BRAK-Mitteilungen 1/2026

Strafvorschrift im Spannungsfeld zu Art. 5 I GG zu erörtern.“ Auf Hinweis des Direktors des AG Reutlingen mit Schreiben v. 9.8.2024 (AS 30), dass der Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Urteilsabschrift § 475 StPO unterfalle und hierfür wegen der erfolgten Berufungseinlegung das LG Tübingen zuständig sein dürfte, teilte der Kl. mit Schreiben v. 28.8.2024 (AS 32) mit, dass er die Urteilsabschrift auch benötige, um als zugelassener deutscher Rechtsanwalt seine Beratungstätigkeit für Mandanten ordnungsgemäß ausüben zu können. Er leite seinen Anspruch daher auch aus §§ 1, 3 BRAO her, welche nicht nur einen legislativen Programmsatz darstellten, sondern auch konkrete subjektive Rechte an Rechtsanwälte enthielten. Mit Schreiben vom gleichen Tage (AS 35; AS 44) wandte sich der Kl. zudem mit seinem Begehren an das LG Tübingen und an die Staatsanwaltschaft Tübingen. Mit Schreiben v. 4.9.2024 – 14-1671 (AS 55) wies der Direktor des AG Reutlingen den Antrag auf Übersendung einer anonymisierten Urteilskopie förmlich zurück. Für die nach § 475 StPO zu treffende Entscheidung sei das LG Tübingen zuständig. Ein hiervon losgelöster Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO gegenüber dem AG als Justizverwaltung bestehe nicht. Die unter bestimmten Voraussetzungen für die Überlassung von Urteilen an Medienvertreter geringeren Voraussetzungen könnten nicht generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden (unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – 5 AR (Vs) 112/ 17 Rn. 15). Allein aus der Stellung des Kl. als Rechtsanwalt ergebe sich nichts Anderes. Auch den Entscheidungen des OLG München (Beschl. v. 27.1.2016 – 2 Ws 79/16) und des OLG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 27.6. 2016 – 1 VAs 2/16) hätten Anträge von Rechtsanwälten zugrunde gelegen. Beigefügt war dem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Inhalt, dass bezüglich der Ausführungen zu einem Anspruch losgelöst von den Voraussetzungen des § 475 StPO binnen eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe nach § 23 I EGGVG beim OLG Stuttgart eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids beantragt werden könne. Der Präsident des LG Tübingen wies den Kl. mit Schreiben v. 11.9.2024 – 140 1-902 (AS 59) darauf hin, dass der Antrag an die Vorsitzende der zuständigen kleinen Strafkammer weitergeleitet worden sei, und verwies im Übrigen auf die Ausführungen des AG Reutlingen. Mit Beschluss v. 4.11.2024 – 25 NBs 14 Js 22524/23 (AS 85) hat die Vorsitzende der für die Berufung gegen das vom Kl. begehrte Urteil zuständigen kleinen Strafkammer des LG Tübingen den Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Abschrift zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch richte sich nach § 475 StPO, bestehe aber nicht. Die Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 475 I 1 StPO könne sich im Einzelfall auch aus Notwendigkeiten einer Strafverteidigung ergeben, zumal bei einem inneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren. Ein solcher Einzelfall liege aber nicht vor. Der Kl. mache nämlich gerade kein Interesse in Bezug auf eine konkrete Strafverteidigung oder ein konkretes von ihm geführtes Verfahren geltend. Ein Interesse allein im Hinblick auf seine anwaltliche Beratungstätigkeit im Allgemeinen stelle insb. auch unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 475 I StPO an der Überlassung des angefochtenen Urteils dar. Der Kl. ist der Auffassung, dass eine Zuständigkeit des AGH begründet sei. Über Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten entscheide die Anwalts- und Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit, nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit. Er berufe sich ausdrücklich auf seine Rechte aus §§ 1, 3 BRAO. Stehe in Streit, ob hoheitliches Handeln in diese geschützten Rechtspositionen eingreife, sei der Rechtsweg zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet (unter Hinweis auf AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2022 – 1 AGH 33/21). Auf Grundlage der Informationsfreiheit sei § 475 StPO nicht als vorrangig zu erachten (unter Hinweis auf Albrecht, AnwZert ITR 1/2022 Anm. 3). Zur Verfolgung seiner Ansprüche stütze er sich indes auf alle entscheidungserheblichen rechtlichen Belange (§ 17 II GVG), nicht bloß auf solche aus der BRAO, die jedoch primär adressiert werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kl. klargestellt, dass er mit seiner Klage allein einen Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO verfolge – soweit er mit Schriftsatz v. 16.12.2024 (AS 81) auch die Aufhebung des Beschlusses des LG Tübingen v. 4.11.2024 – 25 NBs 14 Js 22524/23 – beantragt hat – die Klage zurückgenommen. Zuletzt beantragt der Kl., 1. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kl. eine anonymisierte Abschrift des Urteils des AG Reutlingen – 9 Cs 24 Js 8987/23, v. 15.5.2024 zu überlassen, dem zufolge ein vormaliger Richter strafrechtlich verurteilt wurde, da er den Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck als „Vollidioten“ bezeichnet hat, 2. hilfsweise zu 1.) das beklagte Land zu verpflichten, dem Kl. eine anonymisierte Abschrift des Urteils des AG Reutlingen – 9 Cs 24 Js 8987/23, v. 15.5.2024 zu überlassen, dem zufolge ein vormaliger Richter strafrechtlich verurteilt wurde, da er den Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck als „Vollidioten“ bezeichnet hat, 3. hilfsweise zu 1.) und 2.) festzustellen, dass der Kl. gegen das beklagte Land aus seiner Stellung als Rechtsanwalt gem. §§ 1 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung einen Anspruch auf Erteilung einer anonymisierten Abschrift des Urteils des AG Reutlingen – 9 Cs 24 Js 8987/23, v. 15.5.2024 hat, dem zufolge ein vormaliger Richter strafrechtlich verurteilt wurde, da er den Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck als „Vollidioten“ bezeichnet hat. Für den Fall, dass der Senat von der Unbegründetheit seiner Klage wegen entgegenstehender bestandskräftiBRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 52

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