BRAK-Mitteilungen 3/2022

Trotzdem wird es auch auf Dauer dabei bleiben, dass einiges zu beachten ist. Erste Erfahrungen spiegeln sich auch bereits in der Rechtsprechung wider. Aus Erfahrungen lernen lautet also das Motto. II. ERSTE SCHRITTE 1. UMFASSENDE NUTZUNGSPFLICHT Die Einreichung von Schriftsätzen muss nun also nach allen Verfahrensordnungen über das beA erfolgen. Namentlich traten neben § 130d ZPO auch in den anderen Verfahrensordnungen die entsprechenden Vorschriften in Kraft: § 55d VwGO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO. Im Strafrecht (§ 32d StPO) ist dies zunächst generell nur eine Sollvorschrift, allerdings ebenfalls verpflichtend für die wesentlichen Schriftsätze wie Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage. Auch mit Posteingängen vom Gericht, beispielsweise Kostenrechnungen, ins beA muss man rechnen. 2. ERSTREGISTRIERUNG ERFOLGT? Voraussetzung für die Nutzung des beA sind natürlich der Erwerb der beA-Karte sowie eines Kartenlesegerätes und der Download der erforderlichen beA Client Security. Diese beschäftigt uns immer wieder, denn sie erfordert recht häufige Updates. Nur mit der aktuellsten Version lässt sich arbeiten. Wenn die Anmeldung im beA nicht klappt, kann es daran liegen. Das Wissen, dass man mit dem beA arbeiten muss, ist eine Kardinalpflicht. Wer unter Missachtung dessen weiterhin per Post oder Fax Schriftsätze bei Gericht einreicht, darf auf die Gnade der Gerichte nicht hoffen.1 1 Z.B. LG Frankfurt, Versäumnisurt. v. 19.1.2022 – 2-13 O 60/21. Die Erstregistrierung sollte dann auch geraume Zeit vor der ersten tatsächlichen Nutzung erfolgen für den Fall, dass nicht gleich alles so läuft wie geplant. 3. beA LERNEN Es ist nicht alles intuitiv: Leider muss man etwas Zeit aufwenden, um sich mit dem beA vertraut zu machen. Die Gerichte kennen da keine Nachsicht, wie das LAG Schleswig-Holstein2 2 LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.9.2019 – 5 Ta 94/19. deutlich machte: „Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines besonderen Anwaltspostfachs (beA) nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a VI BRAO zur Kenntnis nehmen kann. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen der über beA zugesandten Dokumente zu erteilen.“ 4. ANMELDUNG IM beA Die Anmeldung im beA (https://www.bea-brak.de/bea/) erfolgt sodann mithilfe des Tokens, also der beA-Karte, in Kombination mit der PIN. Alternativ besteht die Möglichkeit, als Token bei der Bundesnotarkammer ein Softwarezertifikat zu bestellen, welches ohne Kartenlesegerät und mobil einsetzbar ist. Das beA funktioniert grundsätzlich ähnlich wie ein normales E-Mail-Programm. Es gibt Ordner für Posteingänge, Postausgänge, versendete Mails etc., in denen man die jeweiligen Nachrichten aufrufen und ansehen kann. 5. ARCHIVIERUNG Für die weitere Aktenführung ist wichtig, dass das beA grundsätzlich nicht dafür vorgesehen und geeignet ist, die Nachrichten auch zu archivieren. Bekanntlich bestehen ja (§ 50 BRAO) lange Aufbewahrungsfristen für die Handakte. Auch die über das beA versandten und erhaltenen Nachrichten gehören in die Handakte. Die Postfächer werden jedoch in regelmäßigen Abständen (nach 90 Tagen) von älteren Dokumenten befreit, d.h. diese werden automatisch zunächst in den Papierkorb verschoben und sodann gelöscht. Es ist daher unabdingbar, die Nachrichten in die eigentliche Mandatsakte zu exportieren. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur das Dokument (Schriftsatz) als solches, sondern der gesamte Datensatz exportiert wird, damit die ordnungsgemäße Versendung (Eingangsbestätigung im Prüfprotokoll, s.u. IV.) im Ernstfall nachgewiesen werden kann. III. ERHALT UND VERSENDUNG VON NACHRICHTEN 1. ERHALT VON NACHRICHTEN a) TÄGLICHE POSTDURCHSICHT Für die Organisation des Anwaltsbüros ist es natürlich besonders wichtig, dass man zeitnah von neuen Posteingängen erfährt. Die Anforderungen der Rechtsprechung, dass die Post täglich durchzusehen ist,3 3 BGH, Beschl. v. 21.2.1974 – II ZB 13/73; KG, Beschl. v. 6.1.2005 – 16 UF 114/04. gelten für das beA gleichermaßen, so dass der tägliche Blick in das beA dringend anzuraten ist. Auch wenn berechtigte Mitarbeiter die Postdurchsicht vornehmen, muss der Posteingang – wie bisher – dem Anwalt oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Dieser muss anhand entsprechender Vermerke (Annotationen) auf dem Posteingang überprüfen, ob etwaige Fristen notiert sind. b) NACHRICHT AN ANDERE E-MAIL-ADRESSE Für Nebenberufs- oder Syndikusrechtsanwälte, die nur wenige Mandate bearbeiten, besteht die Möglichkeit, sich eine Nachricht auf eine normale (täglich kontrollierte) E-Mail-Adresse schicken zu lassen. Sie enthält JUNGK, BEA FÜR ALLE: WAS ZU BEACHTEN IST AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 127

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