BRAK-Mitteilungen 1/2026

ger Bescheide ausgehe, hält der Kl. hilfsweise an den mit der Klageschrift formulierten Anträgen fest. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der AGH sei nicht zuständig. Zwar entscheide der AGH nicht nur gem. § 112a I BRAO über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO, nach einer auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer, sondern sei zudem unter Umständen auch für Rechtsschutz gegen hoheitlichen Verwaltungshandeln zuständig, das keinen Verwaltungsakt darstelle, aber geeignet sei, in die berufsrechtlich begründeten Rechte des Betroffenen einzugreifen oder sie einzuschränken (unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 2.3. 2011 – AnwZ (B) 50/10 Rn. 15; AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.10.2020 – 2 AGH 2/20 Rn. 5; AGH Berlin, Urt. v. 9.8.2018 – 1 AGH 10/17 Rn. 20). Die Überlassung anonymisierter Abschriften von Strafurteilen an Dritte sei jedoch in §§ 474 ff. StPO umfassend und abschließend geregelt (unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – 5 AR (Vs) 112/17 Rn. 6, 12 f.), sodass ein Anspruch darauf nicht aus der BRAO hergeleitet werden könne. Eine Zuständigkeit des AGH für die Überprüfung von Entscheidungen nach §§ 474 ff. StPO bestehe nicht. Auch soweit nicht § 475 StPO sondern etwa § 476 StPO einschlägig sei, sei nicht der AGH, sondern nach § 23 I 1 EGGVG die ordentliche Gerichtsbarkeit für die Überprüfung entsprechender Entscheidungen zuständig (unter Hinweis auf Tillich, in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 480 Rn. 16; Köhnlein, in BeckOK, GVG, 25. Edition, § 23 EGGVG Rn. 90), nach anderer Auffassung die Verwaltungsgerichtsbarkeit (unter Hinweis auf OLG Köln, Beschl. v. 14.3.2002 – 7 VA 3/01 Rn. 13), aber jedenfalls nicht der AGH. Die Klageanträge in ihrer ursprünglichen, nunmehr hilfsweise verfolgten Fassung seien auch insoweit unzulässig, als mit ihnen auch die Aufhebung der Bescheide des Direktors des AG Reutlingen v. 9.8.2024 und v. 4.9. 2024 sowie des Präsidenten des LG Tübingen v. 11.9. 2024 begehrt werde. Mit diesen seien keine inhaltlichen Entscheidungen über den klägerischen Antrag getroffen worden, sodass es sich nicht um rechtsmittelfähige Bescheide handele. Die Klage sei auch unbegründet. § 475 I 1 StPO setze die schlüssige Darlegung eines berechtigten Interesses durch den Antragssteller voraus. Hieran fehle es. Der Kl. habe – sowohl mit dem Verweis auf sein wissenschaftliches Interesse als auch mit dem Hinweis auf sein Interesse, Mandaten ausreichend beraten zu können – lediglich ein abstraktes, allgemeines Interesse dargelegt, nicht aber ein konkretes Interesse. Einen Zusammenhang mit einem bestimmten Mandat habe er nicht vorgetragen, noch nicht einmal geltend gemacht, als Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht überhaupt auf dem Gebiet des Strafrechts tätig zu sein. Dem behaupteten Interesse des Kl. stünden im Übrigen schutzwürdige Interessen des Angeklagten entgegen, welche die Vorsitzende der zuständigen kleinen Strafkammer des LG Tübingen zu Recht schwerer gewichtet habe als das ohnehin nicht genügende abstrakte Interesse des Kl. Seine Klageschrift v. 14.10.2024 hat der Kl. zunächst beim AG Stuttgart eingereicht, welches – auf Bitte des Kl. um Verweisung zum AGH Baden-Württemberg (AS 3) – das Verfahren am 15.10.2024 formlos an den AGH abgegeben hat. Die Akten des AG Reutlingen, Az. 14-1671, und des LG Tübingen, Az. 140 1-902, lagen dem Senat vor. Für die ergänzenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung am 14.11.2025 (AS 261) Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: Der Rechtsweg zu dem AGH ist für den vom Kl. angenommenen und zuletzt ausschließlich geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO gegeben (1.). Die Klage ist aber gleichwohl unzulässig, weil sich der Bundesrechtsanwaltsordnung der vom Kl. behauptete voraussetzungslose Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Urteilsabschriften nicht entnehmen lässt und es daher schon an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit der Klagebefugnis fehlt (II.). I. Der vom Kl. beschrittene Rechtsweg zu dem AGH ist Rechtsweg zum AGH eröffnet gegeben. Eine isolierte Entscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs gem. § 17a III GVG war nicht geboten. Das beklagte Land hat zwar Einwände gegen die Eröffnung des Rechtswegs geltend gemacht, hat aber mit Schriftsatz v. 5.8.2025 (AS 175) ausdrücklich klargestellt, dass es eine Vorabentscheidung nicht für erforderlich hält. Damit lag eine Rüge i.S.d. § 17a II 2 GVG nicht vor und konnte aus prozessökonomischen Gründen eine isolierte Entscheidung unterbleiben (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2022 – 1 AGH 33/ 21Rn. 31). 1. Nach § 112a I BRAO entscheidet der AGH im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der BRAO, einer aus ihr abgeleiteten Rechtsverordnung oder einer Satzung der Rechtsanwaltskammern haben, es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art oder um eine Streitigkeit, die einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Unzuständig ist der AGH hingegen, wenn es an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit fehlt oder wenn der Klage der inhaltliche Bezug zum anwaltlichen Berufsrecht fehlt. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Regelmäßig wird es dabei darauf ankommen, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. zu den Anforderungen etwa Ehlers/Schneider, in Schoch/ BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 53

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