ist mit Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 30.7.2009 umfangreich und zuletzt mit Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2010 geändert worden, ohne dass eine § 45 S. 2 WPO entsprechende Fiktionsanordnung für angestellte Rechtsanwälte bzw. Steuerberater normiert worden wäre (BAG, Beschl. v. 29.6. 2011 – 7 ABR 5/10 Rn. 29). bb) Die Anordnung einer Aufzeichnungspflicht ist vom Begriff der „erforderlichen Maßnahme“ umfasst. Dieser Begriff impliziert, dass die zuständige Behörde nicht darauf beschränkt ist, die Verpflichtungen aus dem Arbeitszeitgesetz wiederholend auf den Einzelfall anzuwenden. Ihr stehen vielmehr die Befugnisse der Ordnungsbehörden uneingeschränkt zu, insb. auch die Befugnis, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund drohender Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz abzuwehren. Folglich kommt auch die Anordnung von Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten in Betracht (Roloff, inErfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, § 17 ArbZG Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 4.7.1989 – 1 C 3/87 Rn. 15 zur AZO; BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 8 C 3/18 Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.10.2011 – 22 CS 11.1989 Rn. 15). cc) Die streitgegenständliche Anordnung ist entgegen der Rechtsauffassung der Kl. inhaltlich auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 HmbVwVfG. (...) dd) Der Bescheid verstößt entgegen der Rechtsauffassung der Kl. nicht deshalb gegen das Territorialprinzip, weil die bei ihr angestellten Rechtsanwälte auch Tätigkeiten im Ausland ausüben. Das Territorialitätsprinzip besagt, dass staatliche Hoheitsakte auf dem Gebiet eines anderen Staates nur mit dessen Zustimmung erlaubt sind. Länder sind in ihrer Verwaltungshoheit grundsätzlich auf ihr eigenes Gebiet beschränkt (BVerwG, Urt. v. 9.2.2009 – 2 CN 1.07 Rn. 17 m.w.N.). Das Prinzip ist vorliegend gewahrt, weil mit der Anordnung der Arbeitszeiterfassung auf der Grundlage des bundesrechtlichen Arbeitszeitgesetzes weder hoheitlich noch in sonstiger Weise in die Rechtsordnung anderer Staaten eingegriffen wird. Das Territorialitätsprinzip hindert den deutschen Staat insb. nicht daran, an ein im Ausland stattfindendes Ereignis innerstaatliche Rechtsfolgen zu knüpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 – 2 CN 1.07 Rn. 17). ee) Die Bekl. hat auch von ihrem nach § 17 II ArbZG eröffneten und im Widerspruchsbescheid zulässigerweise ausgeübten (dazu (1)) Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 I 1 VwGO). (...) (b) Auch hat die Bekl. das Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt, insb. ist die Anordnung verhältnismäßig. Die Anordnung dient dem Zweck, durch Einrichtung eines Systems zur Erfassung der tatsächlich geleisteten verhältnismäßig Arbeitsstunden sowohl dem Schutz einzelner Arbeitnehmer im Hinblick auf deren persönliche Gesundheit und Wohlbefinden sowie auch dem Interesse der Allgemeinheit, nicht für durch unverträgliche Arbeitszeiten verursachte Krankheitskosten einstehen zu müssen, Rechnung zu tragen. Das Ziel der Bekl. besteht zudem in der ungehinderten Durchführung ihrer Schutz- und Überwachungspflicht, zu der sie die notwendige Mitwirkung einfordern können muss. Weiter dient die Anordnung dem Zweck, den bestehenden Verdacht auf mögliche Arbeitszeitverstöße aufzuklären. Dies entspricht dem gesetzlichen Auftrag der Bekl. aus § 17 I ArbZG sowie dem Gesetzeszweck des Arbeitszeitgesetzes, welcher gem. § 1 I Nr. 1 ArbSchG darin besteht, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Krankenstand unter den Beschäftigten der Kl. nach ihren Angaben erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Denn daraus lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass die vorgegebenen Arbeitszeiten eingehalten werden. Der geringe Krankheitsstand könnte z.B. darauf hindeuten, dass andere Arbeitsbedingungen besonders gesundheitsfördernd sind, er könnte aber möglicherweise auch darauf schließen lassen, dass der Arbeitsdruck derart hoch ist, dass die Beschäftigten trotz Krankheit ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen. Die Anordnung der Aufzeichnung von Arbeitszeiten ist geeignet auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen, denn ohne die Aufzeichnung der Arbeitszeiten stünde der Bekl. keine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zur Verfügung. Die Anordnung der Arbeitszeiterfassung ist auch erforderlich; alternative Maßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität und gleichen Erfolgsaussichten sind nicht ersichtlich. Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Kl. bereits die gegenüber den Mandanten abzurechnenden Stunden erfasst werden und somit bereits ein Zeiterfassungssystem vorhanden sein muss, kein unzumutbarer Eingriff in die Betriebsabläufe der Kl. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Bekl. im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschl. v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 Rn. 65 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 14.5. 2019 – C-55/18 [CCOO]) der Kl. kein bestimmtes System vorgeschrieben hat, sondern ihr die Ausgestaltung der Erfassung vollständig überlassen hat. Eine Erfassung lediglich der über die Höchstarbeitszeit hinausgehenden Stunden entsprechend des § 16 II ArbZG wäre nicht gleich geeignet, denn aus einer solchen Aufzeichnung ließen sich jedenfalls nicht die genaue Lage der Arbeitsstunden im Tagesverlauf und damit die EinhalBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 87
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