BRAK-Mitteilungen 1/2026

AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im November und Dezember 2025. Ein besonderer Fokus lag erneut auf Bedrohungen gegen Anwältinnen und Anwälte sowie auf der verfassungsrechtlichen Absicherung einer unabhängigen anwaltlichen Beratung. Daneben befasste die BRAK sich u.a. mit der anstehenden Reform berufsaufsichtlicher Maßnahmen sowie mit weiteren Gesetzesvorhaben. Im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs stand der Start der sog. kartenlosen Fernsignatur im Vordergrund, der in der beA-App bereits umgesetzt wurde und in Kürze in der beA-Webanwendung folgen soll. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie die weitere Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sowohl auf technischer wie auf rechtlicher Ebene bildeten als Daueraufgabe einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. beA-System und beA-App Dazu zählen auch weiterhin die Pflege und Weiterentwicklung des beA-Systems. Ende November wurde die beA-Version 4.2 veröffentlicht. Sie enthielt im Wesentlichen Fehlerbehebungen sowie Vorbereitungen für die Einführung der Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen in der mobilen beA-App der BRAK.1 1 Vgl. beA-Newsletter 7/2025 v. 24.11.2025 sowie beA-Sondernewsletter 5/2025 v. 26.11.2025. Mit der ebenfalls Ende November veröffentlichten Aktualisierung der beA-App in den App Stores für iOS- und Android-Geräte wurde die Möglichkeit umgesetzt, qualifizierte elektronische Signaturen ohne eine beA-Karte zu erzeugen.2 2 S. beA-Sondernewsletter 6/2025 v. 27.11.2025. Welche technischen Voraussetzungen man benötigt, um kartenlose Fernsignaturen zu erzeugen, welche Schritte zur Vorbereitung nötig sind – insb. die Einrichtung der beA-App sowie eines Softwarezertifikats – und wie der eigentliche kartenlose Signaturvorgang funktioniert, hat die BRAK u.a. im beA-Newsletter und im beA-Supportportal ausführlich erläutert.3 3 S. hierzu beA-Sondernewsletter 6/2025 v. 27.11.2025 sowie https://portal.beasup port.de/neuigkeiten/kartenlose-fernsignatur. Für die beA-Webanwendung soll die kartenlose Fernsignatur ebenfalls noch Anfang des Jahres 2026 umgesetzt werden.4 4 S. beA-Sondernewsletter 6/2025 v. 27.11.2025. Kein beA-Zugriff mehr mit Kartenlesegerät cyberJack Secoder Die BRAK hat wiederholt darauf hingewiesen,5 5 S. zuletzt beA-Newsletter 7/2025 v. 24.11.2025; beA-Newsletter 6/2025 v. 5.11. 2025; Nachr. aus Berlin 23/2025 v. 12.11.2025 sowie Nitschke, BRAK-Magazin 5/2025, 11. dassmit dem Ausrollen der neuen beA-Version zum 25.11.2025 das häufig genutzte Kartenlesegerät cyberJack Secoder der Firma Reiner SCT nicht mehr unterstützt wird. Grund dafür sind sicherheitstechnische Weiterentwicklungen, wegen derer der Hersteller selbst den Support für das Gerät eingestellt hat. Die BRAK appellierte daher an betroffene Anwältinnen und Anwälte, sie sollten rechtzeitig dafür sorgen, mit einem aktuellen Gerät bzw. Softwarezertifikat weiterhin Zugang zum beA sicherzustellen. Nach dem Ausrollen der neuen beA-Version kann es in einzelnen Fällen dazu kommen, dass in bestimmten Geräte- und Software-Konstellationen der Kartenleser weiterhin technisch gesehen noch nutzbar ist. Jedoch leisten nunmehr weder der Hersteller noch der beA-Support Unterstützung bei Problemen. Daher sollte gleichwohl kurzfristig auf ein aktuelles, vom beA-System unterstütztes Kartenlesegerät gewechselt werden. Rechtlicher Rahmen des ERV Im Berichtszeitraum begleitete die BRAK weiterhin die Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens des ERV. In diesem Zusammenhang nahm sie Stellung zu einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), mit dem der elektronische Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neu geregelt werden soll. Danach sollen künftig gewerbliche Schutzrechte zentral und vollständig digital über ein neues webbasiertes Nutzerportal des DPMA beantragt, verwaltet und zugestellt werden können. Dabei sollen auch internationale und europäische digitale Dienste stärker eingebunden werden. In ihrer Stellungnahme6 6 BRAK-Stn.-Nr. 56/2025 sowie Nachr. aus Berlin 1/2026 v. 7.1.2026. begrüßt die BRAK ausdrücklich, dass der ERV beim DPMA weiterentwickelt werden soll. Sie lehnt jedoch ein neues eigenständiges Registrierungsverfahren ab – schließlich seien Anwältinnen und Anwälte über ihre SAFE-ID eindeutig identifizierbar und verfügten mit dem beA über ein etabliertes Zugangsmittel, das auch bereits erfolgreich in justiziellen und behördlichen Fachanwendungen eingesetzt wird. Die BRAK regt daher an, das beA-Authentifizierungsverfahren ausdrücklich in den Entwurf aufzunehmen; sie sigBRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUS DER ARBEIT DER BRAK 40

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