BRAK-Mitteilungen 1/2026

26.11.2021. Die Bekl. beantragte die Klage abzuweisen. [13] Durch Beschluss v. 20.4.2023 wurde das Verfahren ausgesetzt. Es wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung über die in dem Beschluss genannten Fragen vorgelegt. Das Verfahren wurde unter dem Az. C-295/23 vor dem EuGH geführt. Der EuGH hat durch Beschluss v. 19.3.2024 die Entscheidung in diesem Verfahren an die Große Kammer verwiesen. In dem Verfahren haben sich die Kl., die Bekl., sowie die deutsche, die spanische, die französische, die kroatische, die österreichische, die slowenische Regierung sowie die Kommission geäußert. [14] Der Generalanwalt hat am 4.7.2024 vorgeschlagen, das Vorabentscheidungsersuchen des BayAGH v. 20.4.2023 zu verbescheiden wie folgt: „Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren Bestimmungen 1. Den Angehörigen bestimmter Berufe gestatten, sich als Gesellschafter an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, während Angehörige anderer Berufe davon ausgeschlossen sind, die objektiv auch die Kriterien erfüllen könnten, auf deren Grundlage die Beteiligung Angehöriger der zuerst genannten Berufe gestattet wird; 2. allgemein und ohne nähere Konkretisierung vorschreiben, dass Rechtsanwälte und die Angehörigen anderer Berufe, die sich als Gesellschafter beteiligen dürfen, in der Gesellschaft beruflich tätig sind; 3. zulassen, dass Personen, die keine Rechtsanwälte sind, einen Prozentsatz des Kapitals und der Stimmrechte halten, der ausreicht, um diesen Personen einen bedeutenden unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss, der die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte bei der Verteidigung ihrer Mandanten gefährden kann, auf die Bildung des Willens der Gesellschaft zu gewähren.“ [15] Hinsichtlich Ziff. 3 liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da es um die Frage ging, ob eine nationale Vorschrift mit Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist, die eine solche Mehrheits – Beteiligung berufsfremder Mitglieder der Gesellschaft gerade nicht zuließ. [16] Die große Kammer hat durch Urteil v. 20.12.2024 über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Sie ist den Anträgen des Generalanwalts nicht gefolgt. Der Urteilstenor lautet: „Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates v. 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und Art 63 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, der nicht die Absicht hat, in der Gesellschaft eine in dieser Regelung bezeichnete berufliche Tätigkeit auszuüben, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der betreffenden Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht.“ [17] Die Kl. macht weiterhin geltend, dass die BeVorbringen der Klägerin schränkungen gem. § 59h III 1 i.V.m. §§ 59e I, 59a I BRAO in der bis 31.7.2022 geltenden Fassung verfassungswidrig seien. Durch das Fremdbeteiligungsverbot werde in die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsfreiheit der Kl. eingegriffen. Auch die Gründungsgesellschafter sowie die Mehrheitsgesellschafterin der Kl. würden durch diese Bestimmungen in diesem Grundrecht beeinträchtigt. Darüber hinaus würden die Gründungsgesellschafter sowie die Mehrheitsgesellschafterin auch in ihrem Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 GG verletzt. [18] Auch die Kl. unterfalle dem persönlichen Schutzbereich von Art. 12 I GG. Dieses Grundrecht sei seinem Wesen nach auch auf die Kl. als juristische Person des Privatrechts anwendbar. Durch das Fremdbeteiligungsverbot werde auch sachlich in den Schutzbereich von Art. 12 I GG eingegriffen. Es werde ihr verwehrt, durch die Beschaffung von Eigenkapital anwaltliche Dienstleistungen anzubieten. Durch die Voraussetzung, dass alle Gesellschafter ihren Beruf in der Rechtsanwaltsgesellschaft ausüben, werde die Organisationsfreiheit der Kl. beschränkt. Sie könne keine rein kapitalmäßig beteiligten Gesellschafter aufnehmen. Ein weiterer Eingriff in die Organisationsfreiheit liege in der Stimmrechtsregelung des § 59e II BRAO i.d.F. v. 14.1.2014. Durch diese Regelung würden Gesellschafter, die keinen Beruf gem. Abs. 1 S. 1 ausüben, von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen. [19] Neben der Kl. werde aber auch der Gründungsgesellschafter, Herr Rechtsanwalt ..., durch den Widerruf der Zulassung der Kl. in seinen Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) verletzt. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit durch das Fremdbeteiligungsverbot liege darin, dass dem Gründungsgesellschafter hierdurch der Zugang zu wichtigen Finanzierungsquellen verschlossen werde. Ohne den Zugang zu Eigenkapital von professionellen Investoren habe er nicht die Möglichkeit, die typischerweise hohen Entwicklungskosten für eine Software zu finanzieren, die die IT gestützte Bearbeitung einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle auch bei geringen Einzelstreitwerten wirtschaftlich ermögliche. Da nach § 27 S. 1 BORA und § 59e III BRAO Dritte am wirtschaftlichen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit nicht beteiligt werden dürften, komme die Aufnahme wirtschaftlichen Eigenkapitals außerhalb gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsformen nicht in Betracht. [20] Aufgrund Art. 9 I GG stehe es jedermann zu, Gesellschaften nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zur gemeinsamen Berufsausübung zu gründen. Durch § 59c BRAO sei erstmals das Grundrecht der Rechtsanwälte, sich zur Ausübung ihres Berufs in BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 63

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