sellschafter zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vereinigt habe, vermöge zugunsten der Mehrheitsgesellschafterin den Schutzbereich der Tätigkeit nicht zu erweitern. Vielmehr seien auch bei der Vereinigungsfreiheit die nach Art. 12 GG zulässigen Schranken zu beachten. [46] Die Kl. entgegnet, die Unterscheidung zwischen der Tätigkeit eines Finanzinvestors und eines Anwalts als Organ der Rechtspflege sei unbehelflich. Auch der Anwalt sei bei der Frage, ob er ein Mandat übernehme und wie er es ausführe, in den Grenzen des Berufsrechts frei und nicht dem Gemeinwohl verpflichtet. Ein struktureller Interessenwiderstreit zwischen den beruflichen Pflichten des Anwalts und den Verpflichtungen des Anwalts gegenüber dem Finanzinvestor bestehe daher nicht. [47] Das BVerfG habe auch bei der Zusammenarbeit eines Anwalts mit einem Arzt den Schutz der Unabhängigkeit des Anwalts nicht auf die untergesetzliche Vorschrift gem. § 33 BORA, die den Arzt nicht bindet, gestützt. [48] Schließlich sähen auch die Vorschriften im Ausland einen ausreichenden Schutz von Berufsgeheimnissen vor. [49] Mit Schriftsatz v. 10.11.2025 hat die Kl. die Klage zurückgenommen. [50] Mit Schriftsatz v. 17.11.2025 hat die Bekl. der Klagerücknahme nicht zugestimmt. Sie bestehe auf einer Entscheidung in der Sache. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze v. 10.11.2025 und v. 17.11.2025 verwiesen. [51] Der Senat hat mit den erschienenen Beteiligten am 25.11.2025 die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Bekl. hat den mit der Klage angefochtenen Bescheid wegen Widerruf der Zulassung der Kl. verteidigt. Sie hält §§ 59h, 59e, 59a BRAO a.F. für verfassungsgemäß. [52] Für die Kl. ist zum Termin am 25.11.2025 niemand erschienen. Sie hat schriftsätzlich eine Entscheidung gem. § 102 VwGO beantragt. Die Beteiligten wurden in der Ladung darauf hingewiesen, dass gem. § 102 VwGO eine Entscheidung in der Sache auch dann ergehen kann, wenn ein Beteiligter nicht zum Termin erscheint. AUS DEN GRÜNDEN: [53] II. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. [54] Der BayAGH ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 112a I BRAO, die örtliche aus § 112b BRAO. Der angefochtene Bescheid v. 9.11.2021 wurde im Bezirk des BayAGH durch die RAK München erlassen. [55] Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht (§ 112c BRAO, § 68 VwGO, Art. 12 II BayAGVwGO). [56] Die Klagerücknahme ist nicht wirksam geworden (§ 92 VwGO, § 112c BRAO). Erfolgt die Klagerücknahme, nachdem bereits die Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bekl. [57] Die Kl. hatte in der mündlichen Verhandlung v. 20.4.2023 die Anträge aus der Klageschrift gestellt. Die Bekl. hat mit Schriftsatz v. 17.11.2025 der Klagerücknahme widersprochen. [58] Der Bescheid v. 9.11.2021 ist formell und materiell rechtmäßig. Maßgeblich sind die bei Erlass des angefochtenen Bescheids geltenden Vorschriften, mithin die §§ 59a, 59e, 59f, 59h BRAO in der am 9.11.2021 geltenden Fassung (im folgenden: BRAO a.F.). Dies wird von den Beteiligten auch nicht bezweifelt. [59] 1. Die Bekl. ist für den Widerruf der Zulassung gem. § 33 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Sie hat mit Schreiben v. 19.5.2021 die Kl. angehört, ihr mitgeteilt, dass die Übertragung der Geschäftsanteile an die Beigeladene zu 1 gem. §§ 59e, 59a BRAO a.F. unzulässig sei und daher beabsichtigt sei, die Zulassung der Kl. zur Anwaltschaft zu widerrufen, sofern es bei der Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beigeladene zu 1 bleibe. Hierzu hat die Kl. Stellung genommen und mitgeteilt, dass es bei der Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beigeladene zu 1 bleiben solle. Gleichzeitig bat sie um den Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Diese ist durch Bescheid v. 9.11.2021 ergangen. Der Bescheid ist begründet. Er wurde der Kl. am 11.11.2021 zugestellt. [60] 2.a) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Gemäß § 59h III BRAO a.F. ist die Zulassung zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen gem. § 59e BRAO a.F. erfüllt. Dies ist aufgrund der Übertragung der Geschäftsanteile im Umfang einer Mehrheitsbeteiligung auf die Beigeladene zu 1 der Fall. Gemäß § 59e I BRAO a.F. können Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a I 1 und II BRAO a.F. sowie aufgrund Urteils des BVerfG v. 12.1. 2016 – 1 BvL 6/13 Ärzte und Apotheker sein. Die Beigeladene zu 1 gehört nicht zu diesem Personenkreis. Es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts, die sich als Finanzinvestor an der Kl. beteiligen möchte. [61] Gemäß § 59e I 2 BRAO a.F. müssen Gesellschafter in der Rechtsanwaltsgesellschaft eine Tätigkeit i.S.v. § 59a I 1, II BRAO a.F. bzw. als Arzt oder Apotheker ausüben. Die Beigeladene zu 1 kann und darf für die Kl. keine solche Tätigkeit ausüben. [62] Gemäß § 59e II BRAO a.F. muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen. Dies ist bei der Kl. durch Übertragung von 51 der 100 Gesellschaftsanteile auf die Beigeladene zu 1 nicht mehr der Fall. Der als Rechtsanwalt zugelassene Beigeladene zu 2 hält nur noch eine Minderheitsbeteiligung an der Kl. Die Beigeladene zu 1 ist nach der nun geltenden Fassung der Satzung der Kl. stimmberechtigt. Sie ist lediglich gem. § 9 IV der Satzung im Verhältnis zu den Geschäftsführern bei der Ausübung ihrer Rechte als Gesellschafterin beschränkt. Da die BeigelaSOZIETÄTSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 66
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