keine Entkräftung des Verdachts des Arbeitszeitgesetzes überzeugend entgegen zu treten. Insbesondere konnte sie der Bekl. weder im Rahmen der Betriebsbesichtigung, noch im Nachgang Nachweise über die von ihren Beschäftigten tatsächlich geleistete Arbeitszeit vorlegen. Auch im Übrigen hat die Kl. nicht substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Rechtsanwälte die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit und die Pausenzeiten regelmäßig einhalten. Vielmehr hat sich das Vorbringen der Kl. insoweit überwiegend auf die Frage beschränkt, ob angestellte Rechtsanwälte überhaupt den entsprechenden Vorschriften unterfallen. Zudem hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie die Kl. die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit sicherstelle, erklärt, dies könne nicht sichergestellt werden und liege in der Eigenverantwortung der angestellten Rechtsanwälte. Diese würden ihre Pflichten und das Arbeitszeitgesetz kennen; es gebe jedenfalls keine Anweisungen oder Zwang, über die Höchstarbeitszeit hinaus zu arbeiten. Auch der Verweis auf die Eigenverantwortung der Rechtsanwälte kann jedoch den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen § 3 und § 5 I ArbZG nicht entkräften. Denn das Gesetz differenziert gerade nicht danach, ob eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit und eine Unterschreitung der Ruhezeiten freiwillig oder auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht daraus, dass die Beschwerden aus den Jahren 2020 und 2021 stammen und somit bereits mehrere Jahre zurückliegen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bei der Kl. geändert haben könnten, sodass den Beschwerden die Aktualität verloren gegangen wäre. (2) Eine konkrete Gefahr scheidet auch nicht deshalb ArbZG gilt auch für angestellte Anwälte aus, weil angestellte Rechtsanwälte von dem Anwendungsbereich des § 3 und des § 5 I ArbZG ausgenommen wären. Eine Ausnahme ergibt sich weder aus § 18 ArbZG (dazu (a)), noch aus einer Analogie zu § 45 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO, dazu (b)). (a) Gemäß § 18 I Nr. 1 ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz nicht auf leitende Angestellte i.S.d. § 5 III des Betriebsverfassungsgesetzes (Alt. 1) sowie Chefärzte (Alt. 2) anzuwenden. Angestellte Rechtsanwälte fallen nicht unter den Begriff des leitenden Angestellten und ersichtlich auch nicht unter den Begriff der Chefärzte. Nach § 5 III 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1) oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (Nr. 2) oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insb. aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein (Nr. 3). Keine dieser Alternativen ist für angestellte Rechtsanwälte erfüllt. Ob ein als Arbeitnehmer angestellter Rechtsanwalt leitender Angestellter i.S.d. § 5 III 2 Nr. 3 BetrVG ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die formale Stellung als Berufsträger genügt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 III 2 Nr. 3 BetrVG. Angestellte Rechtsanwälte sind nicht bereits deshalb leitende Angestellte, weil sie nach den gesetzlichen Bestimmungen ihren Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Angestellte der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet. Ausdruck einer solchen Stellung können bspw. die selbstständige Verwaltung eines nicht unerheblichen Budgets oder die zwingende Mitsprache bei strategischen Entscheidungen sein (BAG, Beschl. v. 29.6.2011 – 7 ABR 5/ 10 Rn. 28). Dies ist im Falle von angestellten Rechtsanwälten auf den unteren Hierarchiestufen, wie „Associates“ und „Senior Associates“ nicht gegeben. Diese sind regelmäßig nicht Teil der Leitungsebene und nicht mit betriebslenkenden Entscheidungen befasst, sondern beschränken ihre Tätigkeit in der Regel auf die Bearbeitung konkreter Mandate (vgl. Willemsen/Oberthür, NJW 2020, 1761, 1764). Auch eine analoge Anwendung des § 18 I Nr. 1 ArbZG kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Angestellte Rechtsanwälte sind aufgrund der fehlenden Führungsstellung und Einflussmöglichkeiten auf unternehmenslenkende Entscheidungen nicht mit Chefärzten oder leitenden Angestellten zu vergleichen. Diesen kommt eine herausgehobene Funktion und Verantwortung im jeweiligen Unternehmen zu, welche angestellte Rechtsanwälte gerade nicht ausüben. (b) Eine analoge Anwendung des § 45 S. 2 WPO schei- §45S. 2WPO nicht analog anwendbar det ebenfalls aus, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die im Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung v. 3.9.2007 (BGBl. I S. 2178) eingefügte Vorschrift des § 45 S. 2 WPO – trotz des im Schrifttum reklamierten „Harmonisierungsgebots“ für die Berufsrechte der wirtschaftsnahen Beratungsberufe – nicht auf andere Berufsträger übertragen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 86
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