BRAK-Mitteilungen 1/2026

systematisch zu massiver Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten. Arbeitszeiten von 9– 10 Uhr bis 23–24 Uhr sind keine Seltenheit.“ Auf Rückfrage der Bekl. teilte der Beschwerdesteller u.a. mit, dass die Nettoarbeitszeiten aufgezeichnet würden, da diese den Mandanten in Rechnung gestellt würden und dass die Partner für die Aufzeichnung und Abrechnung der aufgezeichneten Stunden verantwortlich seien. Mit Bescheid v. 30.11.2023, der Kl. am 6.12.2023 zugestellt, erließ die Bekl. mit Verweis auf bei der Besichtigung festgestellte Mängel insgesamt drei Anordnungen zum Zwecke des Arbeitnehmerschutzes gegenüber der Kl. Die Anordnungen lauten wie folgt: „1. Aufzeichnung der Arbeitszeiten Stellen Sie sicher, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten Ihrer angestellten Rechtsanwälte, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen, nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens der tägliche Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen (§ 3 (2) Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG]; vgl. BAGBeschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22121). [...] 2. Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter über die Notwendigkeit der Aufzeichnungen in der angeordneten Weise nebst Hinweisen und die vorgesehene Art der konkreten Umsetzung. Senden Sie uns die Belege der erfolgten Unterweisung mit Datum, Namen des Unterweisenden und der unterwiesenen Personen sowie Angabe des Themas zu (§ 12, § 22 (1) ArbSchG). 3. Teilen Sie uns mit, wie Sie dafür sorgen, dass die für die jeweiligen angestellten Rechtsanwälte disziplinarisch verantwortlichen Partner ihrer Verantwortung als Führungskraft bei Gestaltung und Kontrolle der Arbeitszeiten durch deren regelmäßige Prüfung nachkommen (§ 3 (2) ArbSchG). Umsetzungsfrist für alle Punkte: 2 Monate nach Zugang der Anordnung. Anordnungsgrundlagen: § 17 (2) ArbZG; § 22 (3) ArbSchG.“ Im Anschluss an die Ziff. 1 waren zehn „Hinweise“ (Punkte a. bis j.) aufgeführt. Unter anderem hielt die Bekl. darin fest, dass sich die Anordnung auf die bei der Kl. beschäftigten „Associates“ und „Senior Associates“ bezieht. Zur Begründung führte die Bekl. unter Hinweis auf die eingegangenen Beschwerden aus, die Arbeits- und Pausenzeiten der angestellten Rechtsanwälte würden bisher nicht aufgezeichnet. Damit sei die Kl. gegenüber der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes nicht auskunftsfähig. Die Aufzeichnungspflicht der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und genommenen Pausen sei eine Maßnahme, die die Erfüllung der Pflichten gem. § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Einhaltung der Vorgaben des § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sicherstelle. Die Kl. legte gegen diesen Bescheid am 3.1.2024 Widerspruch ein und trug vor, hinsichtlich der Anordnung unter Ziff. 1 fehle es an der nötigen Ermächtigungsgrundlage. § 3 II Nr. 1 ArbSchG stelle keine Eingriffsgrundlage dar, sondern lege nur die Grundpflichten des Arbeitgebers fest. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, enthalte § 3 II ArbSchG jedenfalls keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Dies ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) v. 13.9.2022 (Az.: 1 ABR 22/21), weil dieser Entscheidung verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 16 II ArbZG orientiert an Art. 3 und 5 Arbeitszeit-RL (Richtlinie 2003/88/EG) in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) durch die Entscheidung v. 14.4.2019, C-55/18 (CCOO), dahingehend, dass dieser eine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung enthalte, sei ebenfalls nicht in methodisch vertretbarer Weise möglich. Auch § 22 III ArbSchG sei keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Denn diese Norm betreffe nur solche Anordnungen, die aus dem Regelungsbereich des ArbSchG stammten. Die Anordnung unter Ziff. 1 lege der Kl. eine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Arbeitszeiten auf. Für die Arbeitszeiten gebe es aber mit dem ArbZG ein spezielleres Gesetz. Sofern es aber ein spezielleres Gesetz gebe, sei der Rückgriff auf eine Generalklausel – wie jener des § 22 III ArbSchG – ausgeschlossen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass es sich bei § 22 III ArbSchG um eine taugliche Rechtsgrundlage handeln sollte, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Ebenso wenig sei in § 17 II ArbZG eine taugliche Anspruchsgrundlage zu sehen, weil sich aus dem ArbZG gerade keine allgemeine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten ergebe und somit der tatbestandliche Bezugspunkt für die Anwendung der Norm fehle. Die Kl. begründete ihren Widerspruch weiter damit, dass die Anordnung der Bekl. eine unmittelbare Drittwirkung der Arbeitszeitrichtlinie im Vertikalverhältnis von Staat und Bürgern zulasten der Bürger herbeiführen würde. Dies sei aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anwendung von EU-Richtlinien unmittelbar gegenüber Bürgerinnen und Bürgern nicht vorlägen. Weiter machte die Kl. geltend, der Bescheid sei wegen des Fehlens einer Anhörung und einer fehlenden bzw. unzureichenden Begründung formell rechtswidrig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Ziff. 1 trug die Kl. vor, die räumlich unbegrenzte Anordnung der Ausgangsbehörde verkenne, dass sowohl das Arbeitsschutzgesetz wie auch das Arbeitszeitgesetz materiell-rechtliche Geltung nur für Arbeitsleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen könnten. Es erfasse daher keine Arbeitsleistungen, die ein Arbeitnehmer im Ausland erbringe, wenn er von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber entsendet worden sei. Aus diesem Grund sei die Anordnung unwirksam. Zudem sei die Anordnung ermessensfehlerhaft, weil die Bekl. ihr Entschließungsermessen nicht ausgeübt habe. Dies folge daraus, dass die Begründung der Verfügung keine Anhaltspunkte dafür liefere, dass die Behörde sich ihres Ermessens bewusst gewesen sei, und in der Folge SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 81

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