BRAK-Mitteilungen 1/2026

theker im Hinblick auf das Verbot der Zusammenarbeit gem. § 59a BRAO a.F. gefordert (BVerfG, NJW 2016, 700). Auf einen Finanzinvestor lassen sich diese Überlegungen nicht übertragen. Über den Einsatz von Kapital und die damit verbundenen Aufgaben als Gesellschafter geht dessen Tätigkeit für die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht hinaus. Er unterliegt damit insb. nicht vergleichbaren beruflichen Beschränkungen wie der Anwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Es ist daher von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt, die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung im Rahmen einer Rechtsanwaltsgesellschaft dadurch zu schützen, dass sich Personen, die solchen Beschränkungen nicht unterliegen, sondern mit der Beteiligung rein finanzielle Interessen verfolgen, an einer solchen Gesellschaft in der Form der Kapitalgesellschaft nicht beteiligen können. [75] § 59f III BRAO a.F. ist aber auch deswegen nicht allein ausreichend, die Unabhängigkeit des Anwalts vor der Einflussnahme durch einen Finanzinvestor zu schützen, weil die Abgrenzung zu § 37 GmbHG insoweit unklar ist. Zwar ergibt sich aus dieser Vorschrift eindeutig – noch verstärkt durch die Satzung der Kl. – dass die Gesellschafter auf die Tätigkeit des Anwalts nicht unmittelbar durch Weisungen Einfluss nehmen dürfen. Unklar ist aber, inwieweit diese mittelbar, bspw. über Investitionsentscheidungen, Entscheidungen den Standort der Gesellschaft zu verlegen, die Entscheidung, Kanzleien zu öffnen oder zu schließen oder auch die Kapitalausstattung der Gesellschaft zu verändern, Einfluss auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit nehmen können und dürfen. [76] Ohne Erfolg macht die Kl. geltend, dass die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch durch vielfältige andere wirtschaftliche und persönliche Zwänge gefährdet sein kann. Dies mag im Einzelfall zwar zutreffen. Dieser Gesichtspunkt führt aber nicht dazu, dass die Vermeidung eines weiteren Risikos für die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Anwalts durch das Fremdbeteiligungsverbot unverhältnismäßig würde. Darüber hinaus sind die Risiken auch kaum vergleichbar. So sind für einen Darlehensgeber die Rechte und Pflichten einschließlich der Möglichkeit, das Darlehen zu kündigen, durch den Darlehensvertrag abschließend und vorhersehbar geregelt. Investitionsentscheidungen unterliegen dem gegenüber dem wirtschaftlichen Ermessen des Investors, das lediglich durch die gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Kapitalerhaltung gebunden wird. Der Finanzinvestor ist darüber hinaus berechtigt, seine Beteiligung frei zu veräußern oder auch zu beleihen, und mittelbar über die Gesellschafterstruktur Einfluss auf die Geschäftsführung für die Gesellschaft zu nehmen. [77] Auch der Verweis auf die Befugnisse der Bekl. im Rahmen der Aufsicht über die berufliche Tätigkeit der Kl. rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insbesondere die Möglichkeiten der mittelbaren Einflussnahme entziehen sich der berufsaufsichtsrechtlichen Kontrolle. Darüber hinaus bestehen, worauf die Bekl. zu Recht hinweist, erhebliche Unsicherheiten, ob Verstöße gegen Vorschriften, die die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit garantieren sollen, überhaupt zur Kenntnis der Bekl. gelangen. Schließlich ist zu beachten, dass der aufsichtsrechtlichen Kontrolle der Bekl. lediglich das Verhalten der Kl. und der für diese tätigen anwaltlichen Berufsträger, nicht aber das des Finanzinvestors unterliegt. [78] Das Verbot der Fremdbeteiligung ist geeignet und Schutzder Geradlinigkeit verhältnismäßig, um das ebenfalls verfassungsrechtlich legitimierte Ziel der Geradlinigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu schützen. Dieses verbietet es dem Anwalt, widerstreitende Interessen wahrzunehmen. Vergleichbare Verbote gelten auch für die Berufsträger gem. § 59a BRAO a.F. sowie Ärzte und Apotheker. Es ist daher nicht widersprüchlich, wenn das Gesetz dem Anwalt mit Trägern dieser Berufe die Zusammenarbeit, auch in Form einer Kapitalgesellschaft, gestattet (BGH, NJW 2016, 700). Der Finanzinvestor unterliegt solchen Bindungen nicht. Dieser kann sein Renditeinteresse auch dann versuchen zu verwirklichen, wenn es im Widerspruch zum Interesse der durch die Rechtsanwaltsgesellschaft vertretenen Mandanten steht. Es ist daher verhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber sein Gestaltungsermessen dahingehend ausübt, solche Beteiligungen zu verbieten. [79] Das Verbot der Fremdbeteiligung ist schließlich Schutzder Vertraulichkeit auch durch den Schutz der Vertraulichkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt. Auch insoweit ist zu beachten, dass Berufsträger i.S.v. § 59a BRAO a.F. sowie Ärzte und Apotheker vergleichbaren Verpflichtung zur beruflichen Verschwiegenheit unterliegen und für diese vergleichbare Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote existieren wie für den Anwalt bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Für den Finanzinvestor existieren demgegenüber keine vergleichbar strengen Vorschriften, insb. wenn es sich um eine juristische Person mit Sitz im Ausland handelt. Es mag zwar zutreffen, dass im Einzelfall ein vergleichbares Schutzniveau erreicht werden kann, bspw. auch durch die Ausgestaltung der Satzung. Diese Möglichkeit allein führt aber nicht dazu, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, den Schutz der Vertraulichkeit durch ein generelles Fremdbeteiligungsverbot zu gewährleisten, unverhältnismäßig wäre. [80] d) §§ 59e, 59a, 59h BRAO a.F. sind schließlich auch mit Art. 9 GG vereinbar. Sie verhindern nicht, dass sich die Beigeladenen zu 1 und 2 zum Zweck der Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit in Form einer Handelsgesellschaft vereinigen. Sie regeln lediglich die Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch die Beigeladenen zu 1 und 2. Art. 12 GG erweist sich daher als gegenüber Art. 9 GG spezielleres Grundrecht. Allein aufgrund der Vereinigungsfreiheit können hinsichtlich der Berufsausübung die Beigeladenen zu 1 und 2 keine BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 68

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