BRAK MAGAZIN 5/2026 18 DAI AKTUELL Überwachung von Beschäftigten – arbeits- und datenschutzrechtliche Aspekte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Michael Witteler, Berlin Die Überwachung von Beschäftigten gehört zu den sensibelsten Themen im Arbeitsverhältnis. Kaum ein Bereich verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten so deutlich. Die Diskussion wird aber häufig verkürzt geführt. Weder ist jede Form der Überwachung unzulässig noch dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nach Belieben kontrollieren. Entscheidend ist deshalb nicht die Frage, ob Beschäftigtenkontrollen generell zulässig oder unzulässig sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob Zweck, Anlass, Intensität und Ausgestaltung der Kontrolle im konkreten Einzelfall rechtlich tragfähig sind. Arbeitgeber haben grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten zu überprüfen. Sie tragen Verantwortung für betriebliche Abläufe, die Sicherheit von Beschäftigten, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Eigentum sowie die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Kontrollen können daher notwendig sein, um Pflichtverletzungen aufzudecken, Sicherheitsrisiken zu vermeiden oder Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung, in denen Arbeitsleistungen häufig über technische Systeme erbracht werden. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ist Voraussetzung jeder Kontrolle. Maßgeblich ist, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten einem legitimen Zweck dient, für diesen Zweck erforderlich ist und die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt. Klare Grenzen bestehen insbesondere bei einer dauerhaften oder lückenlosen Überwachung. Eine permanente Beobachtung erzeugt erheblichen Anpassungs- und Überwachungsdruck und kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen. Arbeits- und Datenschutzrecht verlangen daher regelmäßig, dass Kontrollen anlassbezogen, transparent und auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Videoüberwachung. Kameras an Eingängen, in Lagerbereichen oder auf Verkaufsflächen können erforderlich sein, um Diebstähle oder Sachbeschädigungen zu verhindern und Vorfälle aufzuklären. Dabei lässt sich häufig nicht vermeiden, dass auch Beschäftigte erfasst werden. Allein dieser Umstand macht die Maßnahme jedoch nicht rechtswidrig. Entscheidend ist vielmehr, ob sie einem legitimen Zweck dient, auf die erforderlichen Bereiche beschränkt bleibt und keine umfassende Verhaltens- oder Leistungskontrolle bezweckt. Schließlich sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Technische Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen, unterliegen regelmäßig der Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 6 BetrVG. Die Einführung entsprechender Systeme setzt daher die rechtzeitige Beteiligung des Betriebsrats voraus. Die Debatte über Beschäftigtenüberwachung wird mit fortschreitender Digitalisierung weiter an Bedeutung gewinnen. Neue technische Möglichkeiten schaffen zusätzliche Kontrolloptionen, erhöhen aber zugleich die Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten. Für Arbeitgeber bedeutet dies, legitime Schutz- und Kontrollinteressen mit den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten in Einklang zu bringen. Rechtssichere Lösungen entstehen weder durch ein generelles Verbot noch durch grenzenlose Kontrolle, sondern durch transparente, verhältnismäßige und mitbestimmungskonforme Maßnahmen. ARBEITNEHMERDATEN RECHTSSICHER NUTZEN – HR-PROZESSE ZWISCHEN KI-VO, DSG-VO, BDSG UND BETRIEBSRAT (01257784) Referent: Dr. Michael Witteler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin Live-Stream via DAI eLearning Center, 29.12.2026, 13:00–18:30 Uhr, 5,0 Zeitstunden – mit Bescheinigung nach § 15 FAO Informationen und Anmeldungen: Deutsches Anwaltsinstitut e. V. Tel.: 0234 97064-0; Fax: 0234 703507 E-Mail: info@anwaltsinstitut.de www.anwaltsinstitut.de
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