* 3. Nationale Rechtsbehelfe, die lediglich eine nachträgliche Entschädigung vorsehen, genügen nicht den Anforderungen von Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, wenn sie keine wirksame Möglichkeit zur Entfernung oder Unverwertbarmachung unrechtmäßig erlangter anwaltlich privilegierter Kommunikation eröffnen. EGMR, Urt. v. 18.12.2025 – 37514/20, 37525/20, 37533/20, 37546/20 und 37555/20 Volltext in englischer Sprache unter https://hudoc.echr .coe.int/. HINWEISE DER REDAKTION: Der EGMR hatte in dieser Entscheidung über Beschwerden tschechischer Strafverteidiger zu befinden, deren vertrauliche Kommunikation mit einem Mandanten im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen von deren elektronischen Datenträgern ausgelesen und ohne vorgängige Filterung oder Sicherungsmechanismen zur Ermittlungsakte genommen worden waren. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, da das nationale Recht keinen hinreichend klaren, vorhersehbaren und mit effektiven verfahrensrechtlichen Garantien ausgestatteten Rahmen zum Schutz anwaltlich privilegierter Kommunikation bei der Sicherstellung elektronischer Daten bot. Weiterhin bejahte der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK, da den betroffenen Rechtsanwälten auch kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand. Erforderlich sei ein effektives Rechtsschutzinstrument, das nicht lediglich kompensatorisch ex post wirkt, sondern ex nunc auf die Wiederherstellung der verletzten Vertraulichkeit ausgerichtet ist. Schließlich erkannte der EGMR auch eine Verletzung von Art. 6 I EMRK, weil das tschechische Verfassungsgericht den Antrag der tschechischen Rechtsanwaltskammer auf Zulassung als Drittintervenientin nicht an die Beschwerdeführer übermittelte und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Dadurch wurden die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit als konstitutive Elemente eines fairen Verfahrens verletzt. BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN HINWEISPFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ANWALTSVERGÜTUNG BRAO § 49b V; RVG §§ 4, 16; BGB §§ 249, 280 1. Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen. 2. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. 3. Unterlässt der Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Hinweis, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, stellt die Belastung mit einer nach dem Gegenstandswert berechneten Gebührenforderung keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Mandant die Belastung nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden konnte. BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – I X ZR 175/24 AUS DEN GRÜNDEN: [1] Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 II 1 ZPO). [2] I. Die Parteien streiten – soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse – über die Frage, ob der Bekl. ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweises gem. § 49b V BRAO zusteht. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft macht einen nach dem Gegenstandswert berechneten Vergütungsanspruch für die Vertretung der Bekl. in einem Zugewinnausgleichsverfahren geltend. Die Bekl. will den Schadensersatzanspruch der Klageforderung entgegenhalten. [3] Die Bekl. trennte sich im März 2020 von ihrem Ehemann. Im September 2020 beauftragte sie die Kl. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich aller während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen dafür vorlägen. Im Anschluss an ein Erstgespräch übersandte die Kl. am 21.9.2020 der Bekl. einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt mit der Überschrift „Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme“. Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Bemühungen der Kl. erfassen und sah vor, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. In dem Hinweisblatt wies die Kl. die Bekl. unter der Überschrift „Vergütung“ auf Folgendes hin: BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 49
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