BRAK-Mitteilungen 4/2021

wenn wegen eines Rechtsformzusatzes keine Verwech- selungsgefahr besteht (BGH, Beschl. v. 21.4.1997 – II ZB 14/96, BGHZ 135, 257, 259), ist eine Spezialrege- lung für eine besondere Situation nach Einführung der Partnerschaftsgesellschaft. Als Ausnahme ist die Vor- schrift eng am Wortlaut auszulegen. [13] Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz „Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ durchzusetzen und zu schützen, ist eine untechnische Verwendung folge- richtig auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszu- schließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür kommen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe „Partner“ oder „Partnerschaft“ in Frage (vgl. Hirtz, in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 2 PartGG Rn. 4), fremdsprachige Be- griffe jedoch nicht. [14] Danach ist „partners“ zulässig. Dass „und“ oder ein gebräuchliches Zeichen dafür fehlen, ist zwar nicht von Bedeutung, da nicht das Bindewort, sondern das Substantiv „Partner“ entscheidend ist. Davon unter- scheidet sich das Wort „partners“ aber, wenn auch ge- ringfügig, durch das zusätzliche „s“. Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs „Partner“ liegt darin nicht, vielmehr handelt es sich auch infolge der Kleinschrei- bung erkennbar um den Plural des englischen „part- ner“. Der fremdsprachige Begriff „partners“ wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig. [15] Die Gefahr einer Irreführung (§ 18 II HGB) über eine Zusatz für Partner- schaftsgesellschaft unzulässig Partnerschaftsgesellschaft besteht wegen der Verwen- dung des Rechtsformzusat- zes „GmbH“ nicht, wie das Beschwerdegericht zutref- fend ausgeführt hat. Daraus, dass § 11 I 3 PartGG für Be- standsgesellschaften den Hinweis auf die andere Rechts- form genügen lässt, ist zu entnehmen, dass der Gesetzge- ber sogar bei Verwendung des Begriffs „Partner“ in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr sah. HINWEISE DER REDAKTION: Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltssozietät, die aus zwei Namen und dem Zusatz „& Kollegen“ be- steht, bedingt, dass dort jedenfalls vier zugelassene Rechtsanwälte tätig sind (vgl. LG Bielefeld, BRAK- Mitt. 2012, 284). RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ TÄTIGKEIT ALS DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER ALS ERLAUBTE RECHTSDIENSTLEISTUNG RDG §§ 2 I, 3, 5; DSGVO Art. 39; BRAO § 46 III * 1. Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 I RDG. * 2. Diese Tätigkeit kann je nach den Umständen des Einzelfalls die Merkmale des § 46 III BRAO erfül- len und hiervon geprägt sein, mithin sich als anwalt- liche Tätigkeit darstellen. Dies gilt erst recht unter der Geltung der DSGVO, die gegenüber dem bisheri- gen Recht eine Verstärkung der Bedeutung des Am- tes des Datenschutzbeauftragten, dessen Verant- wortung und die Anforderungen an seine Qualifika- tion mit sich bringt und somit zu einer erhöhten Komplexität der damit verbundenen rechtlichen Fra- gestellungen führt. * 3. Die von einem Datenschutzbeauftragten er- brachten Rechtsdienstleistungen sind entsprechend §§ 1 III, 3 Fall 2 RDG durch oder aufgrund anderer Gesetze als dem RDG erlaubt. Aus Art. 39 DSGVO sowie den sonstigen maßgeblichen Regelungen der DSGVO und des BDSG ergibt sich ein hinreichend konkretes Aufgabenfeld und die Befugnis, auf die- sem auch die in den Vorschriften genannten rechts- beratenden Aufgaben wahrzunehmen. * 4. Selbst wenn man die Tätigkeit als nichtanwalt- licher Datenschutzbeauftragter nicht bereits nach §§ 1 III, 3 Fall 2 RDG als erlaubt ansehen würde, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine erlaubte Nebenleistung gem. § 5 I RDG. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.3.2021 – 1 AGH 9/19 AUS DEM TATBESTAND: Die Kl. begehrt die Aufhebung des Bescheides der Bekl. v. 5.3.2019, mit der ihre Zulassung zur Rechtsanwältin gem. § 14 II Nr. 8 BRAO mit der Begründung widerru- fen wurde, sie sei für einen standesrechtlich nicht ge- bundenen Arbeitgeber tätig, der gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienst- leistungsgesetz – RDG) verstoße. 1. Die seit dem 24.4.2018 zugelassene Rechtsanwältin ist für ihre Arbeitgeberin, die A GbR als Juristin tätig. Ih- re Arbeitgeberin ist u.a. als externe Datenschutzbeauf- tragte für ihre Kunden tätig. Darüber hinaus arbeitet sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses als inter- ne Datenschutzbeauftragte und Juristin in sonstigen rechtlichen Angelegenheiten ihrer Arbeitgeberin. Das Unternehmen berät ihre Kunden u.a. im Zusammen- hang mit der Erstellung und dem Betrieb einer betrieb- lichen IT-Struktur, bei betrieblichen IT-Lösungen sowie dem Aufbau und Betrieb von Web-Angeboten. In Zu- sammenhang mit Datensicherheit und Datenschutz bietet das Unternehmen eine Komplettbetreuung ein- RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 264

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