BRAK-Mitteilungen 1/2026

sen hat. Aus der Begründung, dass das Begehren des Beschwerdeführers § 475 StPO unterfalle, weswegen Rechtsschutz allein nach § 478 III StPO in Anspruch genommen werden könne und sich für private Dritte aus der Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen kein neben § 475 StPO tretender voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift herleiten lasse, der auf dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG geltend gemacht werden könne, lässt sich aber für den hier anhängigen Rechtsstreit keine Schlussfolgerung ziehen. Denn der Kl. macht seinen Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift gerade nicht als privater Dritter geltend, sondern stützt sich auf einen seiner Meinung nach bestehenden – besonderen Informationsanspruch als Rechtsanwalt. Damit liegt aber auf der Hand, dass es sich gerade nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 475 StPO handelt. Vielmehr ist der Anspruch entsprechend dem auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift gerichteten presserechtlichen Anspruch als eigener Streitgegenstand zu qualifizieren, der nicht in die für Ansprüche nach § 475 StPO geltende Zuständigkeit fällt, sondern über den unabhängig zu entscheiden ist (vgl. zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den presserechtlichen Auskunftsanspruch BGH, Beschl. v. 20.6. 2018 – 5 AR (Vs) 112/17 Rn. 16). II. Die Klage ist unzulässig, Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Klageart zur Verfolgung des vom Kl. geltend gemachten Anspruchs statthaft wäre. Denn sowohl die vom Kl. in erster Linie verfolgte allgemeine Leistungsklage (Klageantrag Ziff. 1), wie auch die hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage (Klageantrag Ziff. 2) sind nur zulässig, wenn der Kl. klagebefugt ist. Da sich aber aus §§ 1, 3 BRAO kein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift ergibt, fehlt es bereits an der Möglichkeit eines Anspruchs des Kl. auf Herausgabe des begehrten Urteils bzw. einer Rechtsverletzung, mithin an der Klagebefugnis bzw. für die weiter hilfsweise verfolgte Feststellungklage am Feststellungsinteresse. Eine Entscheidung über die zusätzlich hilfsweise formulierten Anträge erfolgt nicht, weil die Bedingung – Klageabweisung wegen entgegenstehender bestandskräftiger Bescheide – nicht vorliegt. In § 1 BRAO ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt ein kein voraussetzungsloser Herausgabeanspruch unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. § 3 BRAO konkretisiert das Recht des Rechtsanwalts zur Beratung und Vertretung. Aus keiner der Bestimmungen ergibt sich hingegen ein allgemeiner, voraussetzungsloser Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe anonymisierter Urteilsabschriften. Es trifft zwar zu, dass – grundsätzlich – die Möglichkeit, Kenntnis von der Rechtsprechung zu erlangen für die Ausübung der rechtsanwaltlichen Beratungspraxis notwendig ist. Indes wird dies nicht dadurch sichergestellt, dass dem Rechtsanwalt in der BRAO ein voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Urteilsabschriften eingeräumt wird. Vielmehr ist es immanenter Bestandteil insb. des Rechtsstaatsprinzips, dass Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15), und folglich wird schon dadurch die für jeden bestehende Verfügbarkeit gerichtlicher Entscheidungen etwa in entsprechenden Datenbanken sichergestellt. Bei einem berechtigten Interesse sehen zudem § 475 I StPO bzw. § 299 II ZPO einen Anspruch auf Herausgabe auch einer nicht veröffentlichungswürdigen Entscheidung vor. HINWEISE DER REDAKTION: Streitigkeiten unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nach dem UWG werden von § 112a I BRAO grundsätzlich nicht erfasst (AGH NordrheinWestfalen, BRAK-Mitt. 2021, 52 Ls.). Für eine nicht zur Anwaltschaft zugelassene Person ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit auch dann nicht eröffnet, wenn diese ihren Klageanspruch aus Vorschriften der BRAO herzuleiten sucht, etwa indem sie anwaltliches Fehlverhalten zu ihrem Nachteil geltend macht. Ein solcher Anspruch wäre nicht berufsrechtlicher, sondern allgemein öffentlich-rechtlicher Natur und daher vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (BGH, BRAK-Mitt. 2021, 339). UNZULÄSSIGE KÜNDIGUNG WEGEN VERMEINTLICHER INTERESSENKOLLISION BGB § 626; KSchG § 1; GG Art. 12 1. Nach einer rund fünfjährigen vollständigen Freistellung kann es zulässig sein, im Rahmen einer Nebentätigkeit an anwaltlichen Mandaten gegen die Arbeitgeberin mitzuwirken, wenn ein Missbrauch vertraulicher Informationen aus dem Arbeitsverhältnis und eine Einflussnahme auf Entscheidungsträger zugunsten der Mandantschaft ausgeschlossen ist. * 2. Selbst wenn eine beratende Tätigkeit im Hintergrund eine Pflichtverletzung darstellen würde, wäre diese nicht derart schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich wäre. Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus. * 3. Eine beratende Tätigkeit im Hintergrund wäre nur dann eine schwerwiegende Pflichtverletzung, deren Hinnahme erkennbar ausgeschlossen ist, wenn die Interessen eines Arbeitgebers in erheblichem Umfang beeinträchtigt worden wären bzw. dies zu befürchten wäre, also beispielsweise bei erheblichen materiellen oder immateriellen Schäden, BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 55

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