BRAK-Mitteilungen 1/2026

[40] Eine Verletzung der Kanzleipflicht und dement600Euro Geldbuße sprechend eine weitere Berufspflichtverletzung gem. §§ 43, 27 I BRAO, § 5 BORA kann infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung nicht festgestellt werden und ist deshalb für die zu verhängende Maßnahme nicht von Bedeutung. In der Gesamtschau ist deshalb die Verhängung einer Geldbuße von 600 Euro erforderlich, aber auch ausreichend. HINWEISE DER REDAKTION: Vergleiche hierzu auch die gegenteilige Rechtsauffassung des AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2025, 82) sowie des AGH Brandenburg (BRAK-Mitt. 2026, 74 – in diesem Heft). Diese beiden Gerichte haben die Ansicht vertreten, dass auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine aktive Nutzungspflicht gilt, da die Vorschrift des § 32d S. 2 StPO im anwaltsgerichtlichen Verfahren jedenfalls sinngemäß anzuwenden sei. STEUERN KEINE UMSATZSTEUER FÜR ABGETRETENE VERGÜTUNGEN NACH KANZLEIWECHSEL InsO § 56 I 1; AO §§ 164, 168, 169 II Nr. 2, 191, 218 I 2, UStG §§ 13 I Nr. 1, 14c, 18 III 1 1. Bei einem Streit über die Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Leistung sind die Zivilgerichte nicht an eine bloße Umsatzsteueranmeldung der Klägerseite gebunden, wenn nicht zugleich gesichert ist, dass die Steuerrechtslage im Steuerrechtsverhältnis des Beklagten zu seinem Finanzamt gleich beurteilt wird und die Neutralität zwischen Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzug gewahrt bleibt. 2. Im bloßen Wechsel eines angestellten Insolvenzverwalters von einer Insolvenzverwalterkanzlei in eine andere Insolvenzverwalterkanzlei unter „Mitnahme“ der bereits begonnenen Insolvenzverwaltungsmandate liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.2025 – 4 Sa 5/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de SONSTIGES POLITISCHER EXTREMIST IM JURISTISCHEN VORBEREITUNGSDIENST SächsJAG § 8 1. Die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen nicht strafbarer politischer Betätigung (hier: langjähriges Engagement in Organisationen der rechtsextremistischen Szene) kommt nicht in Betracht. 2. Nach der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs v. 21.10.2022 (Vf. 95-IV-21 (HS), juris Rn. 33) sind die Versagungsgründe des § 8 III, IV SächsJAG im Lichte des Gewichts der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls so lange nicht verwehrt werden kann, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliegt. 3. Der entscheidende Senat hat weiterhin Zweifel daran, dass diese Auslegung zutrifft (vgl. Senatsbeschl. v. 25.10.2021 – 2 B 84/21, juris); diese Zweifel wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil v. 10.10.2024 – 2 C 15.23, juris) nachdrücklich bestätigt. 4. Indes ist der Senat auf Grundlage von § 14 II 2 SächsVerfGHG an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die verfassungskonforme Auslegung des § 8 IV Nr. 1 lit. b SächsJAG rechtlich gebunden. Sächsisches OVG, Beschl. v. 6.11.2025 – 2 B 267/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit Urteil v. 10.10.2024 (BRAK-Mitt. 2025, 244) hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst Mindestanforderungen an eine verfassungstreue Pflicht erfüllen müssen. Daran fehle es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Im Fall des BVerwG hatte BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 79

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