BRAK-Mitteilungen 1/2026

23.5.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19, BeckRS 2019, 12023 Rn. 5). Gerade der Umstand, dass der zuvor vom angeschuldigten Rechtsanwalt genutzte DE-Mail-Dienst vom privaten Anbieter eingestellt worden ist, belegt die Bedeutung des für alle Kammermitglieder einheitlich bereitgestellten und durch jene gem. § 178 BRAO nachhaltig finanzierten Systems für die Funktionsfähigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs. [30] Der in erster Instanz erhobene Einwand des Rechtsanwalts, er sei bei Nutzung des beA in seiner Gesundheit gefährdet, weil das Flackern eines Bildschirms epileptische Anfälle auslösen könne, stellt sich als unbeachtlich dar, weil er schon inhaltlich nicht ausreichend spezifiziert ist und mit seinem eigenen Vorbringen unvereinbar erscheint, er habe sein DE-- Mail-Postfach als ausreichend angesehen. Denn auch dieses musste mithilfe eines Computerbildschirms genutzt werden. [31] VI. Die anwaltsgerichtliche Beurteilung der ggf. festzustellenden Pflichtenverstöße erfolgt nach Maßgabe der §§ 113 I, 114 BRAO, denn diese Normen bilden die Rechtsgrundlage für die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen. Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt war wegen des Verstoßes gegen die anwaltliche Berufspflicht aus § 43 BRAO i.V.m. § 31a VI BRAO die Maßnahme einer Geldbuße zu verhängen, § 114 I Nr. 3 BRAO. [32] Diese Maßnahme war erforderlich, aber auch ausreichend, um die rechtsuchende Bevölkerung vor ähnlichen Pflichtverletzungen in der Zukunft wirksam zu schützen sowie um dem Rechtsanwalt das Unrecht seiner Pflichtverletzung deutlich vor Augen zu führen. [33] Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: [34] 1. Es ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens Fehlverhaltens auf eine bestimmte Maßnahme gem. § 114 BRAO zu erkennen. Gemäß § 113 I BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich ggf. mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (BGH, NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220). Mehrere Pflichtverletzungen, die gleichzeitig anwaltsgerichtlich geahndet werden, sind mit nur einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu belegen (Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 35; Weyland/ Reelsen, a.a.O., § 113 Rn. 57). [35] 2. Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei – wie bereits erwähnt – im standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht (BGH, Urt. v. 26.11.2012 – AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679; Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 36). [36] Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstands betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtsuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urt. v. 2.3.2012 – 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114 Rn. 5; Weyland/Reelsen, a.a.O., § 114 Rn. 67). [37] 3. Im Fall des hier angeschuldigten Rechtsanwalts ist zu würdigen, dass er nach seinen unwiderlegten Einlassungen nicht mehr anwaltlich tätig ist und dementsprechend nur theoretisch aufgrund seiner fortbestehenden Zulassung mit Zustellungen an sein beA – vor allem durch die Rechtsanwaltskammer selbst – zu rechnen hatte. Die Rechtsanwaltskammer hat indes, soweit ersichtlich, einen Zulassungswiderruf gem. § 14 III Nr. 4 BRAO nicht für erforderlich gehalten und nicht ausgesprochen. Zwar stellt sich die Pflichtverletzung, da sie über einen Zeitraum von ca. sechs Jahren hinweg andauerte, der Rechtsanwalt sich auch durch die Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht zur Erstregistrierung bewegen ließ und auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren vertreten hat, zur Einrichtung des beA nicht verpflichtet zu sein, als beharrlich dar. [38] Ein Schaden für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstands ist jedoch nicht anzunehmen, denn es ist nicht feststellbar, dass Außenstehende von der anwaltlichen Pflichtverletzung Kenntnis erlangt oder sogar Nachteile dadurch erlitten hätten. Für die Zukunft kann dies schon deshalb ausgeschlossen werden, weil feststeht, dass inzwischen ein beA tatsächlich eingerichtet ist. [39] Da der Rechtsanwalt keine Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit mehr generiert, kann angesichts seines erheblichen Alters, seiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und – vor allem – des Umstands, dass er während seiner ca. 40-jährigen Berufstätigkeit nie anwaltsrechtlich in Erscheinung getreten ist, eine mildere als die in erster Instanz verhängte Maßnahme (Geldbuße i.H.v. 1.000 Euro) als ausreichend angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich das sachgerechte Verteidigungsverhalten in der Berufungsinstanz zu würdigen, durch welches der Angeschuldigte schließlich Einsicht zu erkennen gegeben und eine umfassendere Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 78

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