BRAK-Magazin 4/2020

BEA – DAS BESONDERE ELEK TRONISCHE ANWALTSPOSTFACH Seit dem 1.1.2018 sind Behörden, Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektro- nischer Dokumente zu eröffnen. Als sicherer Über- mittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten, Rechtsanwälten und Notaren sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (beBPo) vor. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälten und Behörden und erklärt, worauf dabei zu achten ist. Immer mehr Behörden per beBPo erreichbar Im Rahmen der flächendeckenden Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs sind immer mehr Behörden, Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts über das beBPo erreichbar. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können diese von ihrem beA aus adressieren, da sowohl beBPo als auch beA dem EGVP-Verbund angehören. Damit bietet sich das beBPo als Kommunikationsweg zur Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen Rechtsanwalt und Behörde an. Bei der Adressierung der beBPos ist allerdings ein wenig Vorsicht geboten. Viele Behörden verfügen über mehr als ein beBPo. Um sicher zu gehen, dass auch das richtige Postfach adressiert wird, sollte man bei der Empfängerauswahl genau darauf achten, das richtige Postfach des Adressaten auszuwählen. beBPo als Übermittlungsweg für elektronische Dokumente § 3a I VwVfG sowie Parallelvorschriften in den ande- ren Verfahrensgesetzen regeln, dass die Übermitt- lung elektronischer Dokumente zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. In der Vergangenheit ist in einigen Fällen das Problem aufgetreten, dass Behörden zwar ein beBPo einge- richtet, dort eingehende Nachrichten indes nicht zur Kenntnis genommen haben. Es stellte sich daraufhin die Frage der wirksamen Übermittlung eines elektro- nischen Dokuments. Eine eindeutige Antwort auf diese Frage hat das FG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 25.9.2019 zum Az. 7 V 7130/19 gegeben. Danach ist die Übermittlung eines Einspruchs aus einem beA an ein beBPo des Finanzamts zulässig und wirksam, wenn das beBPo im Amtlichen Adressver- zeichnis als aus dem beA heraus adressierbar aufgelistet sei. Das Finanzamt hatte hier nach § 87a I 1 AO durch die Einrichtung eines beBPo einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. Aus der Auflistung des Finanz- amts im Adressverzeichnis des beA darf – so das FG Berlin-Brandenburg – der Rechtsanwalt folgern, dass das Finanzamt auch den Zugang über ein beBPo eröffnet hat. Diese Entscheidung dürfte dazu beitragen, die bislang bestehenden Irritationen zu beseitigen. Qualifizierte elektronische Signatur erforderlich Bei der elektronischen Kommunikation von beA zu beBPo ist zu berücksichtigen, dass nicht alle aus der ZPO und den übrigen Verfahrensgesetzen bekann- ten Vorschriften auf den elektronischen Rechtsver- kehr im Verwaltungsverfahren zu übertragen sind. Dies gilt insbesondere für den Ersatz der Schrift- form bei Verwendung des beA als sogenannter sicherer Übermittlungsweg. Anders als bei der Kom- munikation nach § 130a III 1 Alt. 2 ZPO ist für die Übermittlung schriftformbedürftiger Dokumente in ein beBPo die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich (§ 3a II 2 VwVfG). Die Anmeldung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin am beA und die eigenhändige Versendung der Nachricht reichen für die Übermittlung von Nachrichten an Behörden nicht aus. Ausblick Die Kommunikation über das beBPo nimmt immer mehr zu. Die BRAK berichtet darüber regelmäßig in ihrem beA-Newsletter und stellt auch im BRAK- Magazin interessante Projekte vor: In diesem Heft zum Beispiel die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (s. Scholtes auf der folgenden Seite). Das besondere Behördenpostfach Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

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