BRAK-Mitteilungen 3/2022

anwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Dort heißt es: „(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.“ Diese Regelung wird auch § 59k BRAO n.F. gerecht. Danach sollen Berufsausübungsgesellschaften ihre Rechtsdienstleistungen durch ihre Gesellschafter und Vertreter erbringen.10 10 BT-Drs. 19/27670, 195. Es muss also mindestens ein Berufsträger dem Geschäftsführungsorgan angehören und zur Vertretung berechtigt sein. Sollte hiervon abgewichen werden, stellt dies einen Widerrufsgrund nach § 59h III 1 Nr. 1 BRAO n.F. dar. Das Berufsrecht beschränkt somit in wohl zulässiger Weise die gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit. d) EINHALTUNG DES BERUFSRECHTS DURCH DIE MITGLIEDER DES GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANS Nach § 59j IV BRAO n.F. sind sämtliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans, also sowohl die anwaltlichen als auch die nichtanwaltlichen, verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen. Absatz 4 lautet: „(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.“ Dies erfolgt in konsequenter Umsetzung der Regelung nach § 59e I BRAO n.F., wonach auch die Berufsausübungsgesellschaften selbst Trägerinnen des Berufsrechts sind. Hierdurch unterfallen sämtliche Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane den Grundpflichten des Berufsrechts und werden zugleich der Aufsicht der regionalen Kammern unterstellt (§ 60 II Nr. 3 BRAO n.F.). e) MITGLIEDER DES GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANS, DIE KEINE GESELLSCHAFTER BZW. NICHT ZUR RECHTSANWALTSCHAFT ZUGELASSEN SIND § 59j V BRAO n.F. stellt klar, dass selbstverständlich auch für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungsoder Aufsichtsorgans, die keine Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter sind, die Berufspflichten gelten. Dies gilt ebenso eingeschränkt für nichtanwaltliche Mitglieder. Da bei diesem Personenkreis ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht kommt, tritt an dessen Stelle die Aberkennung der Eignung für das Amt in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan einer Berufsausübungsgesellschaft. Der Absatz lautet wie folgt: „(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungsund Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nr. 5) tritt 1. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 2. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.“ f) WAHRUNG DER UNABHÄNGIGKEIT DER RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE IN GESCHÄFTSFÜHRUNGSORGANEN Die anwaltliche Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte muss auch gewahrt werden, soweit diese einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan angehören. Dies entspricht der geltenden Rechtslage nach § 59f III BRAO. Allerdings erfolgt eine Ausweitung der Vorschrift auf alle Formen der Vertretung. Denn der Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit ist auch bei anderen Formen der Vertretung geboten.11 11 BT-Drs. 19/27670, 195. Anwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern muss die gleiche Unabhängigkeit zukommen wie einer Anwaltssozia oder einem Anwaltssozius.12 12 Henssler/Prütting/Henssler, § 59f Rn. 33, 34. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vorgaben in allen Fällen unzulässig wären.13 13 Weyland/Brüggemann, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 59f Rn. 4, 5. Denkbar sind sie insb. zur Begrenzung besonders haftungsträchtiger Tätigkeiten.14 14 BT-Drs. 19/27670, 195. Absatz 6 lautet: „(6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.“ g) ENTSPRECHENDE ANWENDUNG AUCH BEI PROKURA UND HANDLUNGSVOLLMACHT In § 59j VII BRAO n.F. ist zudem geregelt: „(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.“ Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass Prokuristinnen und Prokuristen sowie HandlungsbevollmächtigAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 125

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0