BRAK-Mitteilungen 4/2020

hat, sondern vielmehr das fehlende Rechtsschutzbe- dürfnis des Kl. dargelegt hat. 3. Die Feststellungsklagehauptanträge zu den Ziffern 1 und 3 bis 5 sowie der Hilfsantrag zu Ziffer 2 sind unzu- lässig, weil dem Kl. kein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Feststellungsklage nach § 43 I VwGO zur Sei- te steht. Da der Kl. ausdrücklich nicht das Bestehen eines privat-rechtlichen, sondern eines öffentlich-recht- lichen Wettbewerbsverhältnisses sowie eines berufs- rechtlichen Aufsichtsverhältnisses zur Grundlage seines Begehrens macht und er damit – wie auch sein Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 112a BRAO zeigt – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und somit eine verwal- tungsrechtliche Anwaltssache zur Entscheidung stellt, finden nach § 112c I 1 BRAO die Vorschriften der VwGO Anwendung. Der Kl. kann sein Klagebegehren nicht auf ein berufs- rechtliches Aufsichtsverhältnis stützen, da zwischen den Parteien ein solches nicht besteht. 3.1. Soweit der Kl. in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Bekl. in einem Bescheid gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Köln die Auffassung ver- treten habe, dass es rechtswidrig sei, wenn der Kl. vor Gericht eine mit Aufschriften versehene Berufskleidung trage und auch sonst nicht standesgemäß gekleidet wä- re, da dies „sachliches Verhalten“ [sic] darstelle, trifft dies so nicht zu. Tatsächlich handelt es sich bei dem in Bezug genommenen Schriftstück (...) um einen Schrift- satz der Bekl. an den Senat v. 1.7.2015 in dem damali- gen Verfahren 1 AGH 16/15. Dort hatte die Bekl. Be- denken geäußert, dass der Kl. die im damaligen Verfah- ren in Rede stehende Robe bereits vor Rechtskraft der Entscheidung trage, und mitgeteilt, dass die Bekl. sich vorbehalte zu überprüfen, ob nicht ein berufsrechtliches Einschreiten bei dem bewussten Verstoß geboten sei. Damit ergibt sich, dass die Bekl. nicht allgemein von einer Rechtswidrigkeit oder von einer Wettbewerbswid- rigkeit gesprochen hat, sondern von einer möglichen Berufsrechtswidrigkeit. Berufsrechtliche Schritte muss der Kl. jedoch nicht seitens der Bekl. befürchten, da er deren Mitglied nicht ist. Deshalb sind berufsrechtliche Maßnahmen der Bekl. Keine berufsrecht- lichen Maßnahmen zu erwarten auch objektiv nicht mög- lich. Für anwaltsgericht- liche Verfahren bestimmt § 119 II BRAO ausdrück- lich, dass sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich aus der Zugehörigkeit zu der RAK ergibt, der die beschuldigte Person angehört (vgl. Henssler/Prütting /Dittmann , 5. Aufl., § 119 BRAO Rn 2; Weyland /Reelsen , 10. Aufl., § 119 BRAO Rn. 2; Gaier/Wolf/Göcken /Johnigk , 2. Aufl., § 119 BRAO Rn. 3). Auch die Aufsichtsmöglichkeiten nach §§ 74 ff. BRAO sind an die Mitgliedschaft gebunden (Henssler/ Prütting /Hartung , 5. Aufl., § 74 BRAO Rn. 1; Weyland / Weyland , 10. Aufl., § 74 BRAO Rn. 1; Gaier/Wolf/Gö- cken/ Johnigk , 2. Aufl., § 74 BRAO Rn. 1). Jeder Rechts- anwalt ist nach § 60 BRAO Mitglied der Kammer, die ihn zugelassen oder aufgenommen hat. Dies ist im Fall des Kl. die RAK G, die ihn aufgenommen hat. Eine Dop- pelmitgliedschaft in zwei Kammern ist nicht möglich (Henssler/Prütting/ Hartung , 5. Aufl., § 60 BRAO Rn. 23; Weyland/ Weyland , 10. Aufl., § 60 BRAO Rn. 7). 3.2. Damit handelt es sich bei den Anträgen des Kl. um Unzulässige vorbeugende Feststellungsklage vorbeugende Feststellungs- klagen, die hier jedoch un- zulässig sind. Denn im Hin- blick auf die Ausgestaltung des verwaltungsgericht- lichen Rechtsschutzes nicht als vorbeugende, sondern nachgängige Kontrolle ist eine vorbeugende Feststel- lungsklage, wie auch eine sonstige vorbeugende ver- waltungsgerichtliche Klage, nur zulässig, wenn ein spe- zielles, besonders schützenswertes, gerade auf die In- anspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerich- tetes Interesse besteht (BGH, NJW 2017, 2556 Rn. 30 mit abl. Anm. Deckenbrock, a.a.O. sowie Ewer, AnwBl. Online 2018, 27). Dieses ist (nur) gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den nachträg- lichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchti- gung verwiesen werden kann, wenn also der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BGH, a.a.O.; vgl. Feuerich/ Kilimann , 10. Aufl., § 112c BRAO Rn. 35a). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn es ist dem Kl. ohne wei- teres zumutbar abzuwarten, ob die Bekl. berufsrecht- liche Schritte gegen ihn einleitet, zumal angesichts eines fehlenden Mitgliedschaftsverhältnisses des Kl. zu der Bekl. nicht zu erwarten ist, dass die Bekl. überhaupt berufsrechtliche Schritte gegen den Kl. als Nichtkam- mermitglied einleiten wird. Der Umstand, dass der Kl. im Bezirk der Bekl. weitere Kanzleien i.S.d. § 27 II BRAO unterhält, ist dabei ohne Bedeutung. Denn ein Rechts- anwalt untersteht der RAK, deren Mitglied er ist, auch hinsichtlich der Berufstätigkeit, die er im Bereich einer anderen RAK ausübt (Weyland/ Weyland , 10. Aufl., § 27 BRAO Rn. 33; Gaier/Wolf/Göcken/ Siegmund , 2. Aufl., § 27 BRAO Rn. 87). Die Annahme des Kl., er un- terliege der Berufsaufsicht der Bekl., trifft somit nicht zu. 3.3. Eine Umdeutung der unzulässigen Feststellungsan- träge in Unterlassungsklageanträge könnte dem Kl. nicht zum Erfolg verhelfen. Diese sind dann statthaft, wenn ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Denn – wie oben dargelegt – unterliegt der Kl. nicht der Aufsicht der Bekl. 3.4. Der Kl. kann Ansprüche auch nicht auf ein öffent- lich-rechtliches Wettbewerbsverhältnis stützen, deren Entscheidung dem Senat nach § 17 II GVG in jedem Fall angefallen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kl. die Klagebefugnis von RAKn nach § 8 III Nr. 2 UWG in den Blick nehmen will, wonach Beseitigungs- und Wiederholungsansprüche nach § 8 UWG auch von Kammern verfolgt werden können, soweit die Interes- sen ihrer Mitglieder berührt sind. BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 4/2020 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 216

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