ihre Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln. Der vom Rechtsanwalt per Fax am 19.12.2022 und per E-Mail am 3.1.2023 übermittelte Schriftsatz v. 19.12.2022 entspricht diesen Anforderungen nicht. Da es sich insoweit um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung handelt, hat die Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge (BGH, Beschl. v. 6.2.2024 – 6 StR 609/23 Rn. 4). 2. Dem steht nicht entgegen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt zugleich Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist, mithin nicht für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit aufgetreten ist (Bayerisches OLG, Beschl. v. 14.7.2023 – 201 ObOWi 707/23 Rn. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 20.7.2023 – III-4 ORs 62/ 23 Rn. 7; s.a. BGH, Beschl. v. 15.12.2023 – AnwZ (Brfg) 10/23 Rn. 8). § 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Ist er gerade als Rechtsanwalt Beteiligter des Verfahrens, muss er auch die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einhalten (AGH Berlin, Urt. v. 18.9.2024 – II AGH 14/23). 3. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwalt- § 32d S. 2 StPO gilt entsprechend schaft des Landes Brandenburg ist § 32d S. 2 StPO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden. Nach § 142 III BRAO ist die Berufung schriftlich einzulegen. Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist dabei gem. § 116 I 2 BRAO die Vorschrift des § 32d S. 2 StPO sinngemäß anzuwenden; mithin erfordert die schriftliche Berufungseinlegung durch den Rechtsanwalt eine Übermittlung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument. Dem steht § 37 BRAO nicht entgegen, da diese Vorschrift sowohl nach gesetzessystematischer als auch historischer Auslegung im in den §§ 16 ff. BRAO spezieller geregelten anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet. Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung spricht gegen eine Anwendung von § 37 BRAO im anwaltsgerichtlichen Verfahren (ausführlich hierzu: AGH Berlin, Urt. v. 18.9.2024 – II AGH 14/ 23). Soweit der Rechtsanwalt vorliegend die Berufung mit Schriftsatz v. 19.12.2022 am gleichen Tag nur per Fax eingelegt hat, entspricht sie nicht den Formerfordernissen des § 32d S. 2 StPO i.V.m. § 116 I 2 BRAO. Auch die Nachreichung des Berufungsschriftsatzes per E-Mail v. 3.1.2023 erfolgte nicht formwirksam, zumal zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist, die am 27.12.2023 endete, bereits abgelaufen war. Dem Rechtsanwalt war auf seinen Antrag v. 22.4.2025 auch nicht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist zu gewähren. Er trägt der Rechtsanwalt nichts dazu vor, dass er innerhalb der Berufungsfrist ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Berufung formwirksam als elektronisches Dokument einzulegen. Soweit er meint, die Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichts sei fehlerhaft gewesen, weil sie auf das Erfordernis der Einreichung in elektronischer Form nicht hingewiesen hat, entschuldigt ihn dieser Umstand nicht. Es obliegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dem Rechtsanwalt selbst, etwaige Unrichtigkeiten in Rechtsmittelbelehrungen zu erkennen und Formerfordernisse sowie Rechtsmittelfristen eigenständig zu beachten (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2018 – XII ZB 534/17, AnwBl Online 2018, 802; BGH, Beschl. v. 25.11.2020 – XII ZB 256/20, AnwBl 2021, 174). Demnach ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Gerade zur Einführung des beA wurde seitens der Rechtsanwaltskammern vielfach auf die jeweiligen Verfahrensordnungen sowie die Notwendigkeit der ausschließlichen Nutzung des beA hingewiesen. Die Formvorschrift des § 32d S. 2 StPO kann daher für einen Rechtsanwalt als bekannt vorausgesetzt werden. Gleiches gilt für § 116 I 2 BRAO, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung im berufsrechtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt vorsieht. Selbst bei unklarer Rechtslage ist der Rechtsanwalt versicherer Weg erforderlich pflichtet, den „sicheren Weg“ zu gehen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.2024 – XII ZB 408/23, AnwBl Online 2024, 153). Wenn also vorliegend für den Rechtsanwalt unklar war, ob § 32d S. 2 StPO anzuwenden sei, wäre er aus Vorsorgegründen verpflichtet gewesen, den sicheren Weg der Rechtsmitteleinlegung – ggf. auch – per elektronischem Dokument zu wählen. Dem ist der Rechtsanwalt hier nicht nachgekommen. Es ergibt sich daher für den Rechtsanwalt auch kein Wiedereinsetzungsgrund. Die Nichteinhaltung der notwendigen Form war für den Rechtsanwalt vermeidbar und daher nicht unverschuldet. Schuldausschließungsgründe nach § 44 S. 2 StPO liegen nicht vor. HINWEISE DER REDAKTION: Vergleiche hierzu auch die gegenteilige Auffassung des AGH Nordrhein-Westfalen (BRAK-Mitt. 2026, 76 – in diesem Heft). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 75
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0