BRAK-Mitteilungen 6/2021

Jahr 2014 für mehrere Monate mit der Bekl. zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Die Parteien führten seit Mitte 2015 unter umgekehrtem Rubrum eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung vor dem LG München I und dem OLG München, die jedenfalls im Zeitpunkt des vorliegenden erstinstanzlichen Rechtsstreits noch andauerte. [2] Auf der von der Bekl. betriebenen Internetseite www...de war am 29.5.2018 auf der Unterseite „Anwälte“ und der Rubrik „S.F.“ und dort unter der Überschrift „Besondere Aktivitäten“ aufgeführt: Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der RAK München. [3] Die Bekl. war seit 2012 nicht mehr Mitglied der Vorstandsabteilung XII der RAK München. [4] Nach vorgerichtlicher Abmahnung erwirkte die Kl. gegen die Bekl. wegen des vorliegend streitgegenständlichen Verhaltens am 14.6.2018 eine einstweilige Verfügung des LG Berlin, die der Bekl. am 19.6.2018 zugestellt wurde. Mit Anwaltsschreiben v. 4.7.2018 forderte die Kl. die Bekl. zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. [5] Die Kl. hält die angegriffene Angabe für eine unlautere irreführende Angabe. [6] Sie hat beantragt, 1. der Bekl. unter Androhung im einzelnen bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Anbieten von Rechtsanwaltsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern die Angabe zu machen, die Antragsgegnerin sei Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der RAK München, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist. 2. die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. Kosten für das anwaltliche Abschlussschreiben i.H.v. 1.336,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.1.2019 zu zahlen. [7] Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragt, verfolgt die Kl. ihre Klageanträge weiter. AUS DEN GRÜNDEN: [8] I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenersatzansprüche für unbegründet gehalten und hierzu ausgeführt: [9] Die von der Kl. beanstandete Angabe im Internetauftritt der Bekl. sei keine unlautere geschäftliche Handlung. Zwar sei die Angabe irreführend, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werde, die Bekl. gehöre gegenwärtig der Vorstandsabteilung XII der RAK München an, wohingegen die Bekl. diesem Gremium am Tag des Abrufs der Internetseite (29.5.2018) nicht mehr angehört habe. Diese Irreführung sei aber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. [10] Aus den gleichen Gründen fehle es an einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.d. § 3a UWG i.V.m. einem Verstoß gegen das Verbot unsachlicher Werbung gem. § 43b BRAO. [11] II. Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. den §§ 8 I 1, 3 I, 5 I 2 Nr. 3 UWG nicht verneint werden. Deshalb hat auch die Abweisung des auf Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens gerichteten Antrags keinen Bestand. [12] 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Angabe über die Mitgliedschaft der Bekl. in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der RAK München sei eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 I Nr. 1 UWG, die eine zur Täuschung geeignete Angabe über den Umfang von Mitgliedschaften der Bekl. i.S.d. § 5 I 2 Nr. 3 UWG darstelle, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. [13] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Angabe sei nicht – wie nach § 5 I 1 UWG für die Einordnung als unlautere irreführende geschäftliche Handlung erforderlich – geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, hat allerdings keinen Bestand. [14] a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die beworbene Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der RAK München berühre eine Tätigkeit, die für einen Rechtsuchenden in der Regel nicht von Interesse sei, weil es dabei um Vermittlung in Streitigkeiten nicht zwischen Mandanten und deren Gegnern, sondern zwischen Rechtsanwälten oder Rechtsanwälten und ihren eigenen Mandanten gehe. Zudem sei die Bekl. in der Vergangenheit tatsächlich Mitglied in der genannten Vorstandsabteilung gewesen. Dies habe die Bekl. durch Vorlage der Mitteilungen der RAK München vom Januar 2011 substantiiert und detailreich vorgetragen. Demgegenüber sei das Bestreiten der Kl. substanzlos und daher unbeachtlich. Die Kl., eine in München ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft, habe ungeachtet eines gerichtlichen Hinweises keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und warum die Verlautbarung der RAK München unzutreffend sein könne. Sie habe auch nicht vorgetragen, sich bei ihrer RAK hinsichtlich einer vormaligen Mitgliedschaft der Bekl. erkundigt zu haben. Der Erhebung der von beiden Parteien angebotenen Zeugenbeweise habe es deshalb nicht bedurft. [15] Stehe mithin fest, dass die Bekl. immerhin früher einmal Mitglied der genannten Vorstandsabteilung gewesen sei, spreche dies gegen die geschäftliche Relevanz der Irreführung. Wenn es einem Verbraucher als potentiellen Mandanten überhaupt darauf ankommen sollte, dass ein zu beauftragender Rechtsanwalt in dieWERBUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 389

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