BRAK-Mitteilungen 1/2026

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die hier verKonkurrentin würde ausgeschaltet einbarte Verpflichtung „20 % des Gesamtumsatzes“ abzuführen ist eine deutlich härtere Regelung als die vom BAG in der oben zitierten Entscheidung beschiedene Klausel „20 % des Nettogewinns“. Wird die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Schätzung der anwesenden Prozessbevollmächtigten unterstellt, der zufolge nach Steuern und Kosten von den Gebühren und Honoraren nicht mehr als 50 % als Nettogewinn übrigbleiben, so bedeutet das bei einer Gebühr i.H.v. 100 Euro ein Nettogewinn i.H.v. 50 Euro. Als ein Anteil von 20 % hiervon errechnen sich 10 Euro. Demgegenüber ist bei einer Anwaltsgebühr i.H.v. 100 Euro von einemGesamtumsatz einschließlich Umsatzsteuer i.H.v. 119 Euro auszugehen. 20 % hiervon sind 23,80 Euro, also ca. die Hälfte des Nettogewinns. Die vertraglichen Konditionen sind damit so gestaltet, dass sich die Bearbeitung der Mandate wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Damit schaltet der Arbeitgeber seine frühere Mitarbeiterin als Konkurrentin aus. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung i.S.v. § 74 II HGB enthält die Mandantenübernahmeklausel nicht. Sie ist daher gem. § 75d S. 2 HGB unwirksam. [47] Vieles spricht im Übrigen dafür, dass die Klausel intransparente Klausel im Übrigen auch gem. § 307 I 2 BGB unwirksam ist, denn sie ist augenscheinlich nicht „klar und verständlich“ im Sinne der Vorschrift und damit wohl intransparent. Die Klausel ist von dem Bekl. vorformuliert und damit im Rechtssinne gestellt, § 310 III Nr. 1 BGB. Auch die nur einmalige Verwendung würde dabei genügen, da es sich um einen Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 III Nr. 2 BGB handelt. Schon der kurze Augenblick der Unsicherheit, der in der mündlichen Verhandlung bei der Frage aufkam, ob denn die Umsatzsteuer auch zum Gesamtumsatz hinzuzurechnen seien und ob der Begriff „Gesamtumsatz“ als Synonym für den Begriff „Bruttoumsatz“ behandelt werden muss, zeigt, dass es der Klausel zugleich an Transparenz fehlen könnte. Die Klärung dieser Frage kann aber dahingestellt bleiben, denn die Klausel ist wie gezeigt jedenfalls gem. § 75d S. 2 HGB unwirksam. [48] III. Nach allem bleibt es somit bei der klagestattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung mit der gleichzeitig die Widerklage abgewiesen worden ist. Als unterliegende Partei hat die Bekl. gem. § 97 I ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht. HINWEISE DER REDAKTION: Mit Abfindungsvereinbarungen und nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkungen befasst sichPieronczyk, BRAK-Mitt. 2021, 237. VERGÜTUNG VERGÜTUNG DES ANWALTLICHEN ERGÄNZUNGSPFLEGERS RVG § 23 I, III; RVG-VV Nr. 1008; BGB a.F. §§ 1835 I, III, 1836 I 2, 1915 I; FamGKG § 46 III 1. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 16.4.2025 – XII ZB 227/24, FamRZ 2025, 1229). 2. Erstreckt sich die Tätigkeit des Ergänzungspflegers auf die Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ist der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 III FamGKG auf Million Euro festlegt, begrenzt. BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 275/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de RÜCKFORDERUNG EINES VORSCHUSSES DURCH RECHTSSCHUTZVERSICHERER RVG § 11 I; BGB § 407 II; VVG § 86 I 1 Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte. BGH, Urt. v. 12.6.2025 – IX ZR 163/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Zum Regress von Rechtsschutzversicherern gegen Anwältinnen und Anwälte s. Völker, BRAK-Mitt. 2026, 23 (unter IV. – in diesem Heft). VERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 73

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