BRAK-Mitteilungen 4/2020

nis des Beigeladenen bereits beendet war, d.h. gerade nicht mehr (zulassungsfähig) fortbestand. [37] (b) Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der zulassungsfähige Fortbestand des bisherigen Arbeits- verhältnisses – wie oben ausgeführt – eine tatbestand- liche Voraussetzung für den Erlass eines Erstreckungs- bescheids nach § 46b III BRAO bei Aufnahme eines wei- teren Arbeitsverhältnisses ist. Daraus folgt nicht, dass eine entsprechende Feststellung per se stets immanen- ter Bestandteil des Regelungsgehalts eines Erstre- ckungsbescheids ist (bzw. sein muss), unabhängig von dessen Tenor und Begründung. Die Feststellung, dass das bisherige Arbeitsverhältnis zulassungsfähig fortbe- steht, betrifft eine inzident zu klärende Vorfrage zum Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Vorausset- zungen des § 46b III BRAO, die der Entscheidung über den Erlass des Erstreckungsbescheids zugrunde liegt. Solche Vorfragen gehören, wenn der Bescheid – wie hier (s.o. unter (a)) – nicht (auch) auf die Feststellung dieser tatsächlichen und/oder rechtlichen Vorausset- zungen gerichtet ist, nicht zum verbindlichen Rege- lungsgehalt des Bescheids. Ihnen kommt nur dann eine bindende Feststellungswirkung zu, wenn dies ausdrück- lich gesetzlich geregelt ist (vgl. etwa BVerwG, BVerwGE 84, 11, 14; NVwZ-RR 2005, 576; NVwZ-RR 2016, 471; BVerwGE 140, 311 Rn. 20; Schemmer, in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2020, § 43 Rn. 36; Schwarz, in Feh- ling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 43 VwVfG Rn. 21; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 160 ff.; Ramsauer , in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 43 Rn. 26 f.; jeweils m.w.N.). Eine solche gesonderte gesetzliche Regelung besteht hin- sichtlich der Feststellungen zum bisherigen Arbeitsver- hältnis im Rahmen des § 46b III BRAO nicht. Die in § 46a II 4 BRAO angeordnete Bindungswirkung bezieht sich nur auf die jeweilige „Entscheidung“ der RAK über die Zulassung, d.h. im Fall des § 46b III BRAO nur auf die Entscheidung über die Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt (auch) für die neu aufgenommene Tätig- keit. Die der Entscheidung zugrundeliegende Feststel- lung zum rechtmäßigen Fortbestand der Zulassung wird davon nicht erfasst. [38] (2) Damit entfaltet der Erstreckungsbescheid auch nur hinsichtlich des neuen Arbeitsverhältnisses des Bei- geladenen gem. §§ 46b III, 46 II 4 BRAO eine Bindungs- wirkung für die Befreiungsentscheidung der Kl., die nach § 46b III, § 46a IV Nr. 2 BRAO ebenfalls erst ab dem Eingang des Erstreckungsantrags bei der Bekl. am 3.11.2017 beginnt. Damit wird die Kl. inhaltlich nicht anders oder stärker belastet als bei der Erteilung einer neuen Zulassung für diese Tätigkeit. Da die Befreiung des Beigeladenen von der Rentenversicherungspflicht für seine bisherige Tätigkeit – wie oben dargelegt – auch ohne Widerruf seiner diesbezüglichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bereits mit der Beendigung dieser Tätigkeit am 30.9.2017 entfallen ist und der Er- streckungsbescheid nach den obigen Ausführungen auch keine die Kl. bindende Feststellung zum zulas- sungsfähigen Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus enthält, war der Beigela- dene demnach auch hier in der Zeit vom 1.10.2017 bis zum 2.11.2017 zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet. HINWEISE DER REDAKTION: S. hierzu die Besprechung von Löwe, BRAK-Mitt. 2020, 180 (in diesem Heft). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR KEINE PFLICHT ZUR NUTZUNG DES BEA FÜR PATENTANWALT BRAO § 31a I 1 Ein Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Über- mittlung einer Berufungsbegründung in einem Pa- tentnichtigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, ist nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen kann. BGH, Beschl. v. 28.4.2020 – X ZR 60/19 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit Beschl. v. 18.11.2019 (BRAK-Mitt. 2020, 58) hat das OLG Dresden entschieden, dass aber ein Rechts- anwalt verpflichtet ist, seinen Schriftsatz über das be- sondere elektronische Anwaltspostfach zu versen- den, wenn ihm die Übertragung eines fristgebunde- nen Schriftsatzes per Telefax nicht möglich ist (eben- so LG Krefeld (Beschl. v. 10.9.2019 – 2 S 14/19). Dies ist nicht unumstritten, a.A. etwa LG Mannheim (Beschl. v. 17.1.2019 – I S 71/19), das einen Wechsel der Übermittlungsart für nicht zumutbar hält. Der si- cherste Weg zur Fristwahrung dürfte in diesem Fall gleichwohl ein Versand per beA sein. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2020 241

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