BRAK-Mitteilungen 1/2026

13.10.2021, 17.8.2022 sowie im Jahr 2023 auf das 7. Ersatzmitglied der entsprechenden Liste zurück. Die Bekl. war trotz Aufforderung des Gesamtpersonalrats und des Kl. nicht bereit, die Sitzungsteilnahme vom Hausverbot auszunehmen. [12] Mit E-Mail v. 22.10.2021 teilte der Kl. der Bekl. mit, seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt beantragt zu haben. Zum 1.1.2022 gründete er zusammen mit dem in L-Stadt ansässigen RA P. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der er seitdem als zugelassener Rechtsanwalt tätig ist. Die Kanzlei verfügt über zwei Standorte, zum einen das Büro L-Stadt, betreut von RA P., und zum anderen das Büro G-Stadt, betreut vom Kl. Mit E-Mail v. 14.1.2022 teilte der Kl. der Bekl. den Kanzleinamen mit und erklärte, in Auseinandersetzungen mit Beschäftigten der Bekl. im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nicht als Sachbearbeiter tätig zuwerden. [13] Mit Schreiben v. 5.7.2023 forderte RA P. von der Bekl. für seine Mandantin, die dort beschäftigte Frau L., die Übernahme der Kosten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Antrag des Personalrats für die nicht wissenschaftlich Beschäftigten, Frau L. wegen unentschuldigten Fehlens bei Personalratssitzungen aus dem Personalrat auszuschließen. Das Schreiben trägt im Absenderfeld den Namen des Kl. und die Adresse des G-Stadter Büros. Zudem findet sich im Aktenzeichen das Namenskürzel des Kl. (87/23HRO/bo//bo). [14] Mit Schreiben v. 7.8.2023 wandte sich RA P. unter der Kanzleianschrift L-Stadt in einem zumindest seit 10.9.2021 bestehenden Mandat für die Mitarbeiterin L. an die Bekl. Gegenstand des Schreibens ist die vertragsgerechte Beschäftigung von Frau L. nach dem Ende der Freistellung als Mitglied des Personalrats. [15] Mit Schreiben v. 8.8.2023 zeigte RA P., ebenfalls unter der L-Stadt Kanzleianschrift, die Vertretung der rechtlichen Interessen von Frau K., Stationsleitung Urologie, an. Bei diesem Mandat geht es um Freistellung und Schlüsselübergabe sowie die Abholung von privaten Gegenständen. [16] Das Schreiben v. 23.8.2023, unterzeichnet von RA P., aber versehen mit dem Namen des Kl., der Adresse des Büros G-Stadt und dem Aktenkürzel des Kl. (127/ 23HRO/bo//bo), betrifft die Vertretung der rechtlichen Interessen der Mitarbeiterin L., Stationsleitung auf der Chirurgie, und deren beabsichtigte Entbindung von dieser Tätigkeit nebst Gehaltskürzung. [17] Die Bekl. beantragte unter dem 7.9.2023 bei dem Personalrat für die nicht wissenschaftlich Beschäftigten dessen Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kl. Zur Begründung der Kündigungen bezog sich die Bekl. auf die gegen sie geführten Mandate der Anwaltskanzlei und einen sich daraus ergebenden Verstoß des Kl. gegen die Loyalitätspflicht. Der Personalrat stimmte der Maßnahme am 19.9.2023 zu. [18] Daraufhin kündigte die Bekl. das Arbeitsverhältnis mit dem Kl. mit Schreiben v. [19] 20.9.2023, zugegangen am 22.9.2023, außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 31.3.2024. Mit Schreiben v. 26.9.2023 wies der Kl. die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht für den Erstunterzeichner, der kein gesetzlicher Vertreter der Bekl. sei, zurück. Der durchschnittliche monatliche Verdienst des Kl. belief sich zuletzt auf etwa 11.000 Euro brutto. Der Kl. ist verheiratet und hat zwei Kinder. [20] Der Kl. hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Er habe seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt. Bei Gründung der Rechtsanwalts-Gesellschaft zum 1.1.2022 sei vereinbart worden, dass die Sachbearbeitung in Mandaten gegen die Bekl. ausschließlich von RA P. wahrgenommen werde. Dem habe die Überlegung zugrunde gelegen, dass der Kl. aufgrund der zahlreichen eigenen Auseinandersetzungen mit der Bekl. möglicherweise nicht hinreichend konstruktiv vorgehen könne. Alle Mandate gegen die Bekl. habe ausschließlich RA P. bearbeitet. Der Kl. sei nicht, wie von der Bekl. behauptet, im Hintergrund tätig gewesen. Soweit der Briefkopf und das Namenskürzel des Kl. verwandt worden seien, handele es sich schlichtweg um ein Versehen der Auszubildenden. Diese sei darüber belehrt worden, dass Mandate mit Bezug zur Bekl. ausschließlich von RA P. bearbeitet würden und mit dessen Aktenkürzel zu versehen seien. Da sich die Auszubildende durchweg überfordert gezeigt habe, sei das Ausbildungsverhältnis im September 2023 durch Aufhebungsvertrag beendet worden. Selbst wenn der Kl. die Mandate bearbeitet hätte, wäre dies keine Pflichtverletzung gewesen. Vielmehr verletze die Bekl. nach wie vor ihre Pflicht, den Kl. vertragsgerecht zu beschäftigen. Des Weiteren fehle es an einer Abmahnung. Im Übrigen greife der besondere Kündigungsschutz als Ersatzmitglied des Gesamtpersonalrats. Da die Bekl. durch das Hausverbot seine Heranziehung rechtswidrig verhindert habe, müsse sie sich so behandeln lassen, als hätte der Kl. an den genannten drei Sitzungen ordnungsgemäß teilgenommen. Zudem habe die Bekl. den Gesamtpersonalrat nicht um Zustimmung ersucht. Abgesehen davon unterliege der Kl. dem Sonderkündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter und Abfallbeauftragter. [21] Der Kl. hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, [22] 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Bekl. v. 20.9.2023, zugegangen am 22.9. 2023, nicht aufgelöst worden ist, [23] 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Bekl. v. 20.9. 2023, zugegangen am 22.9.2023, zum Ablauf des 31.3.2024 nicht aufgelöst worden ist. [24] Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis habe bereits durch die außerordentliche Kündigung geendet. Der Kl. habe seine LoyaliBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 57

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