BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT FEBRUAR 2026 57. JAHRGANG 1/2026 S. 1–90 AKZENTE U.Wessels Gefährliche Schieflage AUFSÄTZE A. Handziuk Reform des Abwicklerinstituts H. Hölzen Neuordnung der berufsrechtlichen Verfahren der rechtsberatenden Berufe M.W. Huff Aktuelle Rechtsprechung rund um die Syndikusanwaltschaft Chr. Völker Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BGH Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Anwaltsvergütung Bayerischer AGH Fremdbesitzverbot bei Berufsausübungsgesellschaften VGHamburg Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit von angestellten Anwälten
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Gefährliche Schieflage 1 AUFSÄTZE A. Handziuk Reform des Abwicklerinstituts 2 H. Hölzen Neuordnung der berufsrechtlichen Verfahren der rechtsberatenden Berufe 9 M.W. Huff Aktuelle Rechtsprechung rund um die Syndikusanwaltschaft 17 Chr. Völker Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2025 23 A. Jungk/K. Gerauer/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 31 STICHWORT BERUFSRECHT Gründe für den Widerruf einer Anwaltszulassung 38 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 40 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 44 R. Khalil Hassanain/S. Schaworonkowa Die BRAK International 45 Sitzung der Satzungsversammlung 48 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung unten und auf der nächsten Seite IV BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA EGMR 18.12.2025 37514/20, 37525/ 20, 37533/20, 37546/20 und 37555/20 Schutz anwaltlicher Kommunikation bei digitaler Beweissicherung (LS) 48 INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 III
BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BGH 13.11.2025 I X ZR 175/24 Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Anwaltsvergütung 49 AGHBadenWürttemberg 14.11.2025 AGH 10/2024 II Kein berufsrechtlicher Anspruch auf Übersendung eines Strafurteils 51 LAG MecklenburgVorpommern 12.8.2025 5 SLa 128/24 Unzulässige Kündigung wegen vermeintlicher Interessenkollision 55 SOZIETÄTSRECHT Bayerischer AGH 25.11.2025 BayAGH III-4-20/21 Fremdbesitzverbot bei Berufsausübungsgesellschaften 60 LAGKöln 17.7.2025 6 SLa 484/24 Unzulässige Mandantenschutzklausel 69 VERGÜTUNG BGH 12.11.2025 XII ZB 275/24 Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers (LS) 73 BGH 12.6.2025 IX ZR 163/24 Rückforderung eines Vorschusses durch Rechtsschutzversicherer (LS) 73 PROZESSUALES BGH 14.10.2025 VI ZR 137/25 Unterbrechung des Verfahrens beim Tod des Anwalts (LS) 74 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR AGH Brandenburg 6.10.2025 2 AGH 1/23 Pflicht zur Nutzung des beA im anwaltsgerichtlichen Verfahren 74 AGH NordrheinWestfalen 5.9.2025 2 AGH 8/25 Keine Pflicht zur Nutzung des beA im anwaltsgerichtlichen Verfahren 76 STEUERN LAGBadenWürttemberg 12.11.2025 4 Sa 5/25 Keine Umsatzsteuer für abgetretene Vergütungen nach Kanzleiwechsel (LS) 79 SONSTIGES Sächsisches OVG 6.11.2025 2 B 267/25 Politischer Extremist im juristischen Vorbereitungsdienst (LS) 79 OVG Lüneburg 30.10.2025 8 LA 96/24 Keine vorzeitigen „abschlagsfreien“ Altersbezüge für Schwerbehinderte (LS) 80 VGHamburg 18.7.2025 21 K 1202/25 Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit von angestellten Anwälten 80 BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Chefredakteurin), Ass. jur. Anja Jönsson (Redakteurin), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Dr. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Redaktionsassistenz) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Für Nichtmitglieder ist der Bezug kostenfrei per E-Mail über den BRAK-Mitteilungen-Newsletter möglich; dieser kann unter https://www.brak.de/zeitschriften abonniert werden. Die Zeitschriften können außerdem über die BRAK-Mitteilungen App bezogen werden; diese ist in den App Stores von Google und Apple erhältlich. Alle Ausgaben sind zudem online abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de und recherchierbar über die BRAK-Mitteilungen Datenbank. ANZEIGEN Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter https://mediasales.otto-schmidt.de. URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern BGBl. 2025 I Nr. 383 v. 30.12.2025 Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie BGBl. 2025 I Nr. 376 v. 29.12.2025 Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung BGBl. 2025 I Nr. 375 v. 29.12.2025 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung BGBl. 2025 I Nr. 369 v. 29.12.2025 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters BGBl. 2025 I Nr. 366 v. 23.12.2025 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes BGBl. 2025 I Nr. 365 v. 23.12.2025 Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam BGBl. 2025 I Nr. 364 v. 23.12.2025 Steueränderungsgesetz 2025 BGBl. 2025 I Nr. 363 v. 23.12.2025 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) BGBl. 2025 I Nr. 361 v. 23.12.2025 Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 – PKHB 2026) BGBl. 2025 I Nr. 360 v. 23.12.2025 Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat BGBl. 2025 I Nr. 358 v. 23.12.2025 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 BGBl. 2025 I Nr. 352 v. 23.12.2025 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit BGBl. 2025 I Nr. 349 v. 22.12.2025 Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen BGBl. 2025 I Nr. 324 v. 16.12.2025 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung BGBl. 2025 I Nr. 320 v. 12.12.2025 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern BGBl. 2025 II Nr. 302 v. 17.12.2025 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl. 2025 II Nr. 300 v. 17.12.2025 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen BGBl. 2025 II Nr. 299 v. 17.12.2025 Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren BGBl. 2025 I Nr. 324 v. 16.12.2025 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung BGBl. 2025 I Nr. 320 v. 12.12.2025 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts BGBl. 2025 I Nr. 319 v. 11.12.2025 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen BGBl. 2025 I Nr. 318 v. 11.12.2025 Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2026 BGBl. 2025 I Nr. 315 v. 10.12.2025 Berichtigung der Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung BGBl. 2025 I Nr. 308 v. 9.12.2025 Berichtigung der Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung BGBl. 2025 I Nr. 307 v. 9.12.2025 IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 V
Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes BGBl. 2025 II Nr. 292 v. 1.12.2025 Gesetz zu dem Abkommen v. 30.1.2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung BGBl. 2025 II Nr. 289 v. 28.11.2025 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET VERÖFFENTLICHUNGEN IM EU-AMTSBLATT NOVEMBER – DEZEMBER 2025 Richtlinie (EU) 2025/2647 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.12.2025 zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 30.12.2025 Verordnung (EU) 2025/2645 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.12.2025 über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 30.12.2025 Verordnung (EU) 2025/2611 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.12.2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 hinsichtlich der Verstärkung der Unterstützung durch Europol und zur Ausweitung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels ABl. der Europäischen Union L v. 22.12.2025 Beschluss (EU) 2025/2597 des Rates v. 8.12.2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertretenden Standpunkt ABl. der Europäischen Union L v. 17.12.2025 Beschluss (EU) 2025/2596 des Rates v. 8.12.2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt ABl. der Europäischen Union L v. 17.12.2025 Verordnung (EU) 2025/2518 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.11.2025 zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 12.12.2025 Richtlinie (EU) 2025/2450 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.11.2025 zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 11.12.2025 Beschluss (GASP) 2025/2469 des Rates v. 4.12.2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 5.12.2025 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2471 des Rates v. 4.12.2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 5.12.2025 Beschluss (EU) 2025/2493 des Rates v. 1.12.2025 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarates über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ABl. der Europäischen Union L v. 5.12.2025 Beschluss (EU) 2025/2374 des Rates v. 4.11.2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Mitteilungen ACCC/C/2015/128 über den Zugang zu Gerichten bei Beschlüssen über staatliche Beihilfen, ACCC/C/2013/96 über Vorhaben von gemeinsamem Interesse, ACCC/C/ 2014/121 betreffend die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und ACCC/C/2010/ 54 über nationale Aktionspläne im Energiebereich zu vertreten ist ABl. der Europäischen Union L v. 1.12.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/ 2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AKTUELLE HINWEISE VI
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Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit EurodacDaten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 25.11.2025 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN Nachfolgend dokumentiert das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht an der Leibniz Universität Hannover neu erschienene Literatur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen wird auf Veröffentlichungen in BRAK-Mitt. und AnwBl., die Standardlektüre aller anwaltsrechtlich Interessierten sind, verzichtet; zudem muss eine wertende Auswahl getroffen werden. Zusammengestellt vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover von Dipl.- Jur. Enis Robert Dibrani und Dipl.-Jur. Hannah Hölzen. Anwaltliche Grundpflichten Günther, Neuregelungen der BORA zum anwaltlichen Werberecht und Außenauftritt, ZAP 2025, 1039 Anwaltliche Honorierung Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte, ZAP 2026, 33 Schneider, KostBRÄG 2025 und Übergangsfälle zum RVG: Von der Abgabe eines Verfahrens bis zu Straf- und Bußgeldverfahren, ZAP 2025, 1196 Fachanwaltsrecht Jeck, Jährlich grüßt das Murmeltier – Anforderungen an die Fortbildungspflicht für Fachanwältinnen und Fachanwälte, NJW 2025, 3385 Berufsausübungsgesellschaften Posegga, Zulassungsfähigkeit einer Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO unter Beteiligung eines Steuerberaters und verbeamteten Hochschulprofessors, DStR 2025, 2571 Kanzleiorganisation Cramer-Scharnagl, Schwierige Mandanten Teil 2: Der Erfolgsmensch: Zusammenarbeit mit „Siegertypen“, AK 2025, 195 Cramer-Scharnagl, Schwierige Mandanten Teil 3: Der Skeptiker: Kommunikation mit chronischen Bedenkenträgern, AK 2025, 215 Cramer-Scharnagl, Schwierige Mandanten Teil 4: Der Besserwisser: Umgang mit selbsternannten Experten, AK2026, 13 Wolf, Aktenführung: Behalten Sie Ihre (Mandanten-)Unterlagen im Blick, AK 2026, 10 Legal Tech, Künstliche Intelligenz und Digitalisierung Holthausen, Sinnvoller und rechtskonformer Einsatz von KI im Personalbereich, ZAP 2026, 18 Müller, Rechtsberatung mit KI? Eine Untersuchung des straf- und berufsrechtlichen Rahmens, KIR 2025, 435 Pisani, KI-Compliance: Zur Wechselwirkung von Sorgfaltsmaßstab und Vertrauensschutz beim Einsatz von ChatGPT – Vertrauen schützen, Sorgfalt wahren, BB 2025, 2568 Pschorr, KG, Beschl. v. 25.8.2025 – 3 ORbs 164/25, GVRZ 2026, 81 Straub, Künstliche Intelligenz in der beruflichen Bildung – Eine Analyse der Hochrisiko-Tatbestände nach Anhang III Nr. 3 KI-VO, KIR 2025, 418 Notare und Steuerberater Bogner, Die GwGMeldV-Immobilien in der Praxis der Steuerberater und Notare, DStR 2025, 2691 Grünwald/Becker, Steuerrecht in der notariellen Praxis: Die Grunderwerbsteuer, notar 2026, 18 Lingnau, Die Nutzungspflicht des beSt in eigenen (privaten) Angelegenheiten – Für ein rollenbezogenes Verständnis auch jenseits der Finanzgerichtsbarkeit, DStR 2025, 2626 Uwer/Joseph, Der Regelungsgehalt von § 55a Abs. 1 S. 2 StBerG: Berufsrechtliche Richtigstellung eines Mythos im Steuerberater-Gesellschaftsrecht, ZPG 2025, 455 Weyland, Künstliche Intelligenz: Steuerberater-Haftung beim Einsatz von KI, KP 2026, 2 Internationales Chima, Lawyer Well-Being, Ethics, and the Restorative Power of Pro Bono Service: A Comparative Analysis, Delta State University Abraka, Nigeria, SSRN 1.12. 2025 Gerhold/Lauenstein, The right to be advised by a lawyer without any pressure from the investor: The ECJ balances internal market and values in Halmer, Common Market Law Review, Vol. 62 (2025), 1861 Kornwachs/Horn, Cross-Border Clicks: Jurisdiction for Online Content Litigation in the U. S. and Germany, TLJ 2025, 253 Omlin/Kraft, Anwaltliche Tätigkeit im Sanktionsrecht – Zwischen Pflicht, Verbot und Rechtsunsicherheit, SJZRSJ 2026, 7 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 IX
Siva, Citing the Unseen: AI Hallucinations in Tax and Legal Practice a Comparative Analysis of Professional Responsibility, Procedural Legitimacy, and Sanctions, Texas A&M University (TAMU), School of Law, SSRN 2.1. 2026 Reformbestrebung zum anwaltlichen Berufsrecht Dahns, Eine weitere Reform des anwaltlichen Berufsrechts, NJW-Spezial 2025, 702 Deckenbrock, BRAO-Reform zwischen Kohärenzgewinn und neuen Unsicherheiten, ZRP 2025, 237 Uwer/Yurtseven, Ein Recht auf anwaltliche Hilfe im Grundgesetz, Grundrecht mit Schutzwirkung oder bloßes „Schaufenstergrundrecht“?, NJW 2026, 26 Sonstiges Bauer-Gerland, Englisch vor Gericht für den „Dritten“?, ZIP 2026, 129 Jungk, Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht, NJW 2025, 3616 Maurer, Der Quotenstreitwert („fiktiver Streitwert“) bei der Kostengrundentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, MDR 2025, 1375 Zurnieden, Zukunftsfähigkeit des Berufsrechts in Zeiten digitaler Transformation, DStR 2025, 2925 DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER MÄRZ – APRIL 2026 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Online-Vortrag LIVE: Überschwemmungsschäden in der anwaltlichen Praxis 9.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Dürreschäden und der Kampf um das Wasser in der anwaltlichen Praxis 10.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Must-haves im öffentlichen Arbeits- und Tarifrecht 19.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Der perfekte Aufhebungsvertrag 25.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrecht Aktuell Frühlingsedition2026 26.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Praxisschwerpunkte des einstweiligen Rechtsschutzes im Arbeitsgerichtsverfahren 27.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Überwachung von Beschäftigten – Arbeits- und datenschutzrechtliche Aspekte 14.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Arbeitsrecht – Vergütung – Kündigung – Arbeitsprozessrecht – Urlaub 21.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Flexible Arbeitszeit 22.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die 10 wichtigsten Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen 23.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verhaltensbedingte Kündigung: Praxisschwerpunkt außerdienstliches Verhalten 23.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 24.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht: Fragen der DSGVO im arbeitsgerichtlichen Verfahren 28.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Prozessuale Besonderheiten der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen im Bankrecht 10.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Systematische Darstellung und Aktuelles zum Bankrecht 24.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zu Missbrauch im elektronischen Zahlungsverkehr – aktuelle Rechtsentwicklungen und Haftungsfragen 29.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Online-Seminar LIVE: Schnittstellen zwischen öffentlichem und privatem Baurecht unter besonderer Berücksichtigung vergaberechtlicher Aspekte 27.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Mangelhafte Bauleistung und technische Regelwerke (DIN-Normen) – dargestellt anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung 16.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Schnittstellen öffentliches Baurecht und privates Baurecht – Praxisschwerpunkt Brandschutzrecht 23.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Erbrecht Online-Seminar LIVE: Der manipulierte Erblasserwille, Nachweis und Handlungsoptionen 20.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AKTUELLE HINWEISE X
5WJNXXYFSI ࣃ ࣃ ૹૹ __LQ 2\8Y ?\JN KझW IJS 8NJL -JW[TWWFLJSI LJWझXYJY KझW &ZXJNSFSIJWXJY_ZSLJS FQQJW &WY XNSI 8NJ RNY IJS GJNIJS 0QFXXNPJWS IJW 5WT_JXXWJHMYXQNYJWFYZW NS INJXJR 2TIZQ 8NHMJWS 8NJ XNHM IJS INLNYFQJS ?ZLWNKK FZK IJS SFRJSXLJGJSIJS ZPO 0TRRJSYFW ZSI UWTKNYNJWJS 8NJ [TS IJW INWJPYJS ;JWPSझUKZSL RNY IJR Prozessformularbuch von Vorwerk. Der Zöller XJY_Y NS UZSHYT &PYZFQNYईY &WLZRJSYFYNTSXXYईWPJ ZSI 5WईLSFS_ XJNY /FMW_JMSYJS INJ 2FXYईGJ ZSI NXY NR ?N[NQUWT_JXXWJHMY QईSLXY ZS[JW_NHMYGFW )JW Vorwerk GNJYJY ?ZLWNKK FZK झGJW ࣃ ૼ 2ZXYJW 8HMWNKYXईY_J 2FSIFSYJSXHMWJNGJS 8HMWJNGJS FS ,JLSJW ZSI 'JMङWIJS XT\NJ +TWRZQNJWZSLXMNQKJS )FX 5WF]NXMFSIGZHM ZSI +TWRZQFWGZHM NS JNSJR NXY INJ TUYNRFQJ *WLईS_ZSL _ZR Zöller 4YYT 8HMRNIY &SX\JWX NXY NS INJXJR 2TIZQ JSYMFQYJS 3ZY_JS 8NJ INJ .SMFQYJ INWJPY RNY IJW 0. [TS 4YYT 8HMRNIY 2NY :SYJWXYझY_ZSL IJW 0. 1ङXZSL KTWRZQNJWJS 8NJ NR -FSIZRIWJMJS LFS_J 8HMWNKYXईY_J .SKTWRNJWJS 8NJ XNHM NR 4SQNSJ 8MTU ZSI झGJW_JZLJS 8NJ XNHM [TS IJW 1JNXYZSLXKईMNLPJNY IJX 'JWFYJWRTIZQX UQZX &SX\JWX Zöller Zivilprozessrecht Beratermodul Start-Abo: ૺ 2TSFYJ SZY_JS SZW ૹ 2TSFYJ _FMQJS ࣃૼ ӏ RYQ KझW ૺ 3ZY_JW NSPQZXN[J &SX\JWX otto-schmidt.de/zpo-modul
Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de Online-Vortrag LIVE: Praktisch relevante Schnittstellen des Erbrechts zum Familienrecht einschließlich internationaler Bezüge 25.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Typische Mandate im Erbrecht 31.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Systematik und Aktuelles zum materiellen Erbrecht 20.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Anrechnung und Ausgleichung 22.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung zu Verfügungen von Todes wegen, Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament 24.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Familienrecht Online-Vortrag LIVE: Die Teilungsversteigerung des Familienheims: Probleme, Chancen, Risiken 12.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Abrechnung in Ehe- und Familiensachen 13.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verfahrensbeistand – Kindschaftssachen – fachliche Qualifizierung und Fortbildung gem. § 158a FamFG 18.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Einvernehmliche Trennung und Konfliktfreiheit als Mandatsstrategie 27.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Geld oder Kindeswohl – was darf’s denn sein? Strategien im Spannungsverhältnis zwischen Sorge, Umgang und Unterhalt 31.3.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das frage ich meinen Anwalt – Das ABC familienrechtlicher Probleme abseits von Unterhalt und Zugewinn 13.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vom Einstieg bis zum fortgeschrittenen KI Workflow – Materiellrechtliche Fragestellungen im Familienrecht mit Künstlicher Intelligenz sicher und wirksam einsetzen 17.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Trennung und ihre Rechtsfolgen – Strategien, Strukturen und Beratungsschwerpunkte in der anwaltlichen Praxis 21.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Fortbildungsplus zur 29. Jahresarbeitstagung Familienrecht 23.4.2026, Hybrid: Köln, Maritim Hotel Köln und LiveÜbertragung im eLearning Center 29. Jahresarbeitstagung Familienrecht 24.-25.4.2026, Hybrid: Köln, Maritim Hotel Köln und Live-Übertragung im eLearning Center Gewerblicher Rechtsschutz Online-Vortrag LIVE: Neuere Rechtsprechung zum formellen Markenrecht und Markenanmeldestrategien 17.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Dark Patterns im Online-Recht 21.4.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Handels- und Gesellschaftsrecht Ausgewählte Probleme des Personen- und Kapitalgesellschaftsrechts – Fortbildungsplus zur 24. Gesellschaftsrechtlichen Jahresarbeitstagung 19.3.2026, Hybrid: Hamburg, Grand Elysee Hotel und Live-Übertragung im eLearning Center 24. Gesellschaftsrechtliche Jahresarbeitstagung 20.-21.3.2026, Hybrid: Hamburg, Grand Elysee Hotel und Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AKTUELLE HINWEISE XII (Fortsetzung S. XIII)
BRAK MITTEILUNGEN FEBRUAR 2026 · AUSGABE 1/2026 57. JAHRGANG AKZENTE GEFÄHRLICHE SCHIEFLAGE Dr. Ulrich Wessels Immer mehr Menschen reichen mit künstlicher Intelligenz generierte Schriftsätze bei Gerichten ein. Sie sind umfangreich, gespickt mit halluzinierten Zitaten, vermischen Anträge, verfehlen Zulässigkeitsvoraussetzungen – und führen zu spürbarem Mehraufwand für die Richterinnen und Richter. Diesen Befund schilderte die Präsidentin des Bundessozialgerichts, Dr. Christine Fuchsloch, Anfang Februar im Jahrespressegespräch ihres Gerichts. Diese Menschen sind nicht anwaltlich vertreten; als Hauptgrund dafür identifizierte Fuchsloch: Es wird immer schwieriger, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht zu finden. Die Zahlen in dieser Fachanwaltschaft sind, das zeigen die Statistiken der BRAK, seit Jahren rückläufig. Im Verhältnis zu anderen Fachanwaltschaften sinken sie sogar besonders stark. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Die Vergütung in diesem Rechtsgebiet ist besonders gering, wegen oft geringer Streitwerte. Daran ändert auch die vor gut einem Jahr erfolgte lineare Erhöhung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG nicht viel, denn sie wirkt sich gerade bei niedrigen Streitwerten wenig aus (und glich zudem kaum die Inflation seit der letzten Erhöhung aus). Hinzu kommen strukturelle Schwächen der gesetzlichen Vergütung – nicht nur im Sozialrecht, sondern u.a. auch im Familienrecht, wo ebenfalls die Zahl der Fachanwaltschaften sinkt. Wo diese liegen und welch drastische Auswirkungen sie haben, illustrierte die von BRAK und Universität Hannover Ende 2025 veranstaltete Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ (s. dazu Gerking/Jönsson, BRAK-Magazin 1/2026, 4 ff.). Die Tätigkeit in bestimmten Sachen ist deshalb für Anwältinnen und Anwälte nicht nur nicht lukrativ, sondern ein Draufzahlgeschäft. Quersubventionierung mit anderen Mandaten scheitert, denn es gibt in diesen Rechtsgebieten wenige Fälle, in denen Mandanten sich eine Honorarvereinbarung leisten könnten. Vielmehr gibt es eine hohe Zahl an PkhMandaten – mit reduzierten Gebührensätzen. Das trifft nicht nur das Sozialrecht, sondern häufig auch Kanzleien in der Fläche, bei denen ein relativ großer Teil des Geschäfts aus Pkh-Mandaten besteht – mit gravierenden Folgen. Dirk Eberhard Kirst, der Präsident des sächsischen Landesarbeitsgerichts, schilderte sie in seiner Keynote: Der Rechtsstaat ist für die Menschen in der Fläche nicht mehr greifbar, wo Anwältinnen und Anwälte vor Ort fehlen. Fehlendes Vertrauen und wachsender Frust sind die eine Seite dieser Medaille. Die andere Seite zeichnete BSG-Präsidentin Fuchsloch in ihrem Jahrespressegespräch: Eine erhebliche Zunahme von Dienstaufsichts- und anderen Beschwerden bei den Gerichten – weil die Menschen gerichtliche Entscheidungen nicht mehr akzeptieren. Denn es fehlen die Anwältinnen und Anwälte als Mittler, um Entscheidungen zu erklären. Dass mehr Menschen sich ohne anwaltliche Unterstützung an Gerichte wenden, hat noch weitere problematische Auswirkungen. Die Studie „Zugang zum Recht in Berlin“, von der Prof. Dr. Michael Wrase vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung bei der Konferenz berichtete, zeigt: Ohne anwaltliche Hilfe sind die Aussichten, einen Prozess zu gewinnen oder auch nur Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, erheblich geringer. Doch die Zahl der Pkh- und Beratungshilfeanträge ging in den vergangenen Jahren zudem erheblich zurück – denn wer nicht zur Anwältin geht, erfährt oft gar nicht erst von dieser Option. Nimmt man all diese Befunde zusammen, ergibt sich ein düsteres Bild. Es tut dringend Not, dass wir uns über die Finanzierung des Rechtswesens insgesamt Gedanken machen. Denn unser Rechtsstaat braucht gut alimentierte Richterinnen und Staatsanwälte, aber auch eine Anwaltschaft, die zu angemessenen Bedingungen arbeiten kann, und er braucht funktionierende finanzielle Hilfen, die einen gleichen Zugang zum Recht ermöglichen. Regelmäßige Erhöhungen der gesetzlichen Gebühren sind nur eine der vielen Stellschrauben, eine angemessene Ausstattung der Justizhaushalte eine andere. Es braucht eine starke Anwaltschaft – sie entlastet die Gerichte und vermeidet systemischen Schaden! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 1
AUFSÄTZE REFORM DES ABWICKLERINSTITUTS RECHTSANWALT ANDREAS HANDZIUK* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Saarbrücken, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und Vorsitzender des Ausschusses Abwickler/Vertreter der BRAK. § 55 BRAO regelt die Abwicklung von Rechtanwaltskanzleien. In der letzten Zeit sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Rechtsanwaltskammern in erheblichem Umfang für anders nicht zu realisierende Abwicklerkosten im Rahmen der Bürgenhaftung aufkommen mussten. Hintergrund war dabei zumeist, dass insolvente oder vermögenslose Rechtsanwälte eine exzessive Vorschusspraxis betrieben haben, ohne dass anschließend eine Gegenleistung dafür erbracht worden ist. Zudem werden immer häufiger sog. Chaoskanzleien hinterlassen. Für die Rechtsanwaltskammern, die die zu übernehmenden Abwicklerkosten letztlich über die von ihren Mitgliedern zu erhebenden Beiträge finanzieren müssen, resultieren hieraus zunehmende finanzielle Risiken für ihre Kammerhaushalte. I. AKTUELLE GESETZESLAGE DES ABWICKLERINSTITUTS IN § 55 BRAO Nach derzeitiger gesetzlicher Regelung obliegt es dem Abwickler, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln und die laufenden Aufträge fortzuführen. Insofern gilt er als von den Mandanten bevollmächtigt, die laufenden Mandate bis zum jeweiligen Mandatsende weiter zu bearbeiten – und dies unabhängig davon, ob bei der weiteren Bearbeitung noch Gebühren entstehen können oder diese bereits durch Vorschüsse bezahlt worden sind. Hinsichtlich der anwaltlichen Rechte und Pflichten tritt der Abwickler also an die Stelle der früheren Rechtsanwältin oder des früheren Rechtsanwalts und übernimmt deren bzw. dessen anwaltlichen Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber den Mandanten als auch gegenüber den Gerichten und Behörden.1 1 Dahns, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 55 Rn. 23. Letztendlich bedeutet dies, dass der Kanzleiabwickler in die Mandatsverhältnisse der ausgeschiedenen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte eintritt und die anwaltlichen Aufgaben aus der Mandatsführung übernimmt. Der ausgeschiedene Rechtsanwalt hat dem Abwickler nach § 55 III 1 BRAO i.V.m. § 54 IV 1 BRAO eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies bedeutet, dass in erster Linie der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder seine Erben die Kosten für die Abwicklung der Kanzlei zu tragen haben. Kann der Abwickler seinen Vergütungsanspruch gegen den ausgeschiedenen Rechtsanwalt oder dessen Erben aufgrund Zahlungsunfähigkeit nicht realisieren, haftet die zuständige Rechtsanwaltskammer gem. § 55 III 1 BRAO i.V.m. § 54 IV 4 BRAO wie ein Bürge. II. GRÜNDE FÜR DAS ERFORDERNIS EINER REFORM DES ABWICKLERINSTITUTS Diese Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern wird aus den nachstehenden Gründen immer problematischer. Früher war der Regelfall für die Bestellung eines Abwicklers der Tod einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts und das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Widerruf war die Ausnahme. Heute hat sich dieses Verhältnis aber grundlegend gedreht. Die frühere Ausnahme (Erlöschen der Zulassung durch Widerruf) ist zur Regel geworden, insb. das Erlöschen der Zulassung wegen Vermögensverfall (§ 14 II Ziff. 7 BRAO), und der Tod des Rechtsanwalts die Ausnahme.2 2 Bereits Wierz, BRAK-Mitt. 2009, 108 (109); Wierz/Overkamp, BRAK-Mitt. 2013, 206, ebenso Wolf/Meckfessel, in Festschrift Matthias Neumayr, Bd. 1, S. 1685 (1686); Nöker, in Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 55 Rn. 3. Die Bestellung eines Abwicklers für einen insolventen Rechtsanwalt stellt die Kammern in letzter Zeit aber zunehmend vor große Probleme. Häufig rechnen Rechtsanwälte, die später in Insolvenz fallen, alle aus einem Mandat erzielbaren Gebührenansprüche als Vorschuss ab, so dass vor dem Widerruf noch alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um finanziell überleben zu können. Es wird also eine exzessive Vorschusspraxis betrieben. Der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Abwickler sieht sich daher einer Reihe von Verfahren gegenüber, welche er abzuwickeln hat, aus welchen er aber keine Gebührenansprüche mehr generieren kann. Für die Rechtsanwaltskammern und deren Mitglieder wird dies insb. dann zu einem nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Problem, wenn eine Vielzahl von Mandaten abzuwickeln ist, und/oder bei sog. Chaoskanzleien. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Abwicklervergütung und der Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern können so auf die Rechtsanwaltskammern leicht sechsstellige Beträge, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, zukommen.3 3 Die BRAK hat hierzu eine Auskunft bei allen Rechtsanwaltskammern eingeholt. Die RechtsanwaltskamHANDZIUK, REFORM DES ABWICKLERINSTITUTS BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 2
mer Hamburg hatte im Jahr 2021/2022 eine unverhältnismäßig teure Abwicklung einer Rechtsanwalts-GmbH, für die die Rechtsanwaltskammer aus Bürgenhaftung rund 550.000 Euro bezahlen musste. Die Rechtsanwaltskammer Bamberg musste im Jahr 2023 an einen Abwickler 151.476 Euro zahlen. Je umfangreicher und komplexer die noch abzuwickelnden Mandate sind, desto aufwendiger gestaltet sich die Abwicklertätigkeit und desto höher fällt schlussendlich die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer aus. Die Situation wird durch die Grundsatzentscheidung des BGH v. 21.12.2022 zur Höhe der Abwicklervergütung noch verstärkt.4 4 BGH, BRAK-Mitt. 2023, 124 Ls. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Vergütung für Abwickler sind die Haushalte der Rechtsanwaltskammern schließlich zunehmend nicht unerheblichen Kostenrisiken ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sehen die Rechtsanwaltskammern und ebenso die BRAK akuten Handlungsbedarf. Die 163. Hauptversammlung der BRAK hatte daher am 9.9.2022 einstimmig beschlossen, dass die BRAK gegenüber dem Gesetzgeber initiativ werden und eine Gesetzesänderung der Abwicklervorschriften anregen soll, soweit die Stellung, die Funktion sowie die Vergütung des Abwicklers betroffen sind. Der Ausschuss Abwickler/Vertreter der BRAK wurde hierzu beauftragt, einen Vorschlag zur Neuregelung des Abwicklerinstituts zu erarbeiten. III. PARADIGMENWECHSEL ALS LÖSUNGSVORSCHLAG 1. GEBOTENE REDUZIERUNG DER ABWICKLERTÄTIGKEIT Einigkeit der Rechtsanwaltskammern und der BRAK besteht darüber, dass eine grundsätzliche Reduzierung der Abwicklertätigkeit geboten ist, da über eine Reduzierung der Abwicklertätigkeit zwangsläufig auch der zeitliche Umfang und damit die Höhe der Abwicklervergütung reduziert werden würde. Damit einhergehend würde sich zwangsläufig auch das Kostenrisiko für die Rechtsanwaltskammern deutlich reduzieren. Je umfangreicher und komplexer die noch abzuwickelnden Mandate sind, desto aufwendiger gestaltet sich demnach die Abwicklertätigkeit und desto höher fällt schlussendlich die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern aus. Der Ausschuss Abwickler/Vertreter der BRAK hat gemäß dem an ihn gerichteten Arbeitsauftrag einen Vorschlag zur Neuregelung/Reform des Abwicklerinstituts erarbeitet, den die Hauptversammlung der BRAK am 26.4.2024 auch beschlossen hat. Die Hauptversammlung der BRAK hatte sich am 26.4.2024 mit großer Mehrheit auf die nachfolgende Änderung des § 55 BRAO geeinigt: § 55 BRAO (Bestellung eines Kammerbeauftragten) (1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben oder dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, endet das Mandat und die Rechtsanwaltskammer kann einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Kammerbeauftragten bestellen. Für Zweigstellen und weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Kammerbeauftragter bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Kammerbeauftragte ist in der Regel nicht länger als für die Dauer von sechs Monaten zu bestellen. Auf Antrag des Kammerbeauftragten kann die Bestellung verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass seine Aufgaben noch nicht zu Ende geführt werden konnten. (2) Aufgabe des Kammerbeauftragten ist es, die laufenden Mandate festzustellen und die Mandanten unverzüglich über die Beendigung des Mandates und die Notwendigkeit der Beauftragung eines neuen Rechtsanwaltes zu informieren. (3) Dem Kammerbeauftragten obliegt auch die Feststellung und Weiterleitung von Fremdgeldern. Der Kammerbeauftragte ist für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Geschäftskonten des Rechtsanwalts allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerbeauftragten haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten zu gewähren. (4) § 53 Abs. 4 S. 3 und § 54 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (5) Die Bestellung kann widerrufen werden. 2. HINTER DEM REFORMVORSCHLAG STEHENDE ERWÄGUNGEN Diesem Reformvorschlag der Hauptversammlung der BRAK liegen insb. die nachfolgenden Erwägungen zugrunde: a) INFORMATION ÜBER BEENDIGUNG DES MANDATS ALS KERNAUFGABE Der Kanzleiabwickler soll zukünftig nicht mehr die schwebenden Angelegenheiten abwickeln und die laufenden Aufträge bis zum Ende fortführen, sondern es soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Aufgabe zukünftig nicht mehr in der Weiterbearbeitung der Mandate liegt, sondern insb. darin besteht, die laufenden Mandate festzustellen und die Mandanten unverzüglich über die Beendigung des Mandates und die Notwendigkeit der Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts zu informieren. Als weitere Aufgabe hinzukommen soll noch die Verwaltung von Fremdgeldern. Darin würde sich die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers aber erschöpfen. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 3
Letztendlich würde dies bedeuten, dass sich die Mandanten zukünftig selbst um die Weiterführung ihrer Rechtssache kümmern sollen; selbst dann, wenn bereits Gebührenvorschüsse an den früheren Rechtsanwalt gezahlt worden sind. Damit würde sich für den Mandanten lediglich ein allgemeines Lebensrisiko realisieren.5 5 Bereits Wierz, BRAK-Mitt. 2009, 108 (111); Wierz/Overkamp, BRAK-Mitt. 2013, 206 (214). b) INSOLVENZRISIKO ALS ALLGEMEINES LEBENSRISIKO DES MANDANTEN Dass in einem Vertragsverhältnis einer der Beteiligten nach Vertragsschluss stirbt oder insolvent wird, unterfällt grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko der Vertragsbeteiligten. Es stellt sich daher die Frage, warum gerade für den Anwaltsvertrag noch immer etwas anderes gelten soll. Weiter stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Rechtsanwaltskammern und damit die Gesamtheit aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für dieses allgemeine Lebensrisiko der Mandanten die Haftung übernehmen sollen. Da dem Kanzleiabwickler nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich die Beendigung aller noch anhängigen Mandate obliegt,6 6 Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 55 Rn. 11. sind die Mandanten des insolventen Rechtsanwalts umfassend vor Rechtsverlusten geschützt. Gleichwohl kommen Sie nicht in die Pflicht, dem Abwickler die gesetzlichen Gebühren zahlen zu müssen, wenn sie bereits zuvor an den ausgeschiedenen Rechtsanwalt Vorschüsse geleistet haben. Für die Vergütung des Abwicklers haftet vielmehr bei Zahlungsunfähigkeit des ausgeschiedenen Rechtsanwalts die zuständige Rechtsanwaltskammer als Bürge. Damit aber wird das grundsätzliche Insolvenzrisiko, welches jeden Gläubiger im Rechtsverkehr trifft, auf die Rechtsanwaltskammer und damit auf alle kammerangehörigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgewälzt. Ein solch umfassender Insolvenzschutz ist eine Ausnahme im System des Insolvenzrechts, für welche sich kaum eine Rechtfertigung finden lässt.7 7 So schon Wierz/Overkamp, BRAK-Mitt. 2013, 206 (214). Grundsätzlich hat jedermann das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners selbst zu tragen, da er sich freiwillig und im Vertrauen darauf, dass dieser seine Gegenleistung erbringen werde, an diesen gebunden und einen Vorschuss gezahlt hat. Dementsprechend scheint es keinesfalls ungebührlich, dem Mandanten das Risiko aufzubürden, seines Vorschusses verlustig zu gehen, wenn sein Rechtsanwalt insolvent wird. Der Schaden, der letzten Endes beim Mandanten verbleibt, ist das Risiko, bestimmte Leistungen zweimal bezahlen zu müssen. Eine Risikoverteilung auf die Mandanten des ausgeschiedenen Rechtsanwalts ist deshalb sachgerechter als eine Überwälzung auf die Rechtsanwaltskammer und damit auf alle in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die mit ihren Kammerbeiträgen damit für Vergütungsansprüche haften. Dabei wird auch nicht übersehen, dass die Abwicklung auch im Interesse der Mandanten liegt.8 8 Begr. des Änderungsgesetzes v. 3.11.1988, BT-Drs. 11/3253. Dieses Interesse ist aber auf solche Auswirkungen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts gerichtet, die spezifisch mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dessen Stellung in der Rechtspflege zusammenhängen (z.B. Wahrung von Fristen und Wahrnehmung kurzfristiger Gerichtstermine). Interessen, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht in Zusammenhang stehen, sind von dem Schutzzweck der Abwicklung jedoch nicht umfasst. Zu diesen allgemeinen Interessen gehört aber gerade das Insolvenzrisiko, das der Mandant durch die Beauftragung des ausgeschiedenen Rechtsanwalts – genau wie bei jedem anderen Vertragsverhältnis auch – bewusst auf sich genommen hat.9 9 Wierz/Overkamp, BRAK-Mitt. 2013, 206 (213). Es ist schlicht unbillig, die Kosten der Abwendung entsprechender Nachteile auf die Gemeinschaft der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abzuwälzen. c) GLEICHBEHANDLUNG VON HONORAR- UND GERICHTSKOSTENVORSCHÜSSEN Hierfür sprechen auch folgende Erwägungen: Macht der ausgeschiedene Rechtsanwalt noch kurz vor dem Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfall von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, haftet er dem Mandanten auf Rückzahlung eines bereits gezahlten Vorschusses. Da er sich aber im Vermögensverfall befindet, wird der Mandant mit seinem Rückzahlungsanspruch in der Regel ausfallen. Will der Mandant also einen neuen Rechtsanwalt beauftragen, muss er die Gebühren erneut zahlen. Oder: Hat der ausgeschiedene Rechtsanwalt kurz vor seinem Ausscheiden Klage bei Gericht eingereicht und zu diesem Zweck bei dem Mandanten einen Gerichtskostenvorschuss angefordert, diesen aber zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung noch nicht bei Gericht eingezahlt und ist der auf den Gerichtskostenvorschuss entfallende Betrag von dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht zurück zu erlangen, so fällt der Mandant mit dieser Forderung auch dann aus, wenn mittlerweile ein Abwickler bestellt wurde. Will der Mandant das Klageverfahren also weiterbetreiben, muss er den Vorschuss erneut einzahlen.10 10 Ebda. Weshalb aber ein an den ausgeschiedenen Rechtsanwalt gezahlter Gebührenvorschuss schützenswerter sein soll als ein Gerichtskostenvorschuss, erschließt sich nicht. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 4
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