PROZESSUALES UNTERBRECHUNG DES VERFAHRENS BEIM TOD DES ANWALTS ZPO§244 I Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 I ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 III ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden. BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – VI ZR 137/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Anwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbotes zu. Das vorläufige Berufsverbot gegen den Rechtsanwalt einer Partei führt im Anwaltsprozess ebenfalls zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 244 ZPO (vgl. etwa BAG, BRAK-Mitt. 2007, 270). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR PFLICHT ZUR NUTZUNG DES beA IM ANWALTSGERICHTLICHEN VERFAHREN BRAO §§ 37, 116 I 2, 142 III; StPO § 32d S. 2 * 1. Die Vorschrift des § 32d StPO gilt auch für Rechtsanwälte, die in eigener Angelegenheit auftreten. * 2. § 32d S. 2 StPO ist für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden. AGH Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2025 – 2 AGH 1/23 AUS DEN GRÜNDEN: I. Das AnwG Brandenburg hat mit Urteil v. 24.6.2022 den Rechtsanwalt schuldig gesprochen, am 10.3.2021 in („Ort 01“), sowie am 2.7.2021 in („Ort 02“) und am 2.7.2021 in („Ort 03“) sowie v. 18.4.2019 bis 12.6. 2019 in („Ort 04“) sich innerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht als würdig erwiesen und dadurch gleichzeitig sich bei seiner Berufsausübung unsachlich verhalten zu haben, indem er Frau Oberstaatsanwältin („Name 01“) in einer Hauptverhandlung vor dem AG Cottbus als „blöde Kuh“ bezeichnete und den Geschäftsführer der RAK Brandenburg, Herrn Dr. („Name 02“), anschrieb mit „Sie können mich mal kreuzweise am Arsch lecken, wenn Sie das mögen“ und zudem ohne entsprechende Mandatserteilung und ohne Information an die ursprüngliche Auftraggeberin einen Rechtsbehelf beim Landessozialgericht NiedersachsenBremen eingelegt hat. Es hat gegen den Rechtsanwalt die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises sowie einer Geldbuße i.H.v. 4.000 Euro verhängt und dem Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist dem Rechtsanwalt am 16.12.2022 zugestellt worden. Dagegen hat der Rechtsanwalt mit per Fax am 19.12. 2022 und per E-Mail am 3.1.2023 übermitteltem Schriftsatz v. 19.12.2022 Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nicht begründet. Dem Rechtsanwalt wurde im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz v. 22.4.2025 teilt er mit, die Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichts erwähne die Notwendigkeit der Einlegung des Rechtsmittels per elektronischem Dokument nicht. Rein vorsorglich beantragt er in seinem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter nochmaliger Einlegung der Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Schriftsatz v. 26.5.2025 zum Verfahren Stellung genommen. Sie hält die Berufung für zulässig. Die Regelung des § 32d S. 2 StPO sei im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, da die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung vorrangig anzuwenden seien. Hinsichtlich der Form der Berufung treffe § 143 II 1 BRAO [sic – gemeint ist § 143 III BRAO] eine abschließende Regelung. II. Die Berufung ist gem. § 322 I StPO als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d S. 2 StPO i.V.m. § 116 I 2 BRAO. 1. Die seit dem 1.1.2022 geltende Vorschrift des § 32d S. 2 StPO verlangt, dass Verteidiger und Rechtsanwälte ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 74
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