BRAK-Mitteilungen 6/2021

[40] cc) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien tatgerichtlichen Feststellungen geht der Nutzer davon aus, anhand seiner Angaben werde ein standardisiertes Vertragsformular erzeugt, ohne dass sein konkreter Fall geprüft und einer auf seine individuellen Verhältnisse zugeschnittenen rechtlichen Lösung zugeführt werde. Für den Nutzer ist danach erkennbar, dass die Bekl. keine Rechtsdienstleistung erbringt, die eine entsprechende Fachkunde erfordert. [41] C. Danach ist die Revision der Kl. mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO zurückzuweisen. ZULASSUNG RÜCKNAHME DER AUFNAHME IN DIE KAMMER ALS EUROPÄISCHER ANWALT BRAO § 14 I 1; EuRAG § 3 II * 1. Nach § 14 I 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn die Aufnahmevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorlagen und dies der Rechtsanwaltskammer erst nachträglich bekannt wird. * 2. Gemäß § 3 II EuRAG muss ein Berufsträger mit seinem Aufnahmeantrag eine Bescheinigung der in seinem Herkunftsland zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zur dortigen Anwaltschaft vorlegen. Die von der privatrechtlichen Organisation „Uniunea Na¸t ionala˘ a Barourilor din Romaˆnia“ vorgelegte Mitgliedsbescheinigung genügt diesen Anforderungen nicht, weil es eine gleichnamige Dachorganisation der rumänischen Rechtsanwaltskammern gibt. Hessischer AGH, Urt. v. 12.7.2021 – 1 AGH 3-21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Wird einem europäischen Rechtsanwalt die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen, verliert dieser damit gleichzeitig das Recht, seinen Beruf in Deutschland auszuüben (Hessischer AGH, BRAK-Mitt. 2007, 77). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR NAMENSWIEDERGABE BEI DER EINFACHEN SIGNATUR ZPO §§ 130, 130a Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2021 – 17 W 13/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Das Fehlen einer einfachen Signatur kann – ebenso wie bei einer Unterschrift – ausnahmsweise unschädlich sein, wenn – ohne Beweisaufnahme – aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BAG, BRAK-Mitt. 2020, 367). SICHERE ÜBERMITTLUNG EINES ELEKTRONISCHEN DOKUMENTS RAVPV §§ 23 III 5, 26 I * 1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Awaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a III i.V.m. IV Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 401

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