BRAK-Mitteilungen 6/2021

DIE BRAK IN BRÜSSEL RECHTSANWÄLTIN ASTRID GAMISCH, LL.M., ASS. JUR. SARAH PRATSCHER UND RAFAEL JAVIER WEISKE, BRAK, BRÜSSEL Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf europäischer Ebene im September und Oktober 2021. KONSULTATION ÜBER DIE ANERKENNUNG DER ELTERNSCHAFT Die BRAK hat sich an der Konsultation der Europäischen Kommission zur Initiative zur Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt. Die Konsultation dient der Ermittlung der Probleme, welche in grenzüberschreitenden Situationen auftreten können, wenn die Elternschaft in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich anerkannt wird. Die BRAK hat festgestellt, dass in Deutschland dann Probleme auftreten, wenn ein Kind durch eine Leihmutter geboren wurde. In diesen Fällen könne es sein, dass die Elternschaft sowohl des biologischen als auch des Adoptivelternteils oder des Elternteils kraft Gesetzes nur nach der Konsultation eines Gerichts anerkannt werde, weil die öffentliche Ordnung der Leihmutterschaft entgegenstehe. Insofern könne die Einführung von unionsweiten Regeln zur Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und die Einführung eines Elternschaftszertifikats zu mehr Rechtssicherheit und einer Vereinfachung des Verfahrens führen.1 1 BRAK-Stn.-Nr. 54/2021. ÜBERARBEITETE HORIZONTALGRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN Die BRAK hat sich im Oktober 2021 an der Konsultation der Europäischen Kommission über ihre Vorschläge für eine Vorbereitung der Überarbeitung der Horizontal-GVOs (HGVO) Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 (Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen für Forschung und Entwicklung/FuE-GVO) und Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 (Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen/Spezialisierungs-GVO) beteiligt. Die Kommission hatte beide Verordnungen einer Evaluierung unterzogen; dabei hatte sich gezeigt, dass die Instrumente zwar noch funktionsfähig sind, aber auch Mängel aufweisen. Unternehmen sollen nun klarere Vorgaben dazu erhalten, welche horizontalen Kooperationsvereinbarungen sie eingehen können, ohne Gefahr zu laufen, europäisches Recht zu verletzen. Außerdem soll die Aufsicht über solche Vereinbarungen durch die Kommission, nationale Kartellbehörden und nationale Gerichte vereinfacht werden. Im Rahmen ihrer Stellungnahme2 2 BRAK-Stn.-Nr. 59/2021. begrüßt die BRAK die ursprünglich in der ersten Folgenabschätzung geäußerte Absicht der Kommission, spezifische Leitlinien für Kooperationsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern zu erstellen, die sich aus neuen Marktentwicklungen ergeben, insb. für horizontale Vereinbarungen, die sich aus der Digitalisierung ergeben, wie z.B. Datenpooling und Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Wettbewerber, sowie für horizontale Vereinbarungen, die Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Darüber hinaus und ergänzend zu ihrer letzten Stellungnahme zum Entwurf der Vertikal-GVO und der Vertikal-Leitlinien,3 3 BRAK-Stn.-Nr. 55/2021; dazu sogleich unten. welche die Kommission im Juli 2021 veröffentlicht hat, macht die BRAK erste Anmerkungen zum Informationsaustausch im Rahmen des dualen Vertriebs, einem (vertikalen) Thema, zu dem die Kommission erst kürzlich ihre Absicht angekündigt hat, es auch in den neuen Horizontal-Leitlinien zu behandeln. ÜBERARBEITETE VERTIKALGRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG Die BRAK hat sich auch an der Konsultation der Europäischen Kommission über ihre Vorschläge für eine überarbeitete Gruppenfreistellungsverordnung („Vertikal-GVO/VBER“) und überarbeitete Leitlinien für vertikale Beschränkungen („Vertikal-Leitlinien/VGL“) beteiligt. In ihrer Stellungnahme4 4 BRAK-Stn.-Nr. 55/2021. nimmt sie zunächst wohlwollend zur Kenntnis, dass Anregungen der BRAK, die im Rahmen der vorbereitenden Konsultation im Jahr 2019 übermittelt worden waren, in den Entwürfen aufgegriffen wurden. Eingangs weist sie sodann darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen u.a. aufgrund der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die Funktion der VBER als klare, einfach anzuwendende Freistellungsregelung unterlaufen. Hinsichtlich des zweigleisigen Vertriebs schlägt sie beispielsweise vor, dass nicht nur Vereinbarungen zwischen einem von den in Art. 2 (4)(a) genannten Kategorien von Anbietern und einem Händler erfasst sein sollen, sondern auch Absprachen unter ersteren, wenn sie auf verschiedenen Ebenen der Produktions- bzw. Vertriebskette tätig sind. Die Marktanteilsschwelle in Art. 2 (4) und Art. 2 (5) soll 20 % statt bisher 10 % betragen. Dass vom Kommissionsvorschlag jeglicher Informationsaustausch ausgenommen sein soll, sieht die BRAK ferner als zu weitgehend an. Weiter befasst sich die Stellungnahme mit Exklusivvertrieb, Beschränkungen des aktiven Verkaufs, spezifischen Beschränkungen des Onlineverkaufs, MFNs und Preisbindungen. KONSULTATION ZU KI UND HAFTUNG – KOM Die Europäische Kommission hat am 18.10.2021 ein öffentliches Konsultationsverfahren zum Thema zivilrechtAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 AUS DER ARBEIT DER BRAK 378

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