BRAK-Mitteilungen 3/2021

AUFSÄTZE DAS HÄUSLICHE ARBEITSZIMMER DES ANWALTS STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN IN ZEITEN VON CORONA STEUERBERATER PROF. DR. STEPHAN LIST UND RECHTSANWÄLTIN UND STEUERBERATERIN SILVIA SPARFELD, M.A.* * Der Autor List ist Dekan der Fakultät für Betriebswirtschaft der Technischen Hoch- schule Rosenheim und Steuerberater in München. Die Autorin Sparfeld ist Rechts- anwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin, Advoka´tka (CZ) sowie Wirtschaftsmediatorin in München; sie ist Mitglied des BRAK-Ausschusses Steuer- recht. Beide Autoren sind Dozenten der Veranstaltungsreihe Berufsfeld Anwalt- schaft bei der Rechtsanwaltskammer München. Die steuerliche Berücksichtigung der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung und der Diskussion in der Fachlite- ratur. Aktuell erhält die Thematik insbesondere bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufgrund der verstärkten Nutzung von Home-Office in Corona-Zeiten eine noch größere Bedeutung. Die Frage, wie die Nut- zung eines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich in An- satz gebracht werden kann und welche Risiken sich ge- gebenenfalls daraus ergeben, ist somit für zahlreiche Steuerpflichtige, insbesondere auch für Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälte, unabhängig davon, ob es sich um Angestellte oder selbstständig Tätige handelt von Relevanz. In nachfolgendem Beitrag wird zunächst die grundsätzliche Regelung der steuerlichen Berücksichti- gung eines häuslichen Arbeitszimmers dargestellt. An- schließend werden die Regelungen zur Nutzung von Home-Office in Corona-Zeiten und die steuerlichen Pau- schalen im Zusammenhang mit Corona aufgezeigt. Schließlich werden die Risiken der Nutzung des häus- lichen Arbeitszimmers in der Eigentumsimmobile erläu- tert. I. EINLEITUNG Im Grundsatz können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung weder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben noch bei Ange- stellten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Die maßgebliche Regelung hierfür findet sich in § 4 V 1 Nr. 6b S. 1-3 EStG. Danach dürfen Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, wenn es sich um Aufwen- dungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kos- ten seiner Ausstattung handelt, es sei denn, es steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; diese Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuer- pflichtigen bildet. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 1 1 BGBl. 2020 I, 3096. wurde die Vorschrift des § 4 V Nr. 6b EStG um einen neuen Satz 4 ergänzt, der Folgendes regelt: „Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Ab- zug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszim- mer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steu- erpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine be- triebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte auf- sucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Be- tätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.“ In Verbindung mit § 9 V EStG gelten vorgenannte Rege- lungen auch für Angestellte. Weiterhin ist festzuhalten, dass die oben genannten be- tragsmäßigen Begrenzungen für die Nutzung des Rau- mes gelten; sie umfassen nicht Einrichtungsgegenstän- de für das Arbeitszimmer. Aufgrund der verstärkten Nutzung des Home-Office während Zeiten von Corona haben der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung ver- schiedene neue Neuregelungen, welche für die Nut- zung eines häuslichen Arbeitszimmers Bedeutung ha- ben, auf den Weg gebracht. Auch diese Regelungen werden berücksichtigt. Der Beitrag befasst sich ausschließlich mit dem in der häuslichen Wohnung genutzten Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für extern angemietete Arbeitszimmer, welche nicht der selbstgenutzten Wohnung oder dem selbstgenutzten Wohnhaus des Steuerpflichtigen zuzu- ordnen sind (außerhäusliche Arbeitszimmer), unter- fallen nicht dem Anwendungsbereich des § 4 V 1 Nr. 6b EStG. Solche Aufwendungen können vollständig in Ansatz gebracht werden, sofern die Anmietung des außerhäuslichen Arbeitszimmers beruflich veranlasst ist. II. VORAUSSETZUNGEN ZUR GELTENDMACHUNG VON AUFWENDUNGEN FÜR EIN HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER 1. BEGRIFF DES HÄUSLICHEN ARBEITSZIMMERS Nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Recht- sprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 AUFSÄTZE 138

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