BRAK-Mitteilungen 1/2026

U und zum Mandanten B seien – auf deren Initiative – erst im Januar 2024 nach Zugang der ersten Kündigung durch die Bekl. begründet worden. Es sei weder rechtlich noch tatsächlich möglich gewesen, die ehemaligen Mandanten der Bekl., welche dieser zu diesem Zeitpunkt bereits ihr Vertrauen entzogen hätten, dazu zu zwingen, erneut in eine Mandatsbeziehung zu ihr zu treten. [15] In dem Gütetermin am 6.5.2024 ist die Bekl. nicht erschienen. Die Kl. hat in der Sitzung beantragt, es möge mit einem Versäumnisurteil festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis weder durch eine der beiden Kündigungen noch durch die Anfechtung beendet sei. Auf diesen Antrag ist vom Arbeitsgericht sodann ein Versäumnisurteil verkündet worden. [16] Die Bekl. hat gegen dieses Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt und mit Schriftsatz v. 30.7. 2024 eine Widerklage erhoben. Mit dieser Widerklage hat sie in Gestalt einer Stufenklage von der Kl. Auskunft über ihre nunmehr erzielten Umsätze begehrt; die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; und schließlich die Zahlung eines Betrages, der 20 % ihres Gesamtumsatzes entspreche, den die Kl. mit den Mandantinnen generiert habe, die zuvor ein Mandantenverhältnis mit ihr, der Bekl. gehabt hätten. [17] Die Kl. hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil v. 6.5.2024 aufrechtzuerhalten und die Widerklage abzuweisen. [18] Die Bekl. hat beantragt, [19] 1. das Versäumnisurteil v. 6.5.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. [20] 2. die Kl. zu verurteilen, der Bekl. Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze mit Mandanten, die ursprünglich das Mandat mit der Bekl. begründet hatten, nunmehr durch die Kl. beraten und/oder vertreten werden, erzielt wurden; [21] 3. die Kl. erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben in der Auskunft nach dem Antrag zu 1.) an Eides Statt zu versichern. [22] 4. die Kl. zu verurteilen, unter Heranziehung ihrer Auskunft 20 % des Gesamtumsatzes mit den betreffenden Mandanten an die Bekl. zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. [23] Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. [24] Zur Verteidigung gegen die Klage hat die Bekl. vorgetragen, die Kl. habe sich selbst beurlaubt, was die Kündigung v. 12.1.2024 rechtfertige. Ferner habe die Kl. die bei der Bekl. begründeten Mandate der Zeugin Frau S, der Zeugin Frau U und des Zeugen Herrn B fortgeführt, während sie im Januar 2024 noch dem arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot unterlegen habe. Dies rechtfertige die Kündigung v. 18.1.2024. Die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche folgten aus dem Arbeitsvertrag. Dieser sehe in § 18 II vor, dass die Kl. im Falle der Abwerbung von Mandanten 20 % des mit dem jeweiligen Mandat erzielten Gesamtumsatzes an sie abzuführen habe. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 18 III des Arbeitsvertrages. [25] Das Arbeitsgericht hat mit Urteil v. 7.8.2025 das klagestattgebende Versäumnisurteil aufrechterhalten, also festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Beendigungserklärungen der Bekl. nicht beendet worden sei, und die Widerklage der Bekl. abgewiesen. Der fristlosen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens fehle es schon deshalb an einem wichtigen Grund, weil die Kl. als Rechtfertigung für ihre Abwesenheit vorgetragen habe, sie habe das bei der Bekl. gängige Verfahren zur Urlaubsgewährung eingehalten. Diesem Vorbringen sei die Bekl. nicht entgegengetreten. Die Anfechtungserklärung v. 15.1.2024 habe das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht beendet. Es fehle an einer Begründung. Die Bekl. habe hierzu kein Wort vorgetragen. Die Kündigung v. 18.1.2024 sei ebenfalls rechtsunwirksam und habe daher das Arbeitsverhältnis nicht beenden können. Es könne zugunsten der Bekl. ein Wettbewerbsverstoß unterstellt werden. Dennoch sei die Kündigung rechtsunwirksam, weil sie unverhältnismäßig sei. Ein Wettbewerbsverstoß im laufenden Arbeitsverhältnis sei zwar eine erhebliche Pflichtverletzung und daher „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Auch spreche die zuvor von der Bekl. ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegen die Pflicht der Kl. zur Wettbewerbsenthaltung; denn das vertragliche Wettbewerbsverbot gelte während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses; eine Arbeitnehmerin dürfe deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihr gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstelle. Bei der Bestimmung der Reichweite des Wettbewerbsverbots müsse allerdings die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmerin Berücksichtigung finden. Daher sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob nach Art der Haupt- und Nebentätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers vorliege. Daran gemessen habe die Bekl. im vorliegenden Rechtsstreit keine überwiegenden Interessen vorgebracht, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung habe rechtfertigen können. Das Gewicht und die Auswirkungen der unterstellten Vertragspflichtverletzung seien gering gewesen. Die Kl. habe den erfolgten Mandatswechsel nicht selbst initiiert. Insofern habe die Kl. unwidersprochen vortragen können, dass die relevanten Mandantinnen und Mandanten von sich aus das Mandatsverhältnis zu der Bekl. gekündigt und sich an sie gewandt hätten. Der hierin liegende Grad des Verschuldens sei mithin als gering anzusehen. Ferner sei eine Wiederholungsgefahr vor dem Hintergrund der von der Kl. ausgesprochenen Eigenkündigung gering. Schließlich sei der Bekl. auch nicht unmittelbar ein Schaden zugefügt worden. Denn SOZIETÄTSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 70

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