die Mandanten hätten ihre vertraglichen Beziehungen zu der Bekl. ohne Zutun der Kl. gekündigt. Schließlich sei noch zugunsten der Kl. deren Teilzeitbeschäftigung und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Bekl. die Kl. durch den Ausspruch der erkennbar unwirksamen Kündigung v. 12.1.2024 einkommenslos gestellt habe. Die Kl. sei insofern auch darauf angewiesen gewesen, sich eine neue Erwerbsquelle zu verschaffen. [26] Die Widerklage – so das Arbeitsgericht weiter – sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Es fehle an einem Auskunftsanspruch. Es bestünden grundlegende Bedenken mit Blick auf Wirksamkeit der Regelung in § 18 des Arbeitsvertrages. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Klausel als sog. „verdeckte Mandantenschutzklausel“ gem. § 75d S. 2 HGB unwirksam sei. Im Ergebnis komme es hierauf aber nicht an. Denn ein Auskunftsanspruch sei nach der Regelung des § 18 II, III des Arbeitsvertrags jedenfalls nicht fällig. [27] Gegen dieses ihr am 29.8.2024 zugestellte Urteil hat die Kl. am 19.9.2024 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 29.11.2024 begründet. [28] Zur Begründung ihrer Berufung hat die Bekl. vorgetragen, die Kl. habe sich selbst beurlaubt, deshalb sei die Kündigung v. 12.1.2024 wirksam. Selbst, wenn die Kl. mit ihrem Team eine Abstimmung durchgeführt und in der Folge ihren Urlaubswunsch in das System eingetragen habe, fehle doch die Urlaubs-Gewährung durch sie, die Bekl. Allein der Eintrag in das Buchungssystem beinhalte keine „automatische“ Gewährung des Urlaubs. Das habe die Kl. gewusst. Außerdem habe die Kl. die bei ihr, der Bekl., begründeten Mandate der Mandanten S, U und B auf eigene Rechnung fortgeführt und diese der Bekl. entzogen; dieser Wettbewerbsverstoß rechtfertige die Kündigung v. 18.1.2024. Bereits mit Zugang der Anfechtungserklärung sei das Arbeitsverhältnis beendet gewesen. Die Kl. habe im Vorstellungsgespräch nämlich arglistig getäuscht, indem sie den Eindruck vermittelt habe, sie wolle ihre selbstständige anwaltliche Tätigkeit außerhalb des neu begründeten Arbeitsverhältnisses beenden. Stattdessen sei davon auszugehen, dass die Kl. mit der Anstellung nur den Zweck verfolgt habe, Mandate abzuwerben. [29] Der mit der Widerklage nun geltend gemachte Anspruch sei inzwischen fällig. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 18 III des Arbeitsvertrags. Die Klausel sei auch wirksam. Es handele sich schon dem Grunde nach nicht um eine „verdeckte Mandantenschutzklausel“, denn die Kl. könne jederzeit die Mandate der Bekl. im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden übernehmen; allerdings habe sie hierfür nach dem Arbeitsvertrag eine Entschädigung zu leisten. Insofern sei die Klausel im Arbeitsvertrag eindeutig und auch vom Umfang her bestimmt genug, dass die Kl. bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages habe abschätzen können, welche konkrete Verpflichtung sie bei der Übernahme von Mandanten nach ihrem Ausscheiden zu erbringen habe. Auch die vereinbarte Höhe der Entschädigung – 20 % des mit den Mandaten erzielten Gesamtumsatzes – sei nicht zu beanstanden. Dieser Betrag erlaube es, von den übernommenen Mandaten einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Gerade bei einer bei Rechtsanwälten üblichen Kostenquote von höchstens 50 % lasse dieser Entschädigungsanteil die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unangetastet. Hinzu komme, dass die Kl. sich hinsichtlich der mitgenommenen Mandate jedweden Akquiseaufwand ersparen könne. Sie könne mit den Mandaten sofort arbeiten. Allein dies rechtfertigt bereits den Entschädigungsanteil i.H.v. 20%. [30] Die Bekl. beantragt sinngemäß, das Urteils des ArbG Köln v. 7.8.2024 – 9 Ca 712/24 – abzuändern, das Versäumnisurt. v. 6.5.2024 aufzuheben und [31] 1. die Klage abzuweisen; [32] 2. auf die Widerklage [33] a. die Kl. zu verurteilen, der Bekl. Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze mit Mandanten, die ursprünglich das Mandat mit der Bekl. begründet hatten, nunmehr durch sie beraten und/oder vertreten werden, erzielt wurden; [34] b. die Kl. erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben in der Auskunft nach dem Antrag zu 1.) an Eides Statt zu versichern; [35] c. die Kl. zu verurteilen, unter Heranziehung ihrer Auskunft 20 % des Gesamtumsatzes mit den betreffenden Mandanten an die Bekl. zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. [36] Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. [37] Zur Verteidigung gegen die Berufung der Bekl. hat die Kl. vorgetragen, eine Selbstbeurlaubung habe es nicht gegeben. Sie habe sich an das ihr vermittelte Verfahren gehalten. Die Bekl. sei nicht in der Lage, zu ihrer gegenteilige Behauptung Unterlagen zu den vorangegangenen Urlauben (Ostern, Sommer, Herbst 2024) vorzulegen. Dies, obwohl es nach ihrem Vorbringen zu jedem davon zwei Dokumente, nämlich ein Urlaubsantrag und eine Urlaubsgewährung, habe geben müssen. Die Bekl. habe sich zu keiner Zeit bei ihr erkundigt, warum sie nicht vor Ort sei. Jedenfalls könne aber schon deshalb nicht von einer die Kündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden, weil sie davon ausgegangen sei, sie dürfe in der fraglichen Weise vorgehen, nachdem die Bekl. dies bei ihren vorangegangenen drei Urlauben unstreitig nicht beanstandet habe. [38] Sie habe auch – so die Kl. weiter – gegen kein Wettbewerbsverbot verstoßen und zwar weder gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot noch gegen ein nachvertragliches. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei gerade nicht vereinbart worden. Schon in der Präambel des Arbeitsvertrags (Anl. K1) heiße es, dass sie durch die Bekl. „im Rahmen einer Nebentätigkeit beschäftigt“ werde, während sie „[h]auptsächlich [...] als selbständige Rechtsanwältin in eigener SoBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 71
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