BRAK-Magazin 4/2026

BRAK MAGAZIN 4/2026 18 DAI AKTUELL BEM intensiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie für Sozialrecht Angela Huber, München Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ist im Arbeitsrecht längst kein Randthema mehr. In der betrieblichen Praxis wird es jedoch sehr unterschiedlich verstanden: Teils als bloße Vorstufe zur krankheitsbedingten Kündigung, teils als nahezu grenzenloses Instrument zur Beschäftigungssicherung. Beides greift zu kurz. Ein wirksames BEM ist weder „Ausgliederungsmanagement“ noch Beschäftigungsgarantie. Das BEM ist in erster Linie ein rechtlich regulierter Suchprozess nach Maßnahmen, mit denen Beschäftigte trotz gesundheitlicher Einschränkungen wieder arbeiten können – oder wie es der Gesetzestext in § 167 II SGB IX formuliert: mit denen Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass hierbei sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte und Reha-Träger an einem gemeinsamen Strang ziehen müssen. Weder können die Mitarbeitenden tatenlos bleiben, da das BEM vom Arbeitgeber keinen fertigen Maßnahmenkatalog verlangt, noch kann der Arbeitgeber sich auf die reinen Arbeitsplatzvorgaben beschränken, da auch Maßnahmen ganz anderer Natur in Betracht kommen, wie z.B. der Verweis auf eine medizinische Reha oder Unterstützungsmaßnahmen im privaten Bereich. Arbeitgeber stehen hierbei nicht nur vor der Herausforderung der ordnungsgemäßen Einladung zum BEM, sondern vor allem der Durchführung. Es muss ernsthaft nach Maßnahmen gesucht, Stellen, Ämter und Personen hinzugezogen und datenschutzkonform dokumentiert werden. Das BEM darf nicht vorschnell oder einseitig mit dem Hinweis beendet werden, es bestünden keine weiteren Maßnahmenansätze. Zugleich dürfen Maßnahmen nicht dauerhaft zulasten anderer Beschäftigter gehen. Für Beschäftigte liegt die Herausforderung oft darin, wie viel sie von sich preisgeben. Das BEM ist weder Schuldeingeständnis noch Pflicht zur Offenlegung aller Diagnosen. Richtig genutzt, bietet es einen gesetzlich geschützten Rahmen, um Arbeitsbedingungen, Einschränkungen und Unterstützungsleistungen zu klären. Dafür braucht es allerdings deren Mitwirkung: Welche Tätigkeiten sind noch möglich, welche nicht mehr, welche Unterstützung wäre hilfreich? Der Blick sollte neben Einschränkungen auch Kenntnisse, Erfahrung und Spezialwissen umfassen. Wie intensiv das BEM durchgeführt werden muss, kommt auf den Einzelfall an. Hierbei ist nicht die Diagnose entscheidend, sondern welche Einschränkungen daraus für die konkrete Arbeit folgen. Deshalb beginnt ein gutes BEM mit dem Abgleich des Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes und des Fähigkeitsprofils der betroffenen Person: Was gelingt gesundheitlich und fachlich gut, was nur unter Bedingungen? Welche Tätigkeiten sind kritisch, welche Belastungen vermeidbar? Erst daraus ergeben sich sinnvolle Maßnahmen – etwa technische Hilfen, organisatorische Anpassungen oder die Einbindung externer Leistungsträger. Ob alle Maßnahmen auch umsetzbar sind, entscheidet eine genaue Zumutbarkeitsprüfung. Ein gutes BEM verlangt mehr als Musterformulare – nämlich Struktur, Rollenklärung und eine realistische, rechtlich belastbare Suche nach umsetzbaren Lösungen. Gerade für Rechtsanwält:innen liegt darin eine wichtige Schnittstelle von Arbeitsrecht und BEM: Sie prüfen nicht nur kündigungsrechtliche Risiken, sondern können den Suchprozess in der Beratung oder als Vertrauensperson eigener Wahl strukturiert und lösungsorientiert begleiten. So verstanden kann BEM im besten Sinne bedeuten: „Bleib Ein Mitarbeitender“. BEM INTENSIV: STRATEGIEN FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER (04257836) Referentin: Angela Huber, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, München Live-Stream via DAI eLearning Center, 10.11.2026, 09:00–14:45 Uhr, 5,0 Zeitstunden – mit Bescheinigung nach § 15 FAO Informationen und Anmeldungen: Deutsches Anwaltsinstitut e. V. Tel.: 0234 97064-0; Fax: 0234 703507 E-Mail: info@anwaltsinstitut.de www.anwaltsinstitut.de

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