BRAK-Mitteilungen 1/2026

der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu vereinen, eingeschränkt worden. Das Recht der Vereinigungsfreiheit werde vorbehaltlos gewährleistet. Es habe allgemeiner Meinung entsprochen, dass anwaltliche Dienstleistungen auch durch ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft erbracht werden könne. Insoweit seien lediglich auf überkommenem Standesrecht gründende Vorbehalte geltend gemacht worden, die, wie das BVerfG ausgeführt habe, keine gesetzliche Grundlage hatten. Indem der Kreis der möglichen Gesellschafter beschränkt worden sei, werde dieses Recht nunmehr erstmals durch das Zusammenwirken von § 59c BRAO a.F. und § 59e BRAO a.F. erheblich beschränkt. [21] Kollidierende Rechtsgüter von verfassungsrechtlichen Rang, die das Fremdbeteiligungsverbot rechtfertigen würden, bestünden nicht. [22] Schließlich werde auch die Mehrheitsgesellschafterin in ihren Grundrechten aus der Berufsfreiheit (Art .12 I GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) verletzt. Diese Grundrechte stünden auch der Mehrheitsgesellschafterin als Juristischer Person des Privatrechts zu. Gemäß Art. 18 AEUV seien die inländischen Gesellschaften gewährten Grundrechte auch auf Gesellschaften mit Sitz im europäischen Ausland zu erstrecken, wenn sie im Inland eine Geschäftstätigkeit ausüben. Andernfalls läge eine unzulässige Diskriminierung aufgrund ihres Sitzes im Ausland vor. [23] § 59e I BRAO a.F. greife in die Berufsfreiheit der Mehrheitsgesellschafterin ein. Die Berufsfreiheit umfasse die Investitionsfreiheit. Vor allem eine Gesellschaft, die als Finanzinvestor tätig sei, müsse frei darüber entscheiden können, in welcher Form für welchen Zweck sie Kapital zur Verfügung stelle. [24] Darüber hinaus greife diese Vorschrift auch in das Recht der Mehrheitsgesellschafterin auf Vereinigungsfreiheit ein. Dieses Recht umfasse die Freiheit, mit anderen Personen zur Erreichung wirtschaftlicher Ziele eine Gesellschaft zu gründen. Es werde durch das Fremdbeteiligungsverbot beeinträchtigt. [25] Diese Grundrechtseinschränkungen seien nicht gerechtfertigt. [26] Zwar dienten die Vorschriften einem legitimen Zweck. Die unabhängige Berufsausübung der Anwälte solle gesichert werden. Weiterhin dienten die Vorschriften dem Zweck, auf die Einhaltung der Berufspflichten durch die für eine Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Personen mitzuwirken. [27] Das Fremdbeteiligungsverbot sei jedoch unverhältnismäßig. Die Unabhängigkeit der Berufsausübung durch die für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Anwälte werde bereits ausreichend durch § 59f BRAO a.F. gesichert. Die Vorschrift enthalte ein weitgehendes Verbot der Einflussnahme der Gesellschafter auf die Tätigkeit der Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Dadurch würden die Geschäftsführer vergleichbar dem Vorstand einer Aktiengesellschaft gegen Einflüsse der Gesellschafter abgeschirmt. Die Unabhängigkeit der Geschäftsführer werde durch weitergehende Vorschriften in der Satzung der Kl. abgebildet und gesichert. Den Gesellschaftern würden demnach nur Grundlagenentscheidungen und Kontrollaufgaben vorbehalten. Die Satzung sei durch die Kammer im Rahmen des Zulassungsverfahrens daraufhin zu überprüfen, ob sie die Unabhängigkeit der Geschäftsführer bei der Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit sicherstelle. Die Geschäftsführer seien aus berufsrechtlichen Gründen verpflichtet, Eingriffe in ihre Unabhängigkeit durch die Gesellschafter abzuwehren. Hierzu seien sie aufgrund des Berufsrechts auch in der Lage. Die Kammer können im Übrigen sowohl aufsichtsrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich die Unabhängigkeit der Geschäftsführer bei der Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit gegen die Gesellschaft durchsetzen. [28] Das Fremdbeteiligungsverbot sei auch im engeren Sinn unverhältnismäßig. Der Zusatznutzen des Fremdbeteiligungsverbots rechtfertige die hiermit verbundenen Einschränkungen nicht. Die Bekl. verkenne bereits, dass es nicht um die Unabhängigkeit des Handelns der Kl., sondern des persönlichen Handelns der Geschäftsführer geht. [29] Die Gewinnerwartung nicht anwaltlich handelnder Kapitalgeber rechtfertige das Fremdbeteiligungsverbot nicht. Das Interesse eines Kapitalgebers an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft sei unabhängig von dem von ihm ausgeübten Beruf. Daher habe der Gesetzgeber durch die Reform der BRAO durch die Einführung der Berufsausübungsgesellschaft die Beteiligung an einer rechtsberatenden Gesellschaft für einen sehr viel größeren Personenkreis ermöglicht. [30] Es sei auch nicht zu erwarten, dass aus wirtschaftlichen Gründen ein Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufs im Verhältnis zu einem Finanzinvestor in eine größere Abhängigkeit gerate, als dies gegenüber einem externen Kapitalgeber der Fall sei. [31] Das Fremdbeteiligungsverbot sei auch deswegen unverhältnismäßig, weil der anwaltlich tätige Geschäftsführer gegenüber anderen in der Gesellschaft tätigen Kapitalgebern, in gleicher Weise in Abhängigkeit geraten könne. Das Gesetz sehe für den Umfang der Tätigkeit weiterer Gesellschafter keine quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen vor. Das in § 59e BRAO a.F. vorgesehene Tätigkeitsgebot sei daher aufsichtsrechtlich nicht durchsetzbar. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass ein Mitgesellschafter, der die Anforderungen gem. §§ 59a, 59e BRAO a.F. erfülle, nur in ganz untergeordnetem Umfang für die Gesellschaft tatsächlich tätig werde, während sich sein Hauptbeitrag ähnlich einem Finanzinvestor in der Zurverfügungstellung von Kapital erschöpfe. [32] Dass die Regelung unverhältnismäßig sei, ergebe sich aber auch daraus, dass der Gesetzgeber keinerlei Schutz gegen persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeiten unterschiedlichster Art, denen ein Berufsträger bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit ausgesetzt sein könne, und die die Unabhängigkeit in mindestens gleicher Weise gefährden, vorsehe. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 64

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