BRAK-Mitteilungen 3/2022

zeitraum weiterhin intensiv darum bemüht, in Gesprächen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Kreditwirtschaft eine für die Anwaltschaft gangbare Lösung zu erreichen. Erste Fortschritte konnten dabei erzielt werden.11 11 S. hierzuPaul, BRAK-Magazin 2/2022, 3 (Editorial) sowie ausführlich BRAK-News v. 24.3.2022 sowie v. 5.4.2022. Die BRAK wird sich auch weiterhin engagieren. Anlass für die Banken, anwaltliche Sammelanderkonten zu kündigen, waren im Wesentlichen die Nationale Risikoanalyse (NRA) sowie eine Änderung der Auslegungsund Anwendungshinweise (AuA) – Allgemeiner Teil der BaFin. Die BaFin bekräftigte nachdrücklich, dass die Streichung der Privilegierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihren AuA die Kündigungen der Banken weder bedinge noch intendiert gewesen sei. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten sei keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend bleibe nach wie vor eine von der Bank vorzunehmende konkrete Risikoanalyse der Sammelanderkonten unter Heranziehung konkreter Risikofaktoren. Mit dem Thema befasste sich auch die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 29./30.4.2022. Sie beschloss, durch Streichung von § 4 I BORA klarzustellen, dass nicht jede Anwältin und jeder Anwalt grundsätzlich und stets verpflichtet ist, ein (Sammel-)Anderkonto zu unterhalten.12 12 Dazu BRAK-News v. 30.4.2022 sowie Nachr. aus Berlin 9/2022 v. 4.5.2022. Die Vorschrift werde in der Literatur unterschiedlich ausgelegt, § 43a V 2 BRAO lasse Anwältinnen und Anwälten aber gerade die Wahl zwischen unverzüglicher Weiterleitung der Gelder oder Verwaltung auf einem Anderkonto. Der Beschluss der Satzungsversammlung tritt gem. § 191e BRAO drei Monate nach seiner Veröffentlichung auf der Website der BRAK in Kraft, sofern keine Beanstandung durch das Bundesministerium der Justiz erfolgt. SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 7. Satzungsversammlung kam am 29./30.4.2022 zu ihrer dritten Sitzung zusammen.13 13 Tagesordnung, Anträge und Beschlüsse unter https://www.brak.de/die-brak/satzun gsversammlung/amtszeit-der-7-satzungsversammlung/#c9744. Neben der eben erwähnten Streichung von § 4 I BORA beschloss das Plenum, einen neuen § 5a BORA einzuführen, der die in § 43f BRAO zum 1.8.2022 eingeführte Pflicht ausgestaltet, innerhalb eines Jahres ab Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. Ein Antrag zur Einführung eines Fachanwalts für Opferrechte wurde intensiv und kontrovers diskutiert. Er erhielt – wie bereits in der letzten Legislaturperiode – zwar eine Mehrheit, verfehlte jedoch das für eine Satzungsänderung erforderliche Quorum. Die Satzungsversammlung schuf außerdem einen neuen Ausschuss 8 – Modernisierung der BORA und der FAO.14 14 Vgl. https://www.brak.de/die-brak/satzungsversammlung/ausschuesse-der-7-satzu ngsversammlung/ausschuss-8-modernisierung-der-bora-und-der-fao. Seine Hauptaufgabe ist, die Regelungen geschlechtergerecht zu formulieren, redaktionelle Anpassungen einzuarbeiten und die aus der „großen BRAOReform“ folgenden Änderungen im Recht der Berufsausübungsgesellschaften zu integrieren.15 15 S. die Berichte in Nachr. aus Berlin 9/2022 v. 4.5.2022 sowie bei Nitschke, BRAKMagazin 3/2022, 9. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung werden nun zunächst durch das Bundesjustizministerium geprüft. Erfolgt von dort keine Beanstandung, treten sie drei Monate nach ihrer Veröffentlichung auf der Website der BRAK in Kraft (vgl. § 191e BRAO). beA UND ERV Die Bereitstellung und Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) bildeten auch im Berichtszeitraum einen Arbeitsschwerpunkt der BRAK. Weiterentwicklung des beA-Systems Zum 1.4.2022 wurden die bisher geltenden Größenund Mengenbeschränkungen für Anhänge, die mit einer beA-Nachricht versandt werden können, angehoben: Seitdem können in einer Nachricht bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden.16 16 Bislang gem. Ziff. 3 ERVB 2022 max. 100 Dateien und max. 60 MB; s. dazu beANewsletter 3/2022 v. 3.3.2022. Dies regelt Ziff. 3 der 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. ERVB 2022).17 17 BAnz AT 26.11.2021 B2. Mit der Ende März ausgerollten beA-Version 3.11 wurde die beA-Webanwendung hieran angepasst.18 18 S. beA-Sondernewsletter 6/2022 v. 28.3.2022. Perspektivisch sollen die Beschränkungen ab dem 1.1. 2023 nochmals angehoben werden, und zwar auf max. 2.000 Dateien und max. 200 MB in einer Nachricht (vgl. Ziff. 3 S. 2 der 2. ERVB 2022). Mit der beA-Version 3.11 wurden zugleich eine Reihe von Verbesserungen für Nutzerinnen und Nutzer umgesetzt.19 19 Dazu beA-Sondernewsletter 6/2022 v. 28.3.2022. Eine wichtige Neuerung ist, dass beA-Nachrichten in der Kommunikation unter Anwältinnen und Anwälten nunmehr als „persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet werden können. Auf so gekennzeichnete Nachrichten können nur die Inhaberin oder der Inhaber des Postfachs selbst und von ihr/ihm ausdrücklich auch für persönlich/vertrauliche Nachrichten berechtigte Personen zugreifen. Vereinfacht wurde zudem die Anmeldung in der beAWebanwendung. Zudem werden nunmehr Signaturkarten der Generation D-Trust 4.1 unterstützt. Das beA-System wurde außerdem mit der Version 3.11 auf die Umstellung auf eine neue Generation von Chipkarten durch die Bundesnotarkammer (BNotK) vorbereitet. Die Zertifizierungsstelle der BNotK wird im Laufe des Jahres sämtliche beA-Karten austauschen. Der weiteren Vorbereitung hierauf – u.a. durch die ImplemenAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 147

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