BRAK-Mitteilungen 5/2021

auch nicht durch eine Erhöhung des Gegenstandwerts in § 31c RVG-E, wie es BRAK und DAV in ihrem gemein- samen Katalog 7 7 Vorschläge zur regelmäßigen Anpassung, strukturellen Änderung und Ergänzung und Klarstellung des RVG – Gemeinsamer Katalog von DAV und BRAK, März 2018. gefordert hatten. Andererseits soll durch die Formulierung klargestellt werden, dass nur die gerichtliche Streitverkündung Teil des Rechtsstreits ist. Nicht Teil des Rechtsstreits ist da- mit die außergerichtliche Vorbereitung der Streitverkün- dung, z.B. durch Geltendmachung der Forderung ge- genüber dem Streitverkündeten oder ähnliche ge- schäftsführende Tätigkeiten. Diese sind keine Vorberei- tungstätigkeiten i.S.v. § 19 I 1 RVG und sind deshalb ge- sondert mit der Nr. 2300 VV-RVG zum Wert der zu ver- kündenden Forderung zu entgelten. IV. FAZIT Wie sich die Neuregelungen bewähren und wie mit ih- nen umgegangen werden wird, muss sich noch zeigen. Ob der Rechtsdienstleistungsmarkt sich für Rechtsan- wälte durch das Gesetz zur Förderung verbraucherge- rechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt und das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht verändern wird, bleibt abzuwarten. ERREICHT DAS NEUE INKASSOGESETZ DAS GESTECKTE ZIEL? RECHTSANWÄLTIN TATJANA HALM* * Die Autorin ist Rechtsanwältin in Nürnberg und Referatsleiterin Markt und Recht bei der Verbraucherzentrale Bayern. Seit dem 1.10.2021 gelten durch das Gesetz für den In- kassobereich neue Vergütungsregelungen, mit denen Verbraucher besser vor überhöhten Inkassokosten ge- schützt werden sollen. Neben erweiterten Informations- pflichten für Inkassodienstleister soll dies vor allem eine Kappung der gesetzlichen Gebühren für Inkassoleistun- gen erreicht werden. Die Autorin erläutert den Inhalt und die Hintergründe des Gesetzes und wirft einen kriti- schen Blick darauf, ob die vom Gesetzgeber gesteckten Ziele erreichbar sind. I. HINTERGRUND DER PROBLEMATIK Seit Jahren ist das Thema Inkassowesen im Gespräch und Anlass für Beschwerden. Bereits mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken 1 1 BGBl. 2013 I, 3714. vom 1.10.2013 wurde versucht, gegen überhöhte Kosten und Miss- brauch vorzugehen. Dennoch ist erkennbar, dass Inkas- sounternehmen weiterhin Grenzen ausreizen und insb. zu hohe Kosten von Schuldnern 2 2 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit schließt die gewählte männliche Form alle Geschlechter gleichberechtigt ein. verlangen. Zum 1.10. 2021 sollen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht 3 3 BGBl. 2020 I, 3320. neue Regelun- gen zur verhältnismäßigen Kostenverteilung zum Schutz vor zu hohen Inkassokosten beitragen. Unbestritten ist, dass Schulden zu begleichen sind. Wir sprechen hier aber zunächst von einer zugrundeliegen- den Hauptforderung. Ist diese berechtigt und bestehen weder Einreden noch Einwendungen, muss der Schuld- ner zahlen. Uneinig ist man sich aber darüber, wie die Eintreibung unbeglichener Forderungen erfolgen soll. Hier geht es also in erster Linie um die Frage des Ge- schäftsmodells der Forderungseintreibung und in wel- cher Höhe hiermit Geld verdient werden darf. Somit lenken die von namenhaften Verbänden genann- ten Zahlen, die sich auf eingetriebene Hauptforderun- gen konzentrieren, 4 4 https://www.presseportal.de/pm/36376/4239673 ( abger. am 31.8.2021). auch etwas vom eigentlichen The- ma ab. So teilte der Bundesverband Deutscher Inkasso- Unternehmen e.V. (BDIU) in einer Pressemitteilung vom 8.4.2019 mit, dass Inkassounternehmen der deutschen Wirtschaft im Jahr 2018 5,8 Milliarden Euro wieder zu- rückgeführt haben. Es wird aber nicht darüber aufge- klärt, in welchem Verhältnis die Umsätze und Gewinne der Eintreiber hierzu stehen. Zudem zeigen die zur Ver- fügung gestellten Zahlen nicht auf, in welcher Höhe For- derungen auch ohne den Einsatz von Inkassounterneh- men gezahlt worden wären oder darüber hinaus noch hätten realisiert werden können, wenn Schuldner bei- spielsweise nicht mit hohen Nebenforderungen belastet gewesen wären. Um es auf den Punkt zu bringen, wir sprechen hier von der Einnahmequelle der Inkassotreibenden. Deren Exis- tenz ist sicherlich berechtigt und dies sollte nicht ange- zweifelt werden – denn nicht jedes Unternehmen hat die Qualifikation oder die zeitlichen und personellen Ressourcen, ein eigenes Mahnwesen zu betreiben. Den- noch reduzieren sich die hier in Rede stehenden Sach- verhalte auf die Frage der Rechtsverfolgung von Forde- rungen und eben nicht auf die zugrundeliegende Hauptforderung – also auf das Geschäftsmodell Inkas- sowesen. HALM, ERREICHT DAS NEUE INKASSOGESETZ DAS GESTECKTE ZIEL? BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 AUFSÄTZE 282

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