führt eine anwaltliche Tätigkeit gegen die Bekl. auch nicht zu einer Rufschädigung oder zu einem Ansehensverlust in der Öffentlichkeit. [46] Selbst wenn eine beratende Tätigkeit im Hintergrund eine Pflichtverletzung darstellen würde, wäre diese nicht derart schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich wäre. [47] Ordentliche und außerordentliche Kündigung weAbmahnung erforderlich gen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 20.5.2021 – 2 AZR 596/20 Rn. 27, NZA 2021, 1178). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG, Urt. v. 20.5.2021 – 2 AZR 596/20 Rn. 28, NZA 2021, 1178). [48] Die – von der Bekl. behauptete – beratende Tätigkeit im Hintergrund wäre nur dann eine schwerwiegende Pflichtverletzung, deren Hinnahme erkennbar ausgeschlossen ist, wenn die Interessen der Bekl. in erheblichem Umfang beeinträchtigt worden wären bzw. dies zu befürchten wäre, also bspw. bei erheblichen materiellen oder immateriellen Schäden, einem Missbrauch vertraulicher Informationen bzw. interner Kontakte oder dem Einsatz unlauterer Mittel. Rechtliche Auskünfte bei kleineren Meinungsverschiedenheiten zählen jedenfalls nicht hierzu. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass der Kl. im Falle einer berechtigten Abmahnung nach Rücksprache mit dem anderen Gesellschafter davon abgesehen hätte, Mandate gegen die Bekl. in der Kanzlei zu bearbeiten. [49] Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung v. 20.9.2023 ist nach § 1 KSchG unwirksam, da sie nicht durch Gründe im Verhalten des Kl. bedingt ist. Es fehlt, wie bereits dargelegt, an einer Pflichtverletzung. Die Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung gelten entsprechend. HINWEISE DER REDAKTION: Möchte ein Jurist/eine Juristin neben der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit den Rechtsanwaltsberuf ausüben, benötigt er oder sie eine Freistellungserklärung, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu sichern. Die Rechtsanwaltskammern fordern in dieser Freistellungserklärung, dass der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Einwilligung gibt, dass der Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Anwaltsberuf ausüben darf. Zudem muss er dem Arbeitnehmer genehmigen, dass dieser auch während der Dienststunden für seine Mandantschaft erreichbar ist und berechtigt ist, sich zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine und Besprechungen jederzeit von seinem Dienstplatz zu entfernen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn etwaige für den Arbeitgeber wahrzunehmende Termine mit den in der Anwaltskanzlei anstehenden Terminen kollidieren. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Erteilung dieser berufsrechtlich geforderten Bescheinigung besteht aber grundsätzlich nicht. SOZIETÄTSRECHT FREMDBESITZVERBOT BEI BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN BRAO a.F. §§ 59a, 59e, 59h * 1. Die §§ 59a und e BRAO a.F. verstoßen nicht gegen Unionsrecht. Dies hat bereits der EuGH mit seinem Urteil v. 19.12.2024 (C-295/23 – Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG/Rechtsanwaltskammer München) festgestellt. Hieran ist der Bayerische AGH gebunden. * 2. Die §§ 59a und e BRAO a.F. verstoßen auch nicht gegen höherrangiges deutsches Verfassungsrecht. * 3. Der Schutz der Rechtsanwälte, die für eine Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden, durch § 59f IV BRAO a.F. allein ist nicht ausreichend. Ein nichtanwaltlicher Finanzinvestor unterliegt insbesondere nicht vergleichbaren beruflichen Beschränkungen, wie ein Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit. * 4. Das Fremdbesitzverbot ist geeignet und verhältnismäßig, um das ebenfalls verfassungsrechtlich legitimierte Ziel der Gradlinigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu schützen. * 5. Das Fremdbesitzverbot ist schließlich auch zum Schutz der Vertraulichkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt. Bayerischer AGH, Urt. v. 25.11.2025 – BayAGH III-4-20/21 BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 60
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