BRAK-Mitteilungen 1/2026

bestehe ohne die vollständige Arbeitszeiterfassung die Gefahr, dass Beschäftigte den vorgeschriebenen Arbeitszeitrahmen regelmäßig überschreiten und Arbeitspausen nicht einhalten würden. Dieser Gefährdung sei die Kl. nicht begegnet. Bei einem derart hohen Rechtsgut wie der Gesundheit der Beschäftigten seien geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses zu stellen. Unter den möglichen zu ergreifenden Maßnahmen sei die Anordnung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten zweckmäßig. Insbesondere stelle die Erfassung lediglich derjenigen Arbeitsstunden, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, kein gleich wirksames Mittel dar. Denn für die Gesundheit der Arbeitnehmer seien die Einhaltung der Ruhepausenregelungen und der vorgeschriebenen Ruhezeiten ebenso relevant. Diese könnten aber nur bei umfassender Erfassung der Arbeitszeiten überprüft werden. Die Angemessenheit der Anordnung ergebe sich daraus, dass erst durch die umfassende Erfassung der Arbeitszeiten erkennbar werde, wann Arbeitnehmer Mehrarbeit leisten und durch Überschreitung des rechtlich zulässigen Rahmens ihre Gesundheit gefährden würden. Die Anordnung beinhalte zudem keine konkrete Methode der Arbeitszeiterfassung, was der Kl. einen gewissen Gestaltungsspielraum belasse. Die von der Kl. angeführten Belange der ungehinderten Berufsausübung als Organ der Rechtspflege träten hinter dem mit der Anordnung verfolgten Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zurück. Eine Analogie zu § 18 I Nr. 1 Alt. 1 ArbZG scheide wegen des Fehlens einer vergleichbaren Interessenlage aus, weil angestellte Anwälte keine vergleichbar herausgehobene Stellung im Betrieb hätten. Ebenso sei eine Analogie zu § 45 I WPO abzulehnen. Hier fehle es an der planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die im Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung v. 3.9.2007 eingefügte Vorschrift des § 45 S. 2 WPO – trotz der geäußerten Kritik – nicht auf andere Berufsträger übertragen habe. Außerdem sei die BRAO mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 30.7.2009 umfangreich und zuletzt mit Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2010 geändert worden, ohne dass eine § 45 S. 2 WPO entsprechende Fiktionsanordnung für angestellte Rechtsanwälte normiert worden wäre. Zudem bestehe hinsichtlich der angestellten Rechtsanwälte ohnehin kein Konflikt in Bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber den Mandanten. Denn die angestellten Rechtsanwälte seien primär der Kl. als ihrer Arbeitgeberin verpflichtet. Es sei die Verpflichtung der Kl. als Arbeitgeberin, etwa durch Vertretungsregelungen, sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Mandanten nachkommen könne, ohne die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gefährden. Hinsichtlich der Anordnung unter Ziff. 2 führte die Bekl. in dem Widerspruchsbescheid aus, die Rechtsgrundlage sei hinsichtlich der Unterweisung § 22 III 1 Nr. 1 ArbSchG und hinsichtlich der Vorlage der Belege § 22 I ArbSchG. Da überhaupt keine Arbeitszeiterfassung erfolge, seien die Beschäftigten auch nicht entsprechend instruiert worden. Es fehle mithin bisher an entsprechenden Vorkehrungen der Kl. Zur Beseitigung dieses Verstoßes sei in sachgerechter Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens die Anordnung unter Ziff. 2 getroffen worden. Die Anordnung unter Ziff. 3 beruhe ebenfalls auf § 22 III ArbSchG, betreffe die die Kl. treffende Pflicht aus § 3 II Nr. 2 ArbSchG und sei eine Folge der Anordnung zu 1. dergestalt, dass die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten auch tatsächlich organisatorisch umgesetzt werde. Mangels vorhandenen Kontrollsystems sei die Anordnung unter Ziff. 1 mit entsprechenden Maßnahmen zu flankieren gewesen. Die Anordnung unter Ziff. 3 sei wegen des geringfügigen Eingriffes in die Rechte der Kl. verhältnismäßig. Schließlich führte die Bekl. aus, die Anordnungen seien nicht wegen einer Verletzung des Territorialprinzips unwirksam. Selbst wenn sich die Anordnung auf Standorte außerhalb von Hamburg als unwirksam darstellen sollte, wäre diese Nichtigkeit gem. § 44 IV HmbVwVfG auf eben jene Standorte beschränkt. Ohnehin seien die Anordnungen aber ersichtlich nur auf den Hamburger Standort bezogen, was insb. auch aus der Besichtigung (nur) des Hamburger Standortes folge. Die Kl. hat am 26.2.2025 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass hinsichtlich der Anordnung unter Ziff. 1, anders als es die Bekl. im Widerspruchbescheid einordne, einzig § 17 II ArbZG die einschlägige Ermächtigungsgrundlage sein könne, welche als speziellere Norm die Regelungen des ArbSchG sperren würde. Im Übrigen sei das entscheidende Gericht weder an die Rechtsprechung des BAG noch an die Rechtsauffassung anderer Kammern des VG Hamburg gebunden. Hinsichtlich des Tatbestandes des § 17 II ArbZG bringt die Kl. vor, dass keine konkrete Gefahr einer Verletzung der Arbeitszeiten vorläge. Der Krankenstand der Berufsträger liege mit einer Krankheitsquote von 0,7 % im Jahr 2023 bzw. von 2,6 % im Jahr 2024 deutlich unter dem allgemeinen Krankenstand in Hamburg. Es sei daher belegt, dass eine Gesundheitsgefährdung durch übermäßige Arbeitszeiten vorliegend ausgeschlossen sei. Die Anordnung sei auch nicht geeignet, da die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer mit steigender Arbeitszeit zu- und nicht etwa abnehme. In Bezug auf die Anordnungen unter Ziff. 2 und 3. trägt die Kl. ergänzend vor, dass die von der Bekl. im Widerspruchsverfahren benannten Ermächtigungsgrundlagen ebenfalls nicht einschlägig bzw. nicht tatbestandlich erfüllt seien. Zudem sehe das seit 2019 geltende Bonussystem Boni vor, die sich mit geleisteten Arbeitsstunden erreichen ließen, welche die BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 83

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