BRAK-Mitteilungen 1/2026

schwiegenheit so weit wie möglich auch gegenüber der Gesellschafterversammlung und jedem Gesellschafter, mit dem sie nicht beruflich zusammenarbeiten und der nicht seinerseits einer strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht unterliegt, zu wahren. Soweit ein Gesellschafter Einsicht in Unterlagen oder Auskunft über Sachverhalte verlangt, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, muss er sich durch einen – auch ihm gegenüber – gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vertreten lassen. Die Gesellschafter sind im Hinblick auf die Einsichtnahme oder Auskunft von Sachverhalten, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, selbst direkt und unmittelbar durch diesen Gesellschaftsvertrag nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. In jedem Fall muss sich der Gesellschafter, bevor er unmittelbar selbst durch Einsichtnahme oder Auskunft Kenntnis von Sachverhalten erlangen kann, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, selbst nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB durch den zuständigen Geschäftsführer zur Verschwiegenheit verpflichten lassen. Abweichend von § 51 a Abs. 2 S. 2 GmbHG bedarf die Verweigerung der Auskunft oder Einsicht keines Gesellschafterbeschlusses. § 17 Satzungsänderungen; Auflösung; Anzeigepflichten (1) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft sind nur gültig, wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Änderungen von § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 13 dieses Gesellschaftsvertrags bedürfen der Einstimmigkeit. (2) Jede Änderung der Satzung, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten, jeder Beschluss über die Einzelvertretungsberechtigung von Geschäftsführern sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.“ [3] Die Satzungsänderung und die Übertragung der Prozessgeschichte Geschäftsanteile wurden am 6.4.2021 im Handelsregister des AG Traunstein eingetragen. [4] Mit Schreiben v. 9.4.2021 und 9.5.2021 teilte die Kl. der Bekl. die Änderung der Satzung und die Übertragung von 51 der 100 Geschäftsanteile an die Beigeladene zu 1. mit. [5] Mit Schreiben v. 19.5.2021 teilte die Bekl. der Kl. mit, dass die Übertragung der Geschäftsanteile an die Beigeladene zu 1. gem. §§ 59e, 59a BRAO a.F. unzulässig sei und daher der Kl. die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen sei, sofern es bei der Übertragung der Geschäftsanteile bleibe. [6] Die Kl. teilte der Bekl. mit Schreiben v. 26.5.2021 mit, dass es bei der Übertragung der Geschäftsanteile bleiben solle. Sie bat um den Erlass eines Bescheids. [7] Am 1.7.2021 fasste das Präsidium der Bekl. den Beschluss, die Zulassung der Kl. zu widerrufen. Durch Bescheid v. 9.11.2021 wurde die Zulassung der Kl. widerrufen. Der Bescheid ist gestützt auf § 59h III 1 i.V.m. § 59e I 1 BRAO a.F. Nach diesen Vorschriften ist es unzulässig, dass ein Geschäftsanteil auf eine Person übertragen wird, die kein Berufsträger i.S.v. § 59a BRAO a.F. bzw. Arzt oder Apotheker ist. Ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten gem. Art. 49, Art. 63 AEUV bzw. Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie liege hierin nicht, da Art. 25 I 2 lit. a der Dienstleistungsrichtlinie für gebundene Berufe entsprechende Einschränkungen zulasse. Es liege eine Regelung der Berufsausübung vor, die mit Art. 12 GG vereinbar sei, wie die Bekl. bereits im Schreiben v. 19.5. 2021 ausgeführt hatte. Im Übrigen sei die Bekl. an die §§ 59h, 59e BRAO a.F. gebunden, ohne dass ihr insoweit eine Normprüfungs- und Verwerfungskompetenz zustehe. Der Bescheid wurde am 11.11.2021 der Kl. zugestellt. [8] Gegen den Bescheid richtet sich die Klage v. 26.11. 2021, eingegangen beim Bayerischen AGH am gleichen Tag. Mit der Klage rügt die Kl., dass sie durch den Widerruf der Zulassung in ihren Rechten verletzt werde. Zwar entspreche der Widerruf der Zulassung den §§ 59h III 1, 59e I 1 BRAO a.F., da die Beigeladene zu 1. kein Berufsträger i.S.v. § 59a BRAO a.F. sei. Der Bescheid sei gleichwohl rechtswidrig, da diese Bestimmungen gegen höherrangiges Verfassungsrecht und höherrangiges EU-Recht verstießen. [9] Insbesondere würden durch den Widerruf der Zulassung das Recht der Kl. auf Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 I AEUV), das Recht der Beigeladenen zu 1. auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49, Art. 54 AEUV), die Rechte der Kl. aus Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie und die Rechte der Kl. und der Beigeladenen aus Art. 15, Art. 16 EU-Grundrechtecharta verletzt. Die Kl. regte an, dass der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV an den EuGH richtet. [10] Dem ist die Bekl. entgegengetreten. Ein Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da ein konstruierter Fall vorliege. Die Kl. habe selbst keine anwaltliche Tätigkeit entfaltet. In Anbetracht der Höhe des Stammkapitals von 100 Euro sei dies auch nicht zu erwarten. Die Beiladung sei unzulässig, da die Beigeladene durch das nationale Berufsrecht nicht gebunden sei. Der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit sei nicht betroffen. Auf die Niederlassungsfreiheit könne sich die Kl. nicht berufen, da insoweit ein rein nationaler Sachverhalt vorliege. Im Übrigen seien die Beschränkungen gem. §§ 59h, 59a, 59c-f BRAO a.F. durch Art. 65 AEUV sowie Art. 15 IIc, III der Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt. [11] Der Senat hat durch Beschluss v. 21.12.2022 die Beigeladenen zu 1. und 2., da durch das Verfahren auch ihre Rechte betroffen sind, beigeladen. [12] In der mündlichen Verhandlung v. 20.4.2023 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die Kl. stellte den Antrag aus dem Schriftsatz v. SOZIETÄTSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 62

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