KEINE PFLICHT ZUR NUTZUNG DES beA IM ANWALTSGERICHTLICHEN VERFAHREN BRAO §§ 31a VI, 37, 43; StPO § 32d S. 2 1. Der Zulässigkeit einer Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts zum AGH steht nicht entgegen, dass sie ausschließlich schriftlich und nicht per beA („besonderes elektronisches Anwaltspostfach“) eingelegt worden ist, weil insofern – in verfassungskonformer Auslegung von § 143 II BRAO – die Bestimmung des § 37 BRAO und nicht § 32d S. 2 StPO, § 116 I 2 BRAO anzuwenden ist (Bestätigung vom Senat, Urt. v. 21.4.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 4; a.A.: AGH Berlin, Urt. v. 18.9.2024 – II AGH 14/23, BeckRS 2024, 32836 Rn. 6 ff.). 2. Für jeden Rechtsanwalt ergibt sich die anwaltliche Berufspflicht aus §§ 43, 31a VI BRAO, als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden, denn die rein faktische Ausgestaltung/Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate hat keinen Einfluss darauf, dass der Rechtsanwalt sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt und im Falle einer Verletzung mit Maßnahmen nach §§ 113 I, 114 BRAO zu rechnen hat (Bestätigung vom Senat, Urt. v. 21.4.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 16-17; Anschluss an: AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.2.2025 – 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 29). 3. Eine etwaige Verletzung der Kanzleipflicht durch Aufgabe von Kanzleiräumen und -einrichtung und dementsprechend eine weitere Berufspflichtverletzung gem. §§ 43, 27 I BRAO, § 5 BORA, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Anwaltsgericht gewesen ist, kann bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch mit dem Berufungsurteil nicht festgestellt und nicht geahndet werden. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.9.2025 – 2 AGH 8/25 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Mit Urteil des AnwG Hamm v. 29.1.2025 – 2 AnwG 90/2023 (6 EV 586/23), ist der angeschuldigte Rechtsanwalt aufgrund der Hauptverhandlung vom selben Tag in Abwesenheit einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 31a VI BRAO schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen ihn die Maßnahme einer Geldbuße i.H.v. 1.000 Euro verhängt worden ist. [2] Mit Schreiben v. 8.3.2025, eingegangen bei Gericht am 10.3.2025, hat der Angeschuldigte dagegen Berufung eingelegt. Die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Rechtsanwalt war am 5.3.2025 erfolgt. [3] II. Die nach § 143 I BRAO statthafte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass sie innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung des schriftlichen Urteils – ausschließlich – schriftlich und nicht per beA („besonderes elektronisches Anwaltspostfach“) eingelegt worden ist, weil insofern die Bestimmung des § 37 BRAO und nicht § 32d S. 2 StPO, § 116 I 2 BRAO anzuwenden ist (Senat, Urt. v. 21.4.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 4; a.A.: AGH Berlin, Urt. v. 18.9.2024 – AGH 14/23, BeckRS 2024, 32836 Rn. 6 ff.; Henssler/Prütting/Thole, 6. Aufl. 2024, BRAO § 116 Rn. 16; BeckOK BRAO/Beyme, 27. Ed. 1.5.2025, BRAO § 37 Rn. 3a). [4] 1. Die Bestimmungen in §§ 143 II 1, 37 BRAO sind § 37 BRAO findet Anwendung insofern unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots verfassungskonform dahin auszulegen, dass die in § 143 II BRAO ausdrücklich geforderte schriftliche Einlegung der Berufung zur Wahrung der Form ausreichend ist. Denn Eingriffe in die Berufsfreiheit setzen Regelungen voraus, die durch demokratische Entscheidungen zustande gekommen sind und die auch materiellrechtlich den Anforderungen an Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 12 GG genügen (BVerfG, NJW 1988, 191, 192). Vor diesem Hintergrund erscheint die zu § 112c I 1 BRAO, § 55d VwGO ergangene Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 15.12.2023 – AnwZ (Brfg) 10/23, NJOZ 2024, 253) zur Klärung der Frage, ob gem. § 116 I 2 BRAO, § 32d S. 2 StPO die in § 143 II 1 BRAO ausdrücklich vorgesehene Schriftform als unzulässig bewertet werden kann, ungeeignet. Die Form der Berufungseinlegung wird nämlich in § 112e BRAO – im Gegensatz zu § 143 II BRAO – nicht beschrieben. Vielmehr wird dort hinsichtlich des Berufungsverfahrens insgesamt auf den zwölften Abschnitt der VwGO verwiesen. [5] 2. Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Art. 19 IV 1 GG garantiert in seinem Funktionsbereich auch das Recht auf ein faires Verfahren. Der Grundsatz fairer Verfahrensdurchführung verwehrt es den Gerichten insb., aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (BVerfG, Beschl. v. 11.11.2001 – 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 23284 Rn. 10). [6] Dementsprechend hätte hier dem angeschuldigten Rechtsanwalt jedenfalls Wiedereinsetzung in die – bei Unzulässigkeit der schriftlichen Einlegung – versäumte Berufungsfrist gewährt werden müssen, zumal die vom Anwaltsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einlegung der BeruBRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 76
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