dene zu 1 stimmberechtigt ist, erfüllt die Kl. auch die Voraussetzungen gemäß [63] § 59 II 1 BRAO a.F. nicht. Zwar hat das BVerfG festgestellt, dass diese Vorschrift verfassungswidrig sei, soweit sie auch Patentanwälte betreffe (BVerfG, NJW 2014, 613). Hierauf kann sich die Kl. aber nicht berufen, da die Beigeladene auch nicht als Patentanwältin tätig ist. [64] Gemäß § 59h III BRAO a.F. steht der Bekl. hinsichtlich des Widerrufs kein Ermessen zu. Vielmehr ist die Zulassung zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen gem. § 59e BRAO nicht mehr erfüllt. [65] b) Dass auf dieser Grundlage der Widerruf der Zulassung zurecht erfolgt ist, zieht die Kl. nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, dass §§ 59a, 59e BRAO a.F. gegen Unionsrecht und höherrangiges Verfassungsrecht verstießen. [66] Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt nicht vor. Vielkein Verstoß gegen Unionsrecht mehr hat der EuGH durch Urt. v. 19.12.2024 – C295/23 festgestellt, dass eine Vorschrift mit dem Inhalt der §§ 59a, 59e BRAO a.F. mit Unionsrecht vereinbar sei. Hieran ist der Senat gebunden. Er wirkt das Gericht eines Mitgliedstaats im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens eine Entscheidung des EuGH zur Auslegung von EU-Recht, ist es an die von diesem gefundene Antwort der Vorlagefrage gebunden und hat sie dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 – C 446/98 Rn. 49, DVBl 2001, 445). [67] Die Vorschriften verstoßen aber auch nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. [68] c) Die Vorschriften sind mit Art. 12 GG vereinbar. [69] Auch die Kl. wird durch das Grundrecht der Berufskein Verstoß gegen Verfassungsrecht freiheit geschützt. Gemäß Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dies ist bei einer Regelung über die Zulässigkeit der Beteiligung und der Stimmrechtsausübung an einer Gesellschaft, die anwaltliche Dienstleistungen erbringen soll, der Fall. Diese kann den Schutz der Berufsfreiheit für sich in Anspruch nehmen, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (BVerfG, NJW 2014, 613). [70] Auf den Schutz gem. Art. 12 I GG kann sich auch die Beigeladene zu 1 berufen. Als Finanzinvestorin will auch sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, indem sie sich an der Kl. als Mehrheitsgesellschafterin beteiligt. Dem Schutz durch Art. 12 GG steht nicht entgegen, dass es sich bei der Kl. um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht handelt. Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit kann sie sich gem. Art. 18 AEUV in gleicher Weise auf den Schutz durch inländische Grundrechte berufen wie eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz im Inland, wenn sie – wie es vorliegend der Fall ist – in Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit handelt (BVerfGE 129, 78). [71] Schließlich kann sich auch der Beigeladene zu 2 auf den Schutz gem. Art. 12 GG berufen. In den Schutzbereich der Berufsfreiheit fällt auch die Entscheidung, inwieweit eine natürliche Person ihre berufliche Tätigkeit durch die Beschaffung von Fremdkapital oder durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und Beschaffung von Eigenkapital finanzieren möchte (vgl. die Nachweise in Dreier/Wollenschläger, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 12 Rn. 92). [72] Gemäß Art. 12 I 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz geregelt werden. §§ 59c, 59e, 59a BRAO a.F. enthalten solche Vorschriften, indem die berufliche Zusammenarbeit in Form einer Rechtsanwaltsgesellschaft geregelt wird. Solche Regelungen müssen geeignet erforderlich und verhältnismäßig sein, um ein von der Verfassung gebilligtes Ziel zu erreichen. Eine Berufsausübungsregelung kann dabei durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden. Sie darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss angemessen sein, Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen und die Grenze der Zumutbarkeit muss noch gewahrt sein (Jarrass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 48 m.w.N.). [73] Das Fremdbeteiligungsverbot wird diesen Anforderungen gerecht. [74] Der Schutz der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts Schutzder Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ist ein hohes verfassungsrechtliches Gut (BVerfG, NJW 2014, 613). Der Schutz des Rechtsanwalts, der als Geschäftsführer oder gem. § 59f III BRAO a.F. für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätig wird, durch § 59f IV BRAO a.F. allein ist nicht ausreichend. Diese Vorschrift untersagt es zwar, dass Gesellschafter auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen Einfluss nehmen. Gleichwohl hat das BVerfG das Fremdbeteiligungsverbot gem. § 59e I BRAO a.F. nicht allein aus diesem Grund für verfassungswidrig gehalten. Es hat für die Beteiligung eines Patentanwalts an einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit entsprechendem Stimmrecht gem. § 59e II BRAO a.F. lediglich deswegen eine Ausnahme von dem Stimmrechtsverbot gefordert, weil die Tätigkeit eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts sehr ähnlich seien und vergleichbaren berufsrechtlichen Beschränkungen unterliegen (BVerfG, NJW 2014, 613). Mit ähnlichen Überlegungen hatte das BVerfG auch eine Ausnahme hinsichtlich der Ausübung gemeinsamer beruflicher Tätigkeiten durch Anwälte und Ärzte bzw. ApoBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 67
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0