BRAK-Mitteilungen 1/2026

Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 40 VwGO Rn. 200 ff.). Grundsätzlich sind die Kompetenzen des AGH nach der weite Kompetenzen Intention des Gesetzgebers weit gespannt. Die Zuständigkeitsregelung des § 112a I BRAO beschränkt sich nicht darauf, die zuvor in verschiedenen Einzelnormen ausdrücklich geregelten Rechtswegzuweisungen zum AGH in einer Vorschrift zusammenzufassen. Dementsprechend soll der AGH nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet, gleichwohl aber geeignet sei, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2011 – AnwZ (B) 50/10 Rn. 15). Verneint wurde in der Rechtsprechung (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.6.2021 – 1 AGH 23/20) eine Zuständigkeit des AGH für eine Klage gerichtet auf Feststellung, dass anwaltliche Schreiben des Kl. nicht gegen die BRAO verstoßen hätten, wobei die Klage gegen das Land gerichtet war und zum Anlass hatte, dass aufgrund der Schreiben des Kl. durch die Präsidentin des OLG Strafanzeige gegen den Kl. erstattet worden war. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es an einem inhaltlichen Bezug des Vorgehens der Präsidentin des OLG zu dem anwaltlichen Berufsrecht fehle, ihr Schreiben vielmehr ausschließlich straf- und dienstrechtliche Bezüge habe. Ebenfalls verneint wurde eine Zuständigkeit des AGH mangels eines inhaltlichen Bezugs zum anwaltlichen Berufsrecht für eine Klage eines Rechtsanwalts gerichtet auf Auskunft zur Handhabung der Praktischen Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten juristischen Staatsprüfung (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2021 – 1 AGH 13/ 21). Eine Zuständigkeit angenommen wurde hingegen etwa für eine Klage gegen die Rechtsanwaltskammer, mit der ein Rechtsanwalt seine Berechtigung zur Führung seines Doktortitels in der abgekürzten Form „Dr.“ festgestellt wissen wollte, auch wenn eine konkrete Missbilligung des Verhaltens durch die Rechtsanwaltskammer noch nicht ausgesprochen war (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.7.2022 – 9 S 882/11). Hier gehe es um die Reichweite der der Bekl. nach der BRAO eingeräumten Befugnisse und dementsprechend um eine in die umfassende Zuständigkeit des AGH fallende Frage. 2. Der vom Kl. geltend gemachte Auskunftsanspruch aus §§ 1, 3 BRAO fällt in die Zuständigkeit des AGH nach § 112a I BRAO. a) Außer Frage steht zunächst, dass die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist. Der Kl. macht gegen das beklagte Land – einen Verwaltungsträger – einen Auskunftsanspruch geltend und beruft sich hierfür auf Regelungen der BRAO, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. b) Darüber hinaus besteht der nach § 112a I BRAO erforderliche Bezug zum anwaltlichen Berufsrecht. Denn Bezug zum anwaltlichen Berufsrecht der Kl. beruft sich nicht bloß allgemein auf seine Position als Rechtsanwalt, sondern vertritt die Rechtauffassung, dass sich aus den §§ 1, 3 BRAO ein konkreter Anspruch auf Herausgabe gerichtlicher Entscheidungen ergebe. Damit betrifft der Rechtsstreit konkret die Auslegung von Rechten des Kl. als Rechtsanwalt aus der BRAO, so dass es sachgerecht ist, die Entscheidungsbefugnis beim AGH zu sehen. Von der oben angesprochenen und durch den AGH Nordrhein-Westfalen entschiedenen Konstellation, die eine Strafanzeige der Präsidentin des OLG zum Gegenstand hatte, entscheidet sich der Fall dadurch, dass bei jener nicht Befugnisse oder Pflichten aus der BRAO in Frage standen, sondern das Vorgehen primär nach den Aufgaben der Präsidentin des OLG als Dienstvorgesetzte zu beurteilen war und von dem Kl. der Bezug zur BRAO erst im laufe des Verfahrens durch entsprechende Formulierung des Antrags hergestellt wurde. Hingegen hat der hiesige Kl. sich von Beginn an auf einen Anspruch aus der BRAO gestützt. Der vom Kl. derart bestimmte Streitgegenstand überschneidet sich zwar mit einem Anspruch auf Akteneinsicht nach § 475 StPO, über den ausweislich des § 480 I 1 StPO die Staatsanwaltschaft bzw. der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts und im Falle des Rechtsmittels nach § 304 StPO das Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Er ist aber nicht inhaltsgleich, weil der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 475 I StPO andere Voraussetzungen enthält als der nach der klägerischen Rechtsauffassung §§ 1, 3 BRAO zu entnehmende Anspruch auf Herausgabe einer Urteilsabschrift. Insbesondere verlangt § 475 I StPO die Darlegung eines berechtigten Interesses, während der vom Kl. angenommene Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO dies nicht erfordern soll. Nicht gegen die Zuständigkeit des AGH spricht, dass die Rechtsauffassung des Kl. zu einem Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO weder eine Stütze im Gesetzeswortlaut findet, noch er Literatur- oder Rechtsprechungsstimmen für ein solches Verständnis anführen kann. Denn auch wenn eine solche Auslegung der BRAO nicht möglich ist (hierzu sogleich unter II.), ist es doch Aufgabe des AGH hierüber zu entscheiden. Ein Kompetenzkonflikt entsteht hierdurch nicht, weil sich die Zuständigkeit des AGH auf den Streitgegenstand eines vermeintlichen Anspruchs aus §§ 1, 3 BRAO beschränkt und über den davon verschiedenen Streitgegenstand der Akteneinsicht nach § 475 StPO nicht zu entscheiden ist. Die Konzentrationswirkung des § 17 II GVG gilt nur für einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. Mayer, in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 17 GVG Rn. 55). Mit der vom beklagten Land angeführten Entscheidung des BGH (Beschl. v. 20.6.2018 – 5 AR (Vs) 112/17) setzt sich dieses Verständnis des § 112a I BRAO nicht in Widerspruch. Der BGH hat dort einen vorangegangenen Beschluss des OLG Schleswig bestätigt, mit dem es für einen Antrag auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift den Rechtsweg nach § 23 EGGVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG verwieBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 54

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