BRAK-Mitteilungen 4/2021

schließlich externer Datenschutzbeauftragter an. Zum Geschäftsbereich Datenschutz gehört bei dem Unter- nehmen ausweislich seines Internetauftritts außerdem das Angebot von Schulungen, die datenschutzrecht- liche Beratung u.a. bei der Implementierung neuer Soft- ware sowie gegenüber den Aufsichtsbehörden, Auditie- rung, d.h. z.B. Prüfung der betrieblichen Software auf datenschutzrechtliche Konformität sowie die Abgabe von Datenschutzerklärungen nach den gesetzlichen Vorgaben. Ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gem. § 46a BRAO hat der BGH mit Urt. v. 22.6.2020 (AnwZ (Brfg) 23/19) mit der Begründung aufgehoben, Syndikus- rechtsanwältin könne nicht sein, wer auch Kunden des Arbeitgebers in rechtlichen Dingen berate. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. Seit dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ist die Kl. in gleichem Umfang wie zuvor bei ihrer Arbeitgeberin als Juristin und in die- sem Umfang u.a. auch als interne als auch als externe Datenschutzbeauftragte tätig. 2. Die Bekl. nahm die Einlassungen der Kl. in der münd- lichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat v. 23.11.2018 im Verfahren 1 AGH 10/19, in dem die zu- vor genannte Entscheidung des BGH v. 22.6.2020 er- ging, sie sei mittlerweile für etwa 30 Kunden als externe Datenschutzbeauftragte tätig, zum Anlass, sie mit Schreiben v. 17.12.2018 zum beabsichtigen Widerruf ihrer Zulassung als niedergelassene Anwältin (und gleichzeitig auch als Syndikusrechtsanwältin) gem. „§ 7 Nr. 8 BRAO“ wegen des Verstoßes gegen das RDG an- zuhören. Mit Schreiben v. 14.1.2019 verwies die Kl. da- rauf, dass es ihres Erachtens höchst fraglich sei, ob eine externe Betreuung von Kunden als Datenschutzbeauf- tragte im Rahmen ihrer Anstellung bei ihrer Arbeitgebe- rin eine rechtswidrige Rechtsberatung darstelle. Dies folge zum einen daraus, dass die Tätigkeit des Daten- schutzbeauftragten auch viele Bereiche umfasse, wel- che keinen Rechtsrat erforderten, zum anderen aber in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par- laments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natür- licher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge- ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- nung im Folgenden: DSGVO) eine Rechtsgrundlage für die auch rechtliche Beratung gesehen werde. Denn aus § 1 III RDG könne sich die Zulässigkeit der Rechts- dienstleistung auch aus einem anderen Gesetz erge- ben, so sei dies im Rahmen der Tätigkeit als Daten- schutzbeauftragte auf Basis der DSGVO der Fall. Diese Auffassung werde auch von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen vertreten. Mit Bescheid v. 5.3.2019, hat die Bekl. die der Kl. erteil- te Zulassung zur Rechtsanwältin gem. § 14 II Nr. 8 BRAO widerrufen. Im Wesentlichen wird dies mit ihrer Tätigkeit für einen standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber begründet, der gegen Vorschriften des RDG verstoße. Die Kl. habe in ihrer Stellungnahme v. 23.10.2018 in dem Verfahren, in dem es um den Wider- ruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ging, vor- getragen, ausdrücklich aufgrund ihrer Fähigkeiten als Juristin eingestellt worden zu sein und in Übereinstim- mung mit ihrer Arbeitgeberin die nicht datenschutz- rechtlichen Aufgabenbereiche einer Datenschutzbeauf- tragten aus ihrem Zuständigkeitsbereich ausgegliedert oder auf andere Personen übertragen zu haben. Die rechtliche Beratung der Kunden ihrer Arbeitgeberin in Datenschutzbelangen sei eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG, die über eine noch erlaubte Annextätig- keit i.S.d. § 5 RDG hinausgehe. Damit übe die Kl. eine Tätigkeit aus, die nicht im Einklang mit § 14 II Nr. 8 BRAO stehe. Übe die Rechtsanwältin eine Tätigkeit aus, die für die Arbeitgeberin, für die sie die Leistung erbrin- ge, eine unerlaubte Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG sei, so verstoße sie selbst auch gegen die Verpflichtung aus § 14 II Nr. 8 BRAO und übe eine Tätigkeit aus, die mit dem Anwaltsberuf nicht in Einklang stehe. 3. Mit der am 5.4.2019 – und damit rechtzeitig – beim AGH eingegangenen Klage gegen den Widerrufsbe- scheid v. 5.3.2019 macht die Kl. im Wesentlichen zu- nächst folgendes geltend: Entsprechend § 1 ihres Arbeitsvertrages sei sie als Syn- dikusrechtsanwältin und damit Datenschutzbeauftrag- te bei ihrer Arbeitgeberin tätig und als „Juristin im Be- reich Datenschutz“ beschrieben. Zu den Aufgaben der Kl. gehöre u.a. auch die Benennung zur externen Daten- schutzbeauftragen bei Unternehmen, die Kunden ihrer Arbeitgeberin sind. Dabei nehme sie alle in diesem Zu- sammenhang anfallenden Aufgaben einer externen Da- tenschutzbeauftragten umfassend wahr und nicht nur die Bearbeitung der rechtlichen Fragestellungen. Eine umfassende rechtliche Beratung der Kunden der Arbeit- geberin erfolge nicht. Neben ihrer, lediglich in Teilzeit ausgeübten Tätigkeiten bei ihrer Arbeitgeberin habe sie ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihrem Beruf als niedergelassene Rechtsan- wältin nachzugehen. Insofern widerspreche ihre für ih- ren Arbeitgeber in Anstellung ausgeübte Tätigkeit nicht ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Außerdem zeichneten sich keine Interessenkollisionen ab, die mit ihrer beruf- lichen Tätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin unvereinbar wä- re. Auch ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte sowohl intern als auch extern sei keine unzulässige Rechts- dienstleistung, sondern zwangsläufige Nebenfolge des Berufs des Datenschutzbeauftragten auf Grundlage der DSGVO. Diese Tätigkeit erfordere keine Ausbildung zum Volljuristen, die Aufgaben des Datenschutzbeauf- tragten könnten von allen Personen ausgeübt werden, die die in Art. 37 V DSGVO geregelten Fähigkeiten und Kenntnisse aufwiesen. Die Kl. vertieft ihren Vortrag mit Schriftsatz v. 4.2.2021, in dem sie nochmals darauf verweist, die vollständigen Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrzuneh- BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 265

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