BRAK-Mitteilungen 1/2026

schadensersatzpflichtig? ten Schadens verpflichtet (BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 12 ff.; v. 11.10.2007 – IX ZR 105/06, NJW 2008, 71 Rn. 6; v. 7.3.2019 – IX ZR 221/18; NJW 2019, 1870 Rn. 27). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Mandanten durch den unterlassenen Hinweis ein Schaden entstanden ist, er etwa den Anwalt nicht beauftragt hätte, wenn der Hinweis erteilt worden wäre. Sein Schaden besteht dann in der Belastung mit der Gebührenforderung (BGH, Urt. v. 7.3.2019, a.a.O). [15] Die Belastung mit einer Gebührenforderung kann allerdings nur dann einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn sie auf rechtlich zulässigem Weg vermeidbar war (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2017 – IX ZR 270/16, WM 2018, 1944 Rn. 26 für einen Steuernachteil). Ein Geschädigter soll grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können (BGH, Urt. v. 9.11.2017, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Der Zweck der Hinweispflicht aus § 49b V BRAO soll dem Mandanten vor Auftragserteilung Gelegenheit geben, sich über hierfür anfallende Kosten zu informieren und nach seinem Interesse den Auftrag zu beschränken, von ihm abzusehen oder – soweit rechtlich zulässig – eine Gebührenvereinbarung anzustreben (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn 19). [16] b) Danach fehlt es – wie das LG zutreffend ausgekein ersatzfähiger Schaden führt hat – an einem ersatzfähigen Schaden. Die Bekl. macht nicht geltend, dass sie von der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren gänzlich abgesehen hätte, wenn ihr ein ordnungsgemäßer Hinweis erteilt worden wäre. Sie behauptet vielmehr, sie hätte einen anderen Rechtsanwalt gesucht, der bereit gewesen wäre, (auch) gerichtlich für ein Zeithonorar tätig zu werden. Eine wirtschaftlich bessere Lage und damit ein möglicher Schaden hätten sich daraus nur ergeben, wenn die vereinbarte Vergütung unter den gesetzlichen Gebühren gelegen hätte. Eine solche Vergütungsvereinbarung wäre gesetzlich verboten gewesen (§ 49b I BRAO, § 4 RVG). Die Bekl. hätte die Belastung mit der Gebührenforderung also nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden können. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt im Falle des Abschlusses einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben – gleichwohl nur die niedrigere vereinbarte Vergütung hätte verlangen können (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 16 ff.), dient dem Schutz des Mandanten im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt, mit dem die (gesetzeswidrige) Vergütungsvereinbarung geschlossen ist. Ein ersatzfähiger Schaden wegen eines unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Hinweises gem. § 49b V BRAO folgt daraus nicht. [17] 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gem. § 544 VI 2 Hs. 2 ZPO abgesehen. HINWEISE DER REDAKTION: Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistellung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 49b V BRAO einwendet (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2009, 244 Ls.). KEIN BERUFSRECHTLICHER ANSPRUCH AUF ÜBERSENDUNG EINES STRAFURTEILS BRAO §§ 1, 3, 112a I; StPO § 475 I 1 * 1. Grundsätzlich sind die Kompetenzen des Anwaltsgerichtshofs nach der Intention des Gesetzgebers weit gespannt. * 2. Der Anwaltsgerichtshof soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet ist, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken. * 3. Stützt ein Rechtsanwalt seinen Auskunftsanspruch auf die §§ 1, 3 BRAO, fällt dies in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a I BRAO. * 4. Aus den §§ 1, 3 BRAO ergibt sich kein voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Urteilsabschriften. * 5. Es genügt, dass einem Rechtsanwalt bei einem berechtigten Interesse nach § 475 I StPO bzw. § 299 II ZPO ein Anspruch auf Herausgabe einer von einem Gericht nicht für veröffentlichungswürdig erachteten Entscheidung zusteht. AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.11.2025 – AGH 10/2024 II AUS DEM TATBESTAND: Der Kl. begehrt von dem beklagten Land die Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils mit der Begründung, ein solcher Anspruch ergebe sich für ihn als Rechtsanwalt aus §§ 1, 3 BRAO. Mit E-Mail v. 17.6.2024 (AS 24) wandte sich der Kl. an das AG Reutlingen und bat um Mitteilung, ob ein strafrechtliches Urteil wegen Beleidigung des früheren Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck veröffentlicht sei bzw. andernfalls um eine anonymisierte Abschrift. Er habe ein wissenschaftliches Interesse an der Entscheidung. Mit weiterer E-Mail v. 9.7.2024 (AS 27) führte der Kl. – nach vorangegangener Aufforderung durch den Direktor des AG Reutlingen (AS 25) – weiter aus, dass § 188 StGB erheblich in der Kritik stehe und er daher Fälle von Beleidigungen gegen Politiker sammele, um „die überschießende Tendenz dieser BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 51

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