BRAK-Mitteilungen 3/2022

deutschen Rechtsanwaltskammern. Die tschechische Kammer hat Fortbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder zum Thema juristische Erste Hilfe für Flüchtlinge erfolgreich durchgeführt und sieht gerade einen Bedarf an der Fortbildung ihrer Mitglieder zum Thema Dokumentierung von Menschenrechtsverletzungen und Beweissicherung für die spätere Verfolgung. Die BRAK wurde angefragt, ob von deutscher Seite solche Überlegungen auch angestellt werden und ob sich ein deutscher Kollege finden würde, um an einer solchen deutsch-tschechischen Schulung teilzunehmen. Die tschechische Kammer stellte das Online-Portal HELP des Europarats vor. Die Kammer hat dazu einen umfassenden Beitrag zum Asylrecht erarbeitet, der in viele Sprachen übersetzt werden soll. Schließlich wurde über die Aufnahme ukrainischer Kolleginnen und Kollegen in die tschechische bzw. deutsche Anwaltschaft diskutiert sowie das Prinzip der Law/Legal Clinics, die in Deutschland in die Ukraine-Hilfe eingebunden sind, erläutert. RECHTSSTAATSPROGRAMM FÜR SÜDOSTEUROPA DER KONRAD-ADENAUER-STIFTUNG Am 19. und 20.4.2022 haben Ilona Treibert, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Bamberg, und BRAK-Geschäftsführerin Dr. Veronika Horrer das Büro der Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) und die rumänische Rechtsanwaltskammer in Bukarest im Rahmen des Rechtsstaatsvorhabens der KAS in Südosteuropa besucht. Sie trafen sich mit den Teilnehmenden des Leaders-for-Justice-Programms der KAS und führten Gespräche zur Juristenausbildung, zum Kammersystem, zu Kammer- und Satzungsversammlungswahlen in Deutschland und Rumänien, zu den Wünschen der jungen rumänischen Anwältinnen und Anwälte an ihre Kammer, zu der Anwaltsausbildung in Rumänien und Deutschland etc. Die jungen Kolleginnen und Kollegen brennen darauf, sich in der Selbstverwaltung zu engagieren und ihre Sicht auf den Anwaltsberuf dort einzubringen. Zwei der Teilnehmenden haben sich bereits in die rumänische Satzungsversammlung wählen lassen und setzen sich dort für die Veränderung der Anwaltsausbildung ein. Die deutschen Vertreterinnen besuchten gemeinsam mit der KAS auch das Büro der rumänischen Kammer, das sich im Justizpalast gemeinsam mit einem OLG befindet und führten das Gespräch mit dem Vizepräsidenten, Dr. Ion Dragne, und dem Leiter der Anwaltsakademie, Dr. Dan Oancea. Die Vertreter der rumänischen Kammer haben es sehr begrüßt, dass die KAS nun auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in das Rechtsstaatsprogramm aufgenommen hat und äußerten ihre Bereitschaft, sich gerne an den gemeinsamen Projekten der KAS und der BRAK in Rumänien zu beteiligen. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BESCHLÜSSE DER 2. SITZUNG DER 7. SATZUNGSVERSAMMLUNG BEI DER BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER AM 6.12.2021 Beschlüsse zur Fachanwaltsordnung I. § 1 FAO wird wie folgt geändert: Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c I 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht verliehen werden. Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für Familienrecht, Strafrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, Migrationsrecht sowie Sportrecht verliehen werden. Wer die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht besitzt, darf alternativ die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen. II. § 5 I Buchst. g) FAO wird wie folgt neu gefasst: g) Insolvenz- und Sanierungsrecht 1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter oder als Verfahrenskoordinator gemäß § 269e InsO; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen; 2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebiete. 3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden: a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch sechs Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter, als vorläufiger Sachwalter gemäß § 270b InsO, als Restrukturierungsbeauftragter gemäß § 74 StaRUG oder § 78 StaRUG, als Sanierungsmoderator gemäß § 94 StaRUG, als Sanierungsgeschäftsführer bzw. Sanierungsgeneralbevollmächtigter oder als Vertreter des Schuldners im Insolvenz- oder gerichtlichen Restrukturierungsverfahren. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 153

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