BRAK-Mitteilungen 1/2026

Freiheiten für sich in Anspruch nehmen, die ihnen aufgrund von Art. 12 GG nicht zustehen würden, wenn sie sich nicht zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden hätten. HINWEISE DER REDAKTION: Zur grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (BRAK-Mitt. 2025, 40) zum deutschen Fremdbesitzverbot vgl. auch Pott/Wietoska, BRAKMitt. 2025, 2. UNZULÄSSIGE MANDANTENSCHUTZKLAUSEL HGB §§ 74, 75d; BGB § 307 Eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung mit der vereinbarten Verpflichtung, 20 % des Gesamtumsatzes aus dem jeweiligen Mandat abzuführen, stellt eine Umgehung i.S.d. § 75d S. 2 HGB dar und ist daher unwirksam. LAG Köln, Urt. v. 17.7.2025 – 6 SLa 484/24 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, das spätestens aufgrund einer Eigenkündigung der Kl. am 31.3.2024 sein Ende gefunden hat. Daneben begehrt die Bekl. von der Kl. im Wege einer Widerklage Auskunft und Zahlung aus einer Mandantenschutzklausel, die sich in der von den Parteien unterzeichneten Arbeitsvertragsurkunde findet und deren Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist. [2] Die Kl. war seit dem 15.3.2023 als Rechtsanwältin bei der Bekl. angestellt und erhielt für ihre Tätigkeit zuletzt 6.250 Euro brutto pro Monat. In der besagten Arbeitsvertragsurkunde (Bl. 9 ff. d.A.) heißt es auszugsweise (Unterstreichungen nur hier): [3] „Präambel [4] Die Angestellte wird zunächst im Rahmen einer Nebentätigkeit beschäftigt. Hauptsächlich ist sie während dieser Zeit als selbstständige Rechtsanwältin in eigener Sozietät tätig. Die Parteien beabsichtigen, die Nebentätigkeit mittelfristig in eine vertraglich neu zu gestaltende Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln. Da die Angestellte noch eigene Mandate bearbeitet, ist insoweit vorgesehen, dass sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ende der Probezeit keine neuen eigenen Mandate mehr annimmt und lediglich die bis dahin verbliebenen Mandate und dortigen Angelegenheiten unter Standesrechtsgesichtspunkten ordnungsgemäß beendet bzw. abwickelt. [...] [5] § 13 Nebentätigkeit [6] (1) Die Angestellte darf eine Nebenbeschäftigung, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers ausüben. Dies gilt nicht für die dem Arbeitgeber bekannte anwaltliche Tätigkeit im Namen der Sozietät M Partnerschaft von Rechtsanwälten, für welche die Angestellte derzeit hauptberuflich tätig ist. [...] [7] § 18 Wettbewerb [8] (1) Die Angestellte unterliegt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Arbeitgeber keinem Wettbewerbsverbot. [9] (2) übernimmt die Angestellte bei oder im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers unmittelbar oder mittelbar Mandate des Arbeitgebers, so wird sie als Entschädigung für einen Zeitraum von zwei Jahren seit dem Ausscheiden einen Betrag in Höhe von 20 % ihres Gesamtumsatzes mit den betreffenden Mandanten an den Arbeitgeber abführen. Die Zahlungen sind jeweils am 1. eines Jahres für den Jahresumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres fällig. Dies gilt nicht für Mandaten, welche ursprünglich im Vertragsverhältnis mit der Angestellten standen und zu, Arbeitgeber gewechselt sind. [10] (3) Die Angestellte ist insoweit auch dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die für die Ermittlung und Berechnung der Entschädigungszahlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechend § 259 Abs. 2 BGB die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern.“ [11] Mit Schreiben v. 22.12.2023 sprach die Kl. gegenüber der Bekl. eine ordentliche Eigenkündigung zum 31.3.2024 aus. [12] Im Zeitraum 27.12.2023, 28.12.2023 und 29.12. 2023 war die Kl. nicht für die Bekl. tätig. Mit Schreiben v. 12.1.2024 sprach die Bekl. gegenüber der Kl. eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen einer aus ihrer Sicht bestehenden Selbstbeurlaubung der Kl. aus. Mit Schreiben v. 15.1.2024, also drei Tage später, erklärte sie die Anfechtung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags. Mit Schreiben v. 18.1. 2024, mithin weitere drei Tage später, sprach sie vorsorglich eine weitere außerordentliche Kündigung mit der Begründung aus, die Kl. habe im Monat Januar 2024 gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. [13] Die Kl. hat am 6.2.2024 Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Köln erhoben. [14] Zur Begründung ihrer Klage hat die Kl. vorgetragen, in der Zeit v. 27.12.2024 bis zum 29.12.2024 sei sie im Urlaub gewesen. Das Verfahren zur Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs habe sie eingehalten. Dieses habe darin bestanden, dass sie sich im Zuge der Planung eines Urlaubs mit ihrem Team abgestimmt und ihre Abwesenheit anschließend im Buchungssystem „Yoffix“ vermerkt habe. Eine fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens komme daher nicht in Frage. Auch die Anfechtungserklärung und die weitere Kündigung seien rechtsunwirksam, denn es fehle an einem Anfechtungsgrund und einem Kündigungsgrund. Ihre Mandatsbeziehungen zur Mandantin S, zur Mandantin SOZIETÄTSRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 69

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