BRAK-Mitteilungen 1/2026

sich der Kläger, der als hochrangiger Funktionär der rechtsextremistischen Partei „Der III. Weg“ aktiv war, nach seiner erfolglosen Bewerbung zum Referendariat in Bayern auch in Thüringen und Sachsen für den juristischen Vorbereitungsdienst beworben. Aufgrund einer Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) wurde er schließlich als Referendar in Sachsen eingestellt und ist inzwischen als Rechtsanwalt in Bayern tätig. Der VerfGH war der Auffassung, dass der Zugang zu einer staatlichen Ausbildung nicht an höhere Hürden geknüpft werden dürfe als der spätere Zugang zum Anwaltsberuf. Er sah allerdings Auflagen vor, um den Vorbereitungsdienst so zu gestalten, dass einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entgegengewirkt wird. Damit überließ der Sächsische VerfGH sanktionierende Maßnahmen letztlich der Berufsaufsicht. Die Entscheidung des BVerwG betraf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Ablehnung als Referendar in Bayern. Anders als der Sächsische VerfGH hielt das BVerwG Mindestanforderungen an die Verfassungstreue für geboten; insb. dürfe sich ein Referendar nicht aktiv gegen die Verfassung betätigen. Diese höheren Anforderungen seien geboten, weil die Bevölkerung ein Anrecht darauf hätte, dass niemand an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei denen begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt bzw. aktiv unterstützt. Trotz dieser Entscheidung des BVerwG war das Sächsische OVG an die vorgenannte Auffassung des Sächsischen VerfGH gebunden, da die Richterinnen und Richter trotz ihrer eigenen Zweifel nicht von ihr abweichen dürfen. Mit Rechtsextremisten in Anwaltschaft und Referendariat befasste sich die von der BRAK und der Universität Hannover organisierte Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ im November 2024. KEINE VORZEITIGEN „ABSCHLAGSFREIEN“ ALTERSBEZÜGE FÜR SCHWERBEHINDERTE SGBVI§6I1Nr.1;AGG§3I;GGArt.3 Ein berufsständisches Versorgungswerk ist nicht verpflichtet, schwerbehinderten Mitgliedern eine abschlagsfreie Inanspruchnahme von Alterssicherungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in gleicher Weise zu ermöglichen wie die gesetzliche Rentenversicherung. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.10.2025 – 8 LA 96/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Es ist ein anerkannter Grundsatz, dass die Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks nicht mindestens denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen müssen. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Versorgungswerk mit seinen Leistungen in allen Bereichen mit einer Angestelltenversicherung deckungsgleich ist. Allerdings muss ermöglicht werden, dass sich die Leistungen an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen der Berufsgruppe ausrichten und dies unter der Voraussetzung geschieht, dass der Versicherungsschutz im Wesentlichen dem der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig ist. PFLICHT ZUR ERFASSUNG DER ARBEITSZEIT VON ANGESTELLTEN ANWÄLTEN ArbZG §§ 3, 17, 18; ArbSchG § 22 III 1 Nr. 1; WPO § 45 1. Die Anordnung der Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung als Folge von Beschwerden über die Überschreitung der Höchstarbeitszeit kann auf der Grundlage von § 17 II ArbZG ergehen. 2. Angestellte Rechtsanwälte sind nicht von dem Anwendungsbereich des § 3 und § 5 I ArbZG ausgenommen. 3. Eine Ausnahme ergibt sich weder aus § 18 ArbZG, noch aus einer Analogie zu § 45 WPO. 4. Die sich aus der BRAO und der BORA ergebenden Berufspflichten von Rechtsanwälten stehen der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung der Arbeitszeiterfassung nicht grundsätzlich entgegen. VG Hamburg, Urt. v. 18.7.2025 – 21 K 1202/25 AUS DEM TATBESTAND: Die Kl. begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung arbeitnehmehrschutzrechtlicher Anordnungen. Bei der Kl. handelt es sich um eine internationale Wirtschaftskanzlei, die in Deutschland an mehreren Standorten vertreten ist. Nach eigenen Angaben sind in Deutschland bei der Kl. insgesamt über 300 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angestellt. Am 11.9.2020 erreichte die Bekl. eine Beschwerde betreffend den Standort der Kl. in Hamburg mit folgendem Inhalt: „Das Arbeitszeitschutzgesetz wird regelmässig massiv überschritten und missachtet. Anwesenheiten von täglich 9 bis 22/23 Uhr kommen regelmässig täglich vor und werden den Mandanten entsprechend in Rechnung gestellt.“ Aufgrund dessen fand am 11.11.2020 eine Online-Konferenz zwischen der Kl. und der Bekl. zur „Systemkontrolle“ statt, sowie nachfolgend am 17.12.2020 eine angekündigte Vor-Ort Besichtigung des Hamburger Standortes der Kl. durch die Bekl. Bereits vor der Besichtigung wurde der Bekl. mitgeteilt, dass es keine Aufzeichnungen der Arbeitszeiten gebe. Am 26.7.2021 ging eine weitere Beschwerde bei der Bekl. mit folgendem Inhalt ein: „bei dem genannten Betrieb kommt es leider regelmässig (d.h. fast täglich) und BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 80

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