Sitzung am 7.11.2025 mit einer Initiative Bayerns, Rechtsschutzversicherern künftig zu erlauben, ihre Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten.20 20 Beschlussvorschlag Bayerns zur 96. JuMiKo v. 7.11.2025. Das birgt aus Sicht der BRAK unauflösbare Interessenkonflikte und verletzt den Grundsatz der freien Anwaltswahl.21 21 Vgl. Nachr. aus Berlin 21/2025 v. 15.10.2025. Sie protestierte daher im Vorfeld der JuMiKo22 22 Presseerkl. Nr. 10/2025 v. 6.11.2025. ebenso wie die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern gemeinsam mit dem bayerischen Anwaltsverband,23 23 Stn. der drei bayerischen Rechtsanwaltskammern und des Bayerischen Anwaltverbands. die Rechtsanwaltskammer Berlin gemeinsam mit dem Berliner Anwaltsverein24 24 Stn. der Rechtsanwaltskammer Berlin und des Berliner Anwaltsvereins. sowie die Rechtsanwaltskammer Freiburg.25 25 Vgl. https://www.rak-freiburg.de/raktuell/rechtsschutzversicherer-als-rechtsdienst leister-ungeeignet/. Auch die Justizministerinnen und -minister lehnten die bayerische Initiative einhellig (bei einer Enthaltung) ab.26 26 Vgl. Nachr. aus Berlin 23/2025 v. 12.11.2025 (Abstimmungsverhalten falsch wiedergegeben bei Suliak, LTO v. 7.11.2025). Mit Rechtsschutzversicherern befasste sich auch eine von der BRAK von Anfang November bis Anfang Januar durchgeführte Online-Umfrage in der Anwaltschaft. An die BRAK waren Fälle herangetragen worden, in denen Rechtsschutzversicherer Rechtsuchende mit Abstandszahlungen dazu animierten, bereits erteilte Mandate zu widerrufen und von der Rechtsverfolgung abzusehen. Mit einer über das beA-Portal durchgeführten Umfrage eruierte die BRAK, wie verbreitet dieses Vorgehen von Rechtsschutzversicherern ist.27 27 S. Nachr. aus Berlin 23/2025 v. 12.11.2025 sowie 25/2025 v. 10.12.2025. Im Ergebnis berichteten Anwältinnen und Anwälte von mehreren tausend derartiger Fälle.28 28 Presseerkl. Nr. 3/2026 v. 29.1.2026. Kapitalbeteiligungen an Anwaltskanzleien – Fremdbesitzverbot Für das anwaltliche Berufsrecht hatte der EuGH auf Vorlage des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH) Ende 2024 klargestellt, dass die Regelungen zum sog. Fremdbesitzverbot in anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften (§ 59e BRAO a.F.) mit dem Unionsrecht vereinbar sind.29 29 EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – Rs. C-295/23, BRAK-Mitt. 2025, 40; dazu Pott/Wietoska, BRAK-Mitt. 2025, 2 sowie Nachr. aus Brüssel 22/2024 v. 20.12.2024. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung erklärte der BayAGH Ende 2025 den Widerruf der Zulassung, den die Rechtsanwaltskammer München im Ausgangsverfahren ausgesprochen hatte, für rechtmäßig.30 30 BayAGH, Urt. v. 25.11.2025 – BayAGH III-4-20/21, BRAK-Mitt. 2026, 60 (in diesem Heft); dazu Pressemitt. der Rechtsanwaltskammer München v. 25.11.2025 sowie Nachr. aus Berlin 24/2025 v. 26.11.2025. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig stellte bei verschiedenen Anlässen klar, dass auch künftig nicht am Fremdbesitzverbot gerüttelt werden solle. Dies knüpft u.a. an die noch in der vorangegangenen Legislaturperiode durchgeführte Umfrage des Ministeriums an, in der sich die Anwaltschaft im Ergebnis klar ablehnend gegenüber einer Lockerung des Fremdbesitzverbots gezeigt hatte.31 31 S. dazu Nachr. aus Berlin 12/2024 v. 12.6.2024 sowie zur Auswertung der Umfrage im Detail Nitschke/Wietoska, BRAK-Mitt. 2024, 2. Hingegen sollte im Berufsrecht der Steuerberater die Regelung des Fremdbesitzverbots nachgeschärft werden; dies sieht ein aktueller Gesetzentwurf zu Änderungen im StBerG vor. Konkret soll § 55a StBerG um eine Klarstellung zu Beteiligungen von Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ergänzt werden.32 32 S. Nachr. aus Berlin 18/2025 v. 4.9.2025 zum RefE; am 14.1.2026 beschloss das Bundeskabinett den RegE, der die im RefE beabsichtigte Klarstellung nicht mehr enthält. Mit Blick auf dieses Gesetzgebungsverfahren forderten die Dachorganisationen wichtiger Dachorganisationen der freien Berufe – neben der BRAK u.a. die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die Bundesarchitektenkammer – in einer gemeinsamen Erklärung, Fremdbesitz klar auszuschließen, damit die Unabhängigkeit freier Berufe gewahrt und ihre Gemeinwohlverpflichtung gestärkt wird.33 33 Gemeinsam Erklärung v. 3.12.2025; dazu Nachr. aus Berlin 25/2025 v. 10.12. 2025. SAMMELANDERKONTEN Auch im Berichtszeitraum hat die BRAK weiter intensiv an einer Lösung gearbeitet, um anwaltliche Sammelanderkonten auch unter den künftig geltenden verschärften Anforderungen in Bezug auf die Prävention von Geldwäsche und Steuerhinterziehung erhalten zu können. Nach den sog. Common Reporting Standards (CRS) wären ab 2026 umfangreiche Prüf- und Meldepflichten zu erfüllen. Dies unterband bislang ein Nichtbeanstandungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der jährlich – letztmals bis Ende 2025 – verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Die BRAK-Hauptversammlung sprach sich im September 2025 für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten aus, das auffällige Transaktionen an die Rechtsanwaltskammern zur Prüfung melden soll.34 34 S. Nachr. aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025. Die BRAK entwickelte ein Konzept für die technische Umsetzung eines solchen Systems35 35 Näher hierzu und zu den Hintergründen Holling/Bluhm/von Seltmann, BRAK-Magazin 5/2025, 8 ff. Ende November verlängerte das BMF den Nichtbeanstandungserlass erneut bis zum 31.12.2026. Dies ist das vorläufige Ergebnis zahlreicher Gespräche der BRAK mit BMF und wurde nur durch den Beschluss der BRAK-Hauptversammlung36 36 Dazu Presseerkl. Nr. 13/2025 v. 24.11.2025 sowie Nachr. aus Berlin 24/2025 v. 26.11.2025. sowie die Arbeiten an der Umsetzung des dort beschlossenen Konzepts möglich. Die BRAK arbeitet nunmehr mit Hochdruck an der weiteren Umsetzung Prüfungstools. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUS DER ARBEIT DER BRAK 42
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