BRAK-Mitteilungen 1/2026

fung mittels beA enthielt. Dadurch würde aus Sicht des Senats das Verfahren in angesichts des Gesetzeswortlauts unnötiger Weise verzögert, so dass nur die hier vorgenommene Auslegung von §§ 143 II, 37 BRAO die Verfahrensgrundrechte des Angeschuldigten wahrt. [7] 3. Die Berufung war nicht wegen des Ausbleibens des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung zu verwerfen, denn er war durch seinen Verteidiger wirksam vertreten. (...) [15] 2. Hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Berufspflichtverletzung steht demnach aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen i.V.m. den verlesenen schriftlichen Einlassungen des angeschuldigten Rechtsanwalts sowie dem Vortrag seines Verteidigers folgender Sachverhalt fest: [16] Trotz der seit dem 1.1.2018 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nahm der angeschuldigte Rechtsanwalt eine Erstregistrierung seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (nachfolgend: beA) nicht vor. [17] Der Vorstand der RAK Hamm wandte sich daraufhin mit Schreiben v. 14.3.2023, 10.5.2023 und 19.7. 2023 an den angeschuldigten Rechtsanwalt mit der Aufforderung, die Erstregistrierung des beA vorzunehmen. Trotz entsprechender Aufforderungen nebst Fristsetzung durch den Vorstand der RAK Hamm nahm RA V. diese Erstregistrierung zunächst nicht vor. [18] RA V. hat u.a. ausgeführt, er sei zwar noch als Rechtsanwalt zugelassen, übe aber keine rechtsanwaltlichen Tätigkeiten mehr aus. Es sei zutreffend, dass er mangels Erstregistrierung des beA über diesen Kommunikationsweg für Rechtsuchende nicht erreichbar sei, er wolle dies aber auch gar nicht. Er brauche kein beA, da er keine Mandate mehr führe; dies werde sich auch zukünftig nicht mehr ändern. [19] RA V. hat ferner angegeben, eine Einrichtung (und die Nutzung) des beA sei für ihn auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, da er befürchte, dass durch das Flackern des Bildschirms epileptische Anfälle ausgelöst werden könnten. [20] Eine zwischenzeitliche Überprüfung hat ergeben, dass RA V. das beA im Januar 2025 empfangsbereit eingerichtet hat. [21] IV. Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen der Beweisaufnahme folgendes festgestellt: (...) [27] 1. Der angeschuldigte RA V. hat gegen das Gebot, Verstoß gegen §§ 31a VI, 43 BRAO gem. § 43 BRAO seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich dabei der Achtung und des Vertrauens, das dem anwaltlichen Berufsstand entgegengebracht wird, würdig zu erweisen, schuldhaft verstoßen, indem er die gesetzliche Pflicht zur Nutzung des beA insb. als Empfangsmedium über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg verletzte. Das festgestellte Verhalten des Angeschuldigten begründet eine Verletzung seiner Berufspflicht aus §§ 43, 31a VI BRAO. [28] 2. Für jeden Rechtsanwalt ergibt sich die anwaltliche Berufspflicht aus § 43 BRAO i.V.m. § 31a VI BRAO, als Inhaber eines beA die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschl. v. 28.6.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645, 2646 Rn. 4; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.2. 2025 – 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 28). Diese Berufspflicht im Sinne der passiven Nutzungspflicht besteht spätestens seit dem 3.9.2018 (Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 31a Rn. 8) unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden. Nur im Falle des Entfallens der Zulassung unterliegt der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin dieser Pflicht nicht (mehr). Dagegen hat die rein faktische Ausgestaltung/Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate keinen Einfluss darauf, dass der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt und im Falle einer Verletzung mit Maßnahmen nach §§ 113 I, 114 BRAO zu rechnen hat (Senat, Urt. v. 21.4.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 16-17; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.2.2025 – 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 29). Nimmt ein Rechtsanwalt die Erstregistrierung des beA nicht vor, so ist darin ein Berufsrechtsverstoß zu sehen, der anwaltsgerichtliche Maßnahmen (§§ 113, 114 BRAO) zur Folge haben kann (Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 31a; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 31a Rn. 11). [29] Gegen diese Berufspflicht hat der angeschuldigte Rechtsanwalt – auch nach seinen eigenen Angaben – über mehrere Jahre hinweg verstoßen. Auch nach den entsprechenden Aufforderungen durch die Rechtsanwaltskammer ab März 2023 veranlasste er die gebotene Erstregistrierung zunächst nicht. Aus der E-Mail v. 16.1.2025 (Bl. 62) ergibt sich zwar, dass eine Erstregistrierung erfolgt und die beA-Karte des Rechtsanwalts versandfertig war, er hat indes auch danach an sein beA gerichtete Zustellungen, insb. auch des AGH, weiterhin nicht zur Kenntnis genommen. Dementsprechend ist auch – entgegen der Auffassung des Angeschuldigten – von einem hartnäckigen Verstoß auszugehen. Daran ändert der Umstand, dass er ein DE-- Mail-Postfach eingerichtet hatte, nichts, denn die Verpflichtung zur Einrichtung und Nutzung des beA trifft jedes Kammermitglied. Nach § 19 I RAVPV (Rechtsanwaltsverzeichnis und -postfachverordnung) soll das beA der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Kammern selbst und der BRAK untereinander sowie der Gerichte auf einem sicheren Übermittlungsweg dienen (Kleine-Cosack/ Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 31a Rn. 1). Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, die Einrichtung und dauerhafte Bereithaltung eines für den elektronischen Rechtsverkehr geeigneten Systems den Rechtsanwaltskammern zu überantworten (BGH, Beschl. v. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 77

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