[33] Das Fremdbeteiligungsverbot verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit es zur Wahrung der Geradlinigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch Vermeidung von Interessenkonflikten dienen solle. Aufgrund der genannten Regelungen in der Satzung der Kl. sowie des Einflussnahmeverbots gem. § 59f BRAO a.F. könnten auch bei Beteiligung eines Finanzinvestors Interessenkonflikte vermieden werden. Insbesondere dürfe dieser auf die Entscheidung zur Übernahme eines Mandats und zur Ausführung dieses Mandats keinen Einfluss nehmen. [34] Schließlich werde das Vertrauen in die Verschwiegenheit des Anwalts auch dann nicht gefährdet, wenn das Fremdbeteiligungsverbot aufgehoben werde. Bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sei das Gebot der Verschwiegenheit auch in Bezug auf den Gesellschafter umfassend geschützt. Grundsätzlich dürfe der Anwalt Informationen, die er aufgrund des Mandats erhalten habe, nicht an die Gesellschafter weitergeben. Soweit diese im Rahmen der ihnen verbliebenen Kontrollaufgaben und Entscheidungskompetenzen Informationen erhielten, seien sie aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung in der Gesellschaft ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet. Durch die vorgesehenen Bestimmungen in der Satzung werde dieser Schutz verstärkt. [35] Die Bekl. verteidigt den angegriffenen Beschluss. Vorbringen der beklagten Kammer Die §§ 59a, 59e BRAO a.F. seien verfassungskonform. Eine Vorlage gem. Art. 100 GG sei im Übrigen nur zulässig, wenn das Gericht nicht nur Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Vorschriften habe, sondern davon überzeugt sei, dass diese gegen vorrangiges Verfassungsrecht verstießen. [36] Das Fremdbeteiligungsverbot finde in der gesteigerten Renditeerwartung eines Finanzinvestors seine Rechtfertigung. Zeichne sich für diesen ab, dass der Kapitaleinsatz nicht die gewünschte Rendite erbringe, könne er dieses jederzeit abziehen. Bei einem Investment in Form von Venture Capital sei der Druck besonders hoch. Aufgrund des hohen Risikos erwarte der Investor hier mindestens eine Rendite von 10 %. [37] Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft, die Geradlinigkeit und die Sicherung der Rechtspflege seien legitime Ziele, die der Gesetzgeber mit dem Fremdbeteiligungsverbot verfolge. Das Fremdbeteiligungsverbot sei auch geeignet, diese Ziele zu erreichen. Insoweit komme dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Das Handeln des Gesetzgebers sei durch diese erst dann nicht mehr gedeckt, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers vernünftigerweise an keinem zulässigen Maßstab für sein Handeln gemessen werden könnten. [38] Das Einflussnahmeverbot gem. § 59f BRAO a.F. sei nicht ausreichend, um die Unabhängigkeit für das anwaltliche Handeln der Geschäftsführer zu sichern. Zurecht habe der Gesetzgeber diese daher zusätzlich durch das Fremdbeteiligungsverbot gem. § 59e BRAO a.F. geschützt. Insbesondere sei nicht geklärt, wie die Rechtsprechung die Auswirkungen der Einschränkungen gem. § 59f BRAO a.F. auf die Rechte als Gesellschafter gem. § 37 GmbHG beurteilen werde. [39] Auch die Aufsicht durch die Kammer sei nicht ausreichend, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern zu gewährleisten. Das Satzungsrecht gem. § 33 BORA werde durch die vorrangigen gesetzlichen Vorschriften, insb. § 37 GmbHG verdrängt. Darüber hinaus schütze die Kammeraufsicht auch nicht gegen den mit der Ausübung wirtschaftlicher Macht durch einen Finanzinvestor verbundenen Druck. [40] Das Fremdbeteiligungsverbot sei auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Beteiligung von Personen, die einen Beruf gem. § 59a BRAO a.F. ausübten bzw. als Arzt oder Apotheker tätig seien, sei nicht mit dem Einfluss vergleichbar, den ein Finanzinvestor auf die Gesellschaft ausüben könne und wolle. [41] Durch das Tätigkeitsgebot werde sichergestellt, dass sich mittelbar auch andere Berufsträger an das für Anwälte geltende Berufsrecht halten müssten. Ein solcher Druck könne auf eine lediglich als Finanzinvestor beteiligte Person nicht ausgeübt werden. [42] Auch das Ziel der Geradlinigkeit spreche für das Fremdbeteiligungsverbot. Vergleichbare Verbote, wie sie für Anwälte hinsichtlich der Wahrnehmung widerstreitender Interessen gelten, bestünden auch für die Angehörigen der in § 59a BRAO a.F. genannten Berufe sowie Ärzte und Apotheker. [43] Entgegen der Auffassung der Kl. sei das Vertrauen in die anwaltliche Verschwiegenheit nicht in gleicher Weise gewahrt, wenn es juristischen Personen des Privatrechts mit Sitz im Ausland ermöglicht würde, sich an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen. Bei internationalen Sachverhalten bestünden komplexe und für den Rechtsverkehr nicht überschaubare Regelungen für die anwaltliche Zusammenarbeit und die damit verbundene Verschwiegenheit. Der Schutz des Berufsgeheimnisses gelte für einen Finanzinvestor nicht. [44] Die Mehrheitsgesellschafterin werde in ihrem Recht aus Art. 9 GG durch die Rücknahme der Zulassung nicht verletzt. Das Recht mit dem Gründungsgesellschafter eine Gesellschaft zu gründen bzw. sich an dieser zu beteiligen und damit zur gemeinsamen wirtschaftlichen Betätigung zu vereinigen, werde hierdurch nicht tangiert. Lediglich die Berufsausübung der durch die Vereinigung geschaffenen Gesellschaft werde durch §§ 59e, 59a BRAO a.F. gewissen Beschränkungen unterworfen. [45] Unabhängig davon gehe die Regelung der Berufsausübung der Vereinigungsfreiheit nach Grundsätzen der Spezialität im vorliegenden Fall vor. Daher sei entscheidend, inwieweit gem. Art. 12 GG die Tätigkeit der Kl. bzw. des Gründungsgesellschafters und der Mehrheitsgesellschafterin Berufsausübungsregelung unterworfen werden können. Allein der Umstand, dass sich die Mehrheitsgesellschafterin mit dem GründungsgeSOZIETÄTSRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 65
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