BRAK-Mitteilungen 1/2026

Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigten. Es sei weiter nicht geklärt, ob die Beschwerde, die Anlass des Tätigwerdens der Bekl. gewesen sei, authentisch sei. Die Kl. führt ergänzend weiter aus, dass angestellte Rechtsanwälte nicht weniger an ihre beruflichen Pflichten gebunden seien als selbstständige Rechtsanwälte. Das Pflichtenverhältnis gegenüber ihrer Arbeitgeberin überlagere dies nicht; es handele sich um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Nachdem die Bekl. in der mündlichen Verhandlung die in dem Bescheid v. 30.11.2023 enthaltenen „Hinweise“ aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und erklärt, die Kosten hälftig zu teilen. Die Kl. beantragt, den Bescheid der Bekl. v. 30.11.2023 und den Widerspruchsbescheid v. 30.1.2025 aufzuheben. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Bekl. auf ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren, insb. des Widerspruchsbescheids v. 30.1.2025. Ergänzend trägt sie vor, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichtend seien, unabhängig von der Krankheitsquote. Der geringe Krankenstand spreche vielmehr dafür, dass diejenigen, die dem Druck nicht mehr standhielten, aus dem Betrieb der Bekl. ausschieden und infolgedessen nicht mehr in der Statistik vorhanden seien (sog. „healthy worker effect“). Dies müsse bspw. bei Längsschnittuntersuchungen beachtet werden. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zeigten ferner, dass gesundheitliche Auswirkungen sich auch erst Jahre später zeigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 18.7.2025, die Gerichtsakte sowie die beigezogene Sachakte der Bekl. verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. AUS DEN GRÜNDEN: I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen. II. Die im Übrigen weiterverfolgte, zulässige Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid der Bekl. v. 30.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 30.1.2025 ist dahingehend auszulegen, dass sich die Anordnung ausschließlich auf angestellte Rechtsanwälte der Hierarchieebenen „Associate“ und „Senior Associate“ bezieht (dazu 1.). Der so verstandene Bescheid ist hinsichtlich der Ziff. 1 (dazu 2.) und Ziff. 2 (dazu 3.) rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 I 1 VwGO). Hinsichtlich der Ziff. 3 ist der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben (dazu 4.). 1. Die Anordnung der Bekl. ist i.S.d. §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass mit den in dem BeAssociates und Senior Associates scheid verwendeten Begriffen „angestellte Rechtsanwälte“ und „Mitarbeiter“ die bei der Kl. tätigen Rechtsanwälte mit dem Status „Associate“ und „Senior Associate“ gemeint sind. Der Kl. war bereits aus der im Verwaltungsverfahren erfolgten Kommunikation, bspw. einer E-Mail der Bekl. v. 22.12.2020 mit der Bitte um Mitteilung der Prinzipien zur Einstufung von Tätigkeiten der „angestellten Rechtsanwälte (Associates und Senior Associates)“ ersichtlich, dass nur die Arbeitszeiten der angestellten Rechtsanwälte in Rede stehen. In dem Bescheid v. 30.11.2023 wird dies bereits dadurch deutlich, dass einleitend festgestellt wird, dass keine Arbeitszeitaufzeichnungen für die „angestellten Rechtsanwälte“ vorliegen würden. Die Anordnung in Ziff. 1 bezieht sich auch ausdrücklich auf angestellte Rechtsanwälte. Dass sich die Anordnung weiter einschränkend nur auf angestellte Rechtsanwälte in den Gruppen „Associates“ und „Senior Associates“ bezieht, ergibt sich ebenfalls aus dem Kontext, insb. aus den „Hinweisen“ in der Anordnung. Durch die Aufhebung der „Hinweise“ im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit als ggf. eigenständige Regelungen ist deren Funktion für die Auslegung der Anordnung nicht verloren gegangen. Im Übrigen hat die Bekl. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass sich die gesamte Anordnung auf „Associates“ und „Senior Associates“ bezieht. Soweit in Ziff. 2 der Anordnung die Formulierung „Mitarbeiter“ verwendet wird, ist durch den inhaltlichen Zusammenhang zu Ziff. 1 der Anordnung deutlich, dass damit keine andere Personengruppe gemeint ist. 2. Die Anordnung der Bekl. dahingehend, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der bei der Kl. angestellten Rechtsanwälte nachvollziehbar aufgezeichnet werden, ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 17 II ArbZG als tauglicher Rechtsgrundlage (dazu a)) und ist formell (dazu b)) sowie materiell (dazu c)) rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 17 II § 17 II ArbZG ArbZG. Danach kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. Anders als die Bekl. meint, ist § 22 III 1 Nr. 1 ArbSchG vorliegend jedenfalls nicht die gegenüber § 17 II ArbZG vorrangig einschlägige Rechtsgrundlage. Nach § 22 III 1 Nr. 1 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Generalklausel zur Beseitigung aller bevorstehenden oder andauernden Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz und die darauf beruBRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 84

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